BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2394/08 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 16. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
21. Oktober 2008 - 51 Zs 606/06 - 25/07 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Dieser Beschluss sowie der auf die Gehörsrüge
hin ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
5. Dezember 2008 - 51 Zs 606/06 - 25/07 -
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
inhaltlichen Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung
im Klageerzwingungsverfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung
zweier Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln, die in einem
Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO ergangen
sind. Einen früheren, im selben Klageerzwingungsverfahren
ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, der den Antrag
des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als
unzulässig ablehnte, hat das Bundesverfassungsgericht
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 4. September 2008
- 2 BvR 967/07 -, juris). Der daraufhin
ergangene Beschluss vom 21. Oktober 2008 ist Gegenstand der
nunmehr vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
3
a) Der Beschwerdeführer war Regierungsdirektor
in einem Bundesministerium. Gegen ihn wurde im Mai 2001 ein
Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er in einer vom
Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch
eingestuften Zeitschrift Beiträge veröffentlicht hatte. Als
Untersuchungsführer wurde der spätere Beschuldigte des
Ermittlungsverfahrens ernannt, der zum damaligen Zeitpunkt
Abteilungspräsident einer Bundesanstalt war. Der
Untersuchungsführer gab ein Rechtsgutachten zu der Frage in
Auftrag, ob der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichungen
Dienstpflichten verletzt habe. Beauftragt wurde Professor Dr.
L., der auch Prozessbevollmächtigter eines Antragstellers im
NPD-Parteiverbotsverfahren war. Sobald der Beschwerdeführer
hiervon Kenntnis erlangt hatte, lehnte er den Gutachter als
befangen ab. Weil der Untersuchungsführer über diesen Antrag
nicht entschied, lehnte der Beschwerdeführer auch ihn als
befangen ab. Im Falle der Ablehnung des Untersuchungsführers
hätte nach § 56 Abs. 4 Satz 2 der
Bundesdisziplinarordnung (BDO, BGBl 1967 I S. 750, 984)
das Bundesdisziplinargericht entscheiden müssen. Der
Untersuchungsführer legte das gegen ihn gerichtete
Ablehnungsgesuch dem Bundesdisziplinargericht jedoch nicht
vor, obwohl dies vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers
angemahnt worden war. Er ließ beide Ablehnungsgesuche
vielmehr unbearbeitet, erstellte den Untersuchungsbericht und
lud zur Schlussanhörung. Erst als sich der Beschwerdeführer
unmittelbar an das Bundesdisziplinargericht wandte, hob der
Untersuchungsführer den Termin auf und legte das gegen ihn
selbst gerichtete Ablehnungsgesuch vor. Das
Bundesdisziplinargericht sah dieses Gesuch als begründet an,
weil der Untersuchungsführer nicht über die Ablehnung des
Sachverständigen entschieden, das gegen ihn selbst gerichtete
Ablehnungsgesuch nicht dem Bundesdisziplinargericht zur
Entscheidung vorgelegt und stattdessen einen Termin zur
abschließenden Anhörung angesetzt habe. Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte das
Disziplinarverfahren im Februar 2005 schließlich ein, weil
die Einleitungsverfügung zu unbestimmt gewesen sei.
4
b) Der Beschwerdeführer stellte im September
2005 Strafanzeige gegen den Untersuchungsführer wegen des
Vorwurfs der Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Der
Beschuldigte habe dadurch das Recht gebeugt, dass er ein
Rechtsgutachten zu Fragen des innerstaatlichen Rechts
eingeholt, nicht über die Anträge, das Rechtsgutachten für
unzulässig zu erklären und über die Befangenheit des
Gutachters zu befinden, entschieden und schließlich das gegen
ihn selbst gerichtete Befangenheitsgesuch nicht dem
zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Die
Staatsanwaltschaft Köln stellte das Ermittlungsverfahren ein.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die
Generalstaatsanwaltschaft Köln zurück (vgl. die nähere
Darstellung im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR
967/07 -, juris).
