BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2392/12 -
des minderjährigen H…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 9.
März 2012 und vom 3. Juli 2012 - 45 Gs 237/12 - sowie des
Landgerichts Erfurt vom 14. September 2012 - 6 Qs 218/12
- verletzen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das
Verfahren wird an das Amtsgericht Erfurt zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren
der Verfassungsbeschwerde zu ersetzen. Damit erledigt sich
der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) und für das
Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
4.000,00 € (in Worten: viertausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im
Anschluss an eine rechtskräftige strafgerichtliche
Verurteilung erfolgte Anordnung der Entnahme von Körperzellen
und der molekulargenetischen Untersuchung derselben zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch
rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom
1. November 2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
verwarnt und zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der zum
Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer eine - wie er wusste
- zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals
geküsst, so dass ein sogenannter „Knutschfleck“ deutlich
sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach
mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil
gegriffen.
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Aufgrund dieser Verurteilung ordnete das
Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 9. März 2012 „gemäß
§ 81g i.V.m. § 81f StPO i.V.m. § 2
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz“ die Entnahme und
molekularbiologische Untersuchung von Körperzellen des
Beschwerdeführers zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters mit dem Ziel an, die
Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen. Zur
Begründung führte das Gericht aus, es liege eine Straftat von
erheblicher Bedeutung vor, was sich allein aus der Art der
Tat ergebe. Auch bestehe die Befürchtung, dass gegen den
Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren wegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dabei
spreche bereits der Wortlaut des § 81g Abs. 1 StPO
dafür, dass an die Begründung dieser sogenannten
Negativprognose nur geringe Anforderungen zu stellen seien.
Die angeordnete Maßnahme sei im Hinblick auf die
Geringfügigkeit des körperlichen Eingriffs auch
verhältnismäßig.
4
Der hiergegen eingelegten Beschwerde des
Beschwerdeführers half das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss
vom 3. Juli 2012 nicht ab. Ausschlaggebend für die
Negativprognose im konkreten Fall sei die labile
Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der insgesamt eine
problematische Persönlichkeitsstruktur aufweise. Dies zeige
die Entwicklung des Beschwerdeführers, der aufgrund seiner
Verhaltensauffälligkeiten mehrere Wochen in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie gewesen sei. Dort seien eine altersgerechte
Entwicklung, eine mittelgradige depressive Episode sowie
„Störung im Sozialverhalten und den Emotionen des
Beschwerdeführers“ festgestellt worden. Bei dem derzeit 15
Jahre alten Beschwerdeführer sei die sexuelle Entwicklung
noch nicht abgeschlossen, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass sich ein Verhalten wie in der abgeurteilten Tat
wiederhole.
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Mit Beschluss vom 14. September 2012 verwarf
das Landgericht Erfurt die Beschwerde „aus den weiterhin
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in
Verbindung mit den zutreffenden Gründen der
Nichtabhilfeentscheidung“ als unbegründet.
6
2. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des
Amtsgerichts Erfurt und des Landgerichts Erfurt; daneben
beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die nach
§ 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei nicht
ausreichend einzelfallbezogen begründet worden. Insbesondere
sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer
zur Tatzeit selbst erst 14 Jahre alt gewesen sei und die
Handlungen aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung
beruht hätten. Es habe sich daher um eine jugendtypische Tat
gehandelt.
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Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die
Kammer mit Beschluss vom 23. Januar 2013 die Vollziehung
der angefochtenen Beschlüsse bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs
Monaten - im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der
Kammer vorgelegen. Das Thüringer Justizministerium hat von
der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die an die Zulässigkeit der Entnahme und
molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und die
Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen zu
stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt und wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BVerfGE
103, 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -,
juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.
Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 -
2 BvR 561/03 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR
2577/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -,
juris). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in
einem die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden
Sinn offensichtlich begründet.