5
c) Gegen den im daraufhin vom Beschwerdeführer
angestrengten Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO
ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April
2007, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß
§ 172 Abs. 3 StPO als unzulässig ablehnte, erhob
der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Das
Bundesverfassungsgericht hob den angegriffenen Beschluss auf
und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Der
Beschluss verletzte die Rechte des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG,
indem das Oberlandesgericht die Darlegungsanforderungen im
Rahmen der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags
überspannt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 4. September 2008
- 2 BvR 967/07 -, juris).
6
d) Durch den mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom
21. Oktober 2008 hat das Oberlandesgericht Köln erneut
über den Klageerzwingungsantrag des Beschwerdeführers
entschieden. Das Gericht hielt den Antrag nunmehr für
zulässig, verwarf ihn jedoch als unbegründet.
7
Zur Begründung bezog es sich im Wesentlichen
auf die vorangegangenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft
sowie des Generalstaatsanwalts, die im Kern darauf abgestellt
hatten, dass der für die Erfüllung des Tatbestands der
Rechtsbeugung erforderliche Vorsatz nicht bewiesen werden
könne. Es könne nach Auffassung des Senats nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte als
Untersuchungsführer die einschlägigen Regelungen der
Bundesdisziplinarordnung und der Strafprozessordnung
schlichtweg übersehen habe. Auch die ihm vom damaligen
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erteilten rechtlichen
Hinweise führten zu keinem anderen Ergebnis. Sie seien
allenfalls zur Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs
geeignet, nicht jedoch zum Nachweis zumindest bedingten
Vorsatzes. Es lasse sich nicht nachweisen, dass er auch die
Einsicht gewonnen habe, dass die Hinweise auf die Rechtslage
diese richtig dargestellt hätten. Da der Beschuldigte als
Untersuchungsführer in Fragen des Disziplinarverfahrens
unerfahren gewesen sei, sei der Nachweis vorsätzlichen
Handelns nicht zu erbringen.
8
e) Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer
die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Er
sei insofern nicht gehört worden, als sein Vortrag zum
Nachweis zumindest bedingten Vorsatzes nicht berücksichtigt
worden sei. Das Oberlandesgericht Köln verwarf den Antrag
durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
5. Dezember 2008 als unzulässig. Die Voraussetzungen für
dieses Nachverfahren lägen nicht vor, weil das Gericht kein
Vorbringen des Beschwerdeführers übersehen, sondern auf der
Grundlage dieses Vorbringens entschieden habe.
9
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Insbesondere verletzten die angegriffenen Entscheidungen ihn
in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag,
aus dem sich Hinweise auf die Rechtskenntnis des
Beschuldigten und damit auf zumindest bedingten Vorsatz
ergäben, offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen.
10
3. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
12
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die hier
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 47, 182 ; 86, 133
). Danach ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet.
13
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 21. Oktober 2008 verstößt gegen Art. 103 Abs. 1
GG.
14
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42,
364 ; 47, 182 ). Art. 103
Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im
Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht
nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 ; 34, 344
; 47, 182 ). Denn grundsätzlich geht
das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das
von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101
; 47, 182 ). Die Gerichte sind
dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13,
132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).
Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll,
im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248
; 42, 364 ; 47, 182
). Dergleichen Umstände können
insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche,
das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen
unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen
Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den
Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 86, 133
; vgl. auch BVerfGE 47, 182 ).
Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die
wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung
dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen
zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR
722/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. November 2005 - 2 BvR
1090/05 -, juris).
15
b) Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2008 den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, da
er nicht erkennen lässt, dass das Gericht den Kern seines
Tatsachenvortrags zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat.
16
aa) Die wesentliche Begründung des
Beschlusses, für vorsätzliches Handeln des Beschuldigten als
Untersuchungsführer lägen nicht einmal Anhaltspunkte vor, ist
auf der Basis des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers
nicht nachvollziehbar. Dies lässt darauf schließen, dass das
Oberlandesgericht diesen Tatsachenvortrag nicht
berücksichtigt hat.
17
Der Beschwerdeführer hat in seinem
Klageerzwingungsantrag wiederholt dargelegt, dass er den
Beschuldigten mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen und
sogar einschlägige Rechtsliteratur angeführt habe. Soweit das
Oberlandesgericht davon auszugehen scheint, dass der damalige
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Untersuchungsführer
lediglich seine persönliche Rechtsauffassung mitgeteilt haben
könnte, die von diesem als zutreffend, aber auch als
unrichtig gewertet worden sein könnte, schöpft es den Vortrag
des Beschwerdeführers nicht im gebotenen Maße aus. Sein
damaliger Bevollmächtigter hat den Untersuchungsführer
vielmehr umfassend auf die tatsächliche Rechtslage
hingewiesen. Die gleichwohl getroffene Feststellung des
Oberlandesgerichts, es seien schon keine Anhaltspunkte
erkennbar, dass der Untersuchungsführer die Rechtslage
zutreffend erkannt haben könnte, ist so fernliegend, dass sie
nur dadurch erklärt werden kann, dass das Oberlandesgericht
den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen
hat. Das Oberlandesgericht hält es für möglich, dass der
Beschuldigte als Untersuchungsführer die Vorschrift des
§ 74 StPO sowie diejenige des § 56 Abs. 4
Satz 2 BDO übersehen haben könnte. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht bei dieser
Feststellung nicht auf die das Gegenteil belegenden Schreiben
des damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
eingegangen ist, obwohl die Ermittlungsakten zur üblichen
Beurteilungsgrundlage im Klageerzwingungsverfahren gehören
(vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar,
5. Bd., 26. Auflage 2008, § 173 Rn. 1 und 3;
vgl. auch BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR
2104/01 -, NJW 2002, S. 2859 ). Dies
gilt namentlich für die Schreiben vom 7. Dezember 2001
und vom 2. Mai 2002. Diese Schreiben weisen nicht nur
auf die fraglichen Vorschriften hin und erläutern deren
wesentlichen Inhalt. Das Schreiben vom 2. Mai 2002 gibt
auch die entscheidende, die Rechtslage umfassend darstellende
Stelle des auch vom Untersuchungsführer zu Rate gezogenen
Kommentars zur Bundesdisziplinarordnung unter Kennzeichnung
als wörtliches Zitat und Nennung der Fundstelle wieder. Mit
diesem Tatsachenvortrag ist die - nicht näher
begründete - Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten
schon Anhaltspunkte dafür, dass sich der Untersuchungsführer
tatsächlich informiert habe, unvereinbar.
18
bb) Schließlich ist die Begründung des
Oberlandesgerichts angesichts des Tatsachenvortrags des
Beschwerdeführers auch insoweit nicht nachvollziehbar, als
sie die Gründe unbeachtet lässt, aus denen der
Untersuchungsführer die Ablehnungsgesuche über Monate
unbearbeitet gelassen haben könnte. Auf die möglichen Motive
des Beschuldigten hat der Beschwerdeführer im
Klageerzwingungsantrag wiederholt hingewiesen. Diese
subjektiven Beweggründe sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für das Vorliegen eines schwerwiegenden
Rechtsverstoßes im Sinne des Rechtsbeugungstatbestands von
Bedeutung (vgl. BGHSt 47, 105 ). Es
ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die mögliche
Motivation des Beschuldigten als Untersuchungsführer
unbeachtet geblieben ist. Entsprechende Anhaltspunkte bietet
vorliegend bereits der Beschluss des
Bundesdisziplinargerichts, welches dort auf seinen Eindruck
hinweist, der Untersuchungsführer habe eine Entscheidung über
die Ablehnungsgesuche „verhindern“ bzw. einer solchen „aus
dem Weg gehen“ wollen. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer auf Ausführungen des Untersuchungsführers
hingewiesen, in denen dieser, selbst nachdem das
Bundesdisziplinargericht das Ablehnungsgesuch für begründet
erklärt hatte, deutlich machte, dass er trotz der in diesem
Beschluss benannten Verstöße gegen die Strafprozess- und die
Bundesdisziplinarordnung und in Kenntnis dieses Beschlusses
noch immer der Ansicht sei, „korrekt“ gehandelt zu haben. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die zu dieser Einschätzung
führenden Beweggründe unberücksichtigt geblieben sind, waren
dem Untersuchungsführer die einschlägigen Vorschriften zum
Zeitpunkt dieser Äußerung doch bekannt.