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1. Die Feststellung und Speicherung eines
DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht
gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung
folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu
entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ). Diese Verbürgung
darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die
Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des
öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103,
21 ).
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Die Gerichte sind bei der Auslegung und
Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und
Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
angemessen zu berücksichtigen. Es bedarf einer Darlegung
positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, dass wegen
der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten,
der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn
künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die
Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende
Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen
Umstände nachvollziehbar abgewogen werden (vgl. BVerfGE 103,
21 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -,
juris, Rn. 16 f.; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR
287/09 u.a. -, juris, Rn. 22).
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2. Diesen Anforderungen genügen die
angefochtenen Entscheidungen nicht. Auch unabhängig davon,
dass das Amtsgericht Erfurt als Rechtsgrundlage unter anderem
§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz heranzieht, der
bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2005 außer Kraft
getreten ist, weisen die Beschlüsse gravierende inhaltliche
Mängel auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen
des Amtsgerichts, auf die das Landgericht ohne eigene
Begründung Bezug nimmt, für sich genommen überhaupt geeignet
wären, die Annahme zu rechtfertigen, dass gegen den
Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Jedenfalls hat
das Gericht sowohl bei der Prognoseentscheidung als auch bei
der Verhältnismäßigkeitsprüfung wesentliche Umstände des
Einzelfalles nicht berücksichtigt.
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Zwar handelt es sich bei der Straftat, die den
Anlass für die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung
nach § 81g Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1
Satz 1 StPO bildet, um eine solche gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und damit um eine die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllende Anlasstat. Dies entbindet das
Gericht jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen
Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von
erheblicher Bedeutung. Der ausweislich der Feststellungen im
Urteil des Amtsgerichts Arnstadt strafrechtlich zuvor noch
nicht in Erscheinung getretene Beschwerdeführer war zum
Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt, die Geschädigte eine
13-jährige Klassenkameradin. Die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen sexuellen Handlungen hatten kein erhebliches
Ausmaß. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers beruhten sie
aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung. Weder den
angegriffenen Entscheidungen noch dem Urteil des Amtsgerichts
Arnstadt kann Abweichendes entnommen werden. Das Verhalten
des Beschwerdeführers stellt sich somit insgesamt als
jugendtypische Verfehlung dar, was auch durch die im
untersten Bereich des jugendstrafrechtlichen
Sanktionenspektrums liegende Rechtsfolge im Urteil des
Amtsgerichts Arnstadt zum Ausdruck kommt. Dieser Umstand
bleibt in den angefochtenen Entscheidungen ohne jede
Berücksichtigung. Eine erkennbare Beachtung dieses Faktors
wäre aber erforderlich gewesen, da er geeignet ist, die
Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von
erheblicher Bedeutung maßgeblich zu beeinflussen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn.
24).
14
Auch lassen die angefochtenen Entscheidungen
nicht erkennen, ob die möglichen Auswirkungen der Anordnung
einer Erfassung und Speicherung von Genmerkmalen auf die
weitere Entwicklung des jugendlichen Beschwerdeführers
Gegenstand der den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit obliegenden Abwägung war. Dem
Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts wohnt das
Verfassungsrang beanspruchende Ziel möglichst weitgehender
sozialer Integration inne (vgl. BVerfGE 116, 69 ).
Die Einwirkung exekutiver Maßnahmen auf Jugendliche ist
aufgrund deren noch andauernder Labilität sowie ihrer
erhöhten subjektiven „Eindrucksfähigkeit“ gravierender als
auf Erwachsene. Abhängig von den konkreten Umständen kann
durch die dauerhafte Speicherung eines unverwechselbaren
Erkennungsmerkmals eines Jugendlichen eine „Brandmarkung“
drohen, welche als determinierendes Element die Möglichkeit
andauernder Straffreiheit als Grundvoraussetzung sozialer
Integration einschränken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR
2577/06 -, juris, Rn. 28).
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3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich zugleich
der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14
Abs. 1 RVG.