19
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des
Oberlandesgerichts, für eine bewusste Missachtung der als
zutreffend erkannten Rechtslage lägen nicht einmal
Anhaltspunkte vor, unverständlich und kann nur dadurch
erklärt werden, dass es den Tatsachenvortrag des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in
Erwägung gezogen hat. Diese fehlende Berücksichtigung des
Kernvortrags des Beschwerdeführers verletzt ihn in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1
GG.
20
c) Da die Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die
angegriffenen Entscheidungen - insbesondere hinsichtlich
der vom Oberlandesgericht angeführten Begründung, dem
Untersuchungsführer sei selbst dann, wenn er die Rechtslage
zutreffend erkannt hätte, nicht nachzuweisen, dass er trotz
dieser Einsicht anders verfahren sei - zugleich
willkürlich sind und ob sie den aus Art. 19 Abs. 4
GG folgenden Anforderungen gerecht werden.
21
d) Der Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des
Vorbringens des Beschwerdeführers eine andere Entscheidung
getroffen hätte. Insbesondere in Anbetracht der vorliegend
unbeachtet gebliebenen Hinweise auf die Kenntnis des
Beschuldigten als Untersuchungsführer von der Rechtslage ist
es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht entweder die
Einstellung der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest
eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt
hätte, um die Bedeutung des Verhaltens des Beschuldigten für
die Annahme hinreichenden Tatverdachts näher zu untersuchen.
Es geht aus der Entscheidung auch nicht hervor, dass der
Klageerzwingungsantrag aus Sicht des Oberlandesgerichts aus
anderen Gründen in der Sache keinen Erfolg haben könnte.
22
2. Auch der auf die Gehörsrüge hin ergangene
Beschluss vom 5. Dezember 2008 ist gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Dabei bedarf es keiner
Entscheidung, ob dieser Beschluss einen eigenständigen
Grundrechtsverstoß enthält. Wird eine gerichtliche
Entscheidung wegen eines Grundrechtsverstoßes aufgehoben,
erstreckt sich die Aufhebung auch auf nachfolgende
Entscheidungen, welche auf Rechtsbehelfe hin ergangen sind
und die vorangegangene Entscheidung bestätigen (vgl. BVerfGE
4, 412 ).
23
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
schließlich auch zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt.
24
Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG dann angezeigt, wenn die geltend
gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in
existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des
durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt (BVerfGE 90, 22 ).
25
Im vorliegenden Fall hat die festgestellte
Verletzung besonderes Gewicht, da der Beschluss vom
21. Oktober 2008 die aus Art. 103 Abs. 1 GG
folgenden Anforderungen leichtfertig verkennt. Er lässt jede
vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kernvortrag des
Beschwerdeführers vermissen; objektive Umstände, aus denen
Hinweise für das Vorliegen der inneren Tatseite folgen
könnten, bleiben vollkommen unbeachtet. Das Oberlandesgericht
stützt sich allein auf die Aussage des Untersuchungsführers,
er habe die Rechtslage nicht gekannt, und hält diese Aussage
für unwiderlegbar. Diese Auffassung hätte nach Würdigung des
Vorbringens des Beschwerdeführers zumindest näher untermauert
werden müssen. Dass eine solche Begründungsleistung fehlt,
lässt auf ein leichtfertiges Übergehen des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schließen.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden
Klageerzwingungsverfahren bereits im Beschluss vom
4. September 2008 der Grundrechtsverletzung, die durch
die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts verursacht
wurde, implizit besonderes Gewicht beigemessen. Es besteht
kein Grund, dies nunmehr abweichend zu bewerten.
26
4. Die Beschlüsse sind daher aufzuheben. Die
Sache ist an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
27
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.