BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2395/06 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
18. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 10.
November 2006 – 7 StVK 567/06 EA – und das Unterlassen des
Landgerichts Koblenz, den Antrag des Beschwerdeführers auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit
entsprechend zu behandeln, verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Koblenz
zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde eines
Sicherungsverwahrten betrifft die Versagung von
Eilrechtsschutz im Hinblick auf eine Anordnung des
Anstaltsleiters, den Beschwerdeführer gefesselt zu einem
Facharzt auszuführen, und die zögerliche Behandlung des
Eilantrages durch das Fachgericht.
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1. Der Beschwerdeführer befindet sich in
Vollzug von Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt
Diez. Nach seinen Angaben ordnete der Anstaltsarzt an, dass
er wegen einer starken Schwellung seiner Beine einem
anstaltsexternen Facharzt vorzustellen sei. Die für den 11.
Oktober 2006 angesetzte Facharztausführung fand jedoch nicht
statt, da der Beschwerdeführer nicht bereit war, sich dafür –
wie vom Anstaltsleiter angeordnet – fesseln zu lassen. Der
Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag gemäß
§ 114 Abs. 2 StVollzG, mit dem er die Aussetzung der
Anordnung, ihn anlässlich der Arztvorführung fesseln zu
lassen, und die Anordnung einer ungefesselten Vorführung im
Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte. Für eine
Fesselung lägen "absolut keine Gründe vor"; der
Anstaltsleiter habe auch keine benannt. Man unterstelle ihm
mit dieser Anordnung, dass bei ihm Fluchtgefahr oder die
Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen bestehe.
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2. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wurde
der Antrag an die Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme
binnen drei Tagen übersandt. Der Beschwerdeführer erhob mit
Schreiben vom 26. Oktober 2006 Beschwerde gemäß
§ 304 StPO gegen die Untätigkeit der
Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf seinen Eilantrag.
Die zuständige Richterin ließ daraufhin mit Verfügung vom 30.
Oktober 2006 die Justizvollzugsanstalt an die abzugebende
Stellungnahme erinnern und dem Beschwerdeführer mitteilen,
das Gericht habe der Anstalt bereits am 16. Oktober 2006 die
Verfahrensakte zur Stellungnahme übersandt, die täglich
erwartet werde. Der Eilantrag sei somit in Bearbeitung.
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3. In ihrer am 9. November 2006 bei Gericht
eingegangenen Stellungnahme führte die Justizvollzugsanstalt
aus, der Antrag sei unzulässig. Die Entscheidung darüber, ob
eine Fesselung bei einer Arztausführung angeordnet werde, sei
im jeweiligen Einzelfall zeitnah durch die Vollzugsbehörde zu
treffen; dieser stehe dabei ein Ermessensspielraum zu, der
nicht durch die Strafvollstreckungskammer ausgefüllt werden
dürfe. Der Ermessensspielraum sei vorliegend auch nicht auf
Null reduziert. Der vorgesehenen Arztausführung liege keine
lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers zugrunde;
ein höher zu bewertendes Interesse des Beschwerdeführers
liege somit nicht vor.
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4. Mit Beschluss vom 10. November 2006 wies
das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer
begehre, festzustellen, dass die Anstalt rechtswidrig eine
Ausführung zu einem externen Arzt am 11. Oktober 2006 in
Fesseln angeordnet habe. Er habe den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG beantragt,
mit dem er die antragsgemäße Entscheidung begehre. Für diesen
Antrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse: Der
Beschwerdeführer habe am 11. Oktober 2006 eine gefesselte
Arztvorführung abgelehnt; diese sei denn auch nicht
vorgenommen worden. Nun wende er sich gegen die Anordnung der
Fesselung an diesem Tag. Die Hauptsache habe sich insoweit
durch Ablauf erledigt. Der Beschwerdeführer könne nunmehr nur
einen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG
stellen. Für eine Feststellungsentscheidung sei im
Eilverfahren aber kein Raum.
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Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Beschluss des
Landgerichts übersandt.
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5. Ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß
§ 32 BVerfGG vom 7. November 2006, mit dem dieser
begehrte, das Landgericht Koblenz im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 11. Oktober
2006 gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt Diez
anzuordnen, dass er dem von dem Anstaltsarzt bestimmten
externen Facharzt ungefesselt vorzuführen sei, wurde mit
Beschluss der Kammer vom 15. November 2006 (2 BvQ 63/06)
abgelehnt.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19,
Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104
Abs. 1 Satz 2 GG. Die Strafvollstreckungskammer habe seinem
Antrag einen Inhalt gegeben, der sowohl dem Wortlaut als auch
dem Sinn des Vorbringens widerspreche. Ziel des Antrags sei
es gewesen, die Fesselungsanordnung auszusetzen und im Wege
der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass er dem vom
Anstaltsarzt bestimmten Facharzt ungefesselt vorgeführt
werde. Die Auslegung des Gerichts sei objektiv willkürlich
und mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Darüber
hinaus sei zu keinem Zeitpunkt geprüft worden, ob und in
welchem Umfang tatsächlich eine Gefahr von seiner
ungefesselten Ausführung ausgehen könnte. Die Fesselung
stelle nicht nur eine körperliche, sondern auch eine – durch
die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit bedingte –
seelische Misshandlung dar. Die Verfassungsbeschwerde richte
sich auch dagegen, dass die Strafvollstreckungskammer seinen
Antrag nicht mit der gebotenen Dringlichkeit behandelt habe;
insbesondere habe die Einholung der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt einen unvertretbar langen Zeitraum in
Anspruch genommen. In dem Umstand, dass ihm die Stellungnahme
erst mit dem ablehnenden Beschluss des Landgerichts übersandt
worden sei, liege überdies eine Verletzung seines Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Bei rechtzeitiger Zuleitung
vor Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hätte er
erwidert, dass die Ausführungen der Anstalt eine fehlerfreie
Ermessensausübung nicht erkennen ließen, und dass die
Annahme, der in Rede stehenden Ausführung liege keine
lebensbedrohliche Erkrankung zugrunde, nicht zutreffe. Die
diesbezügliche Behauptung der Anstalt habe die
Strafvollstreckungskammer ungeprüft und in Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG zu seinem Nachteil
verwertet.
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2. Das Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den von ihm
gerügten Gehörsverstoß nicht vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts zum Gegenstand einer Anhörungsrüge
gemäß § 130, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 33 a
StPO gemacht hat. Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wäre
offensichtlich aussichtslos gewesen und war daher nicht
erforderlich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2006 – 2 BvR
917/05 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 ). Die
Zurückweisung des Eilantrages stützt sich nicht auf die von
der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Gründe. Sie beruht
einzig auf der Erwägung, das Begehren des Beschwerdeführers
habe sich durch Zeitablauf erledigt, für ein
Feststellungsbegehren sei jedoch im Eilrechtsschutzverfahren
kein Raum. Eine Rückäußerung des Beschwerdeführers zu den
Ausführungen der Justizvollzugsanstalt, auch nachträglich im
Rahmen einer Anhörungsrüge, wäre angesichts der vom
Landgericht vertretenen Rechtsauffassung absehbar fruchtlos
geblieben.
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b) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der
Beschluss des Landgerichts ist unanfechtbar (§ 114 Abs.
2 Satz 3 StVollzG). Die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache ist nicht geboten, da der Beschwerdeführer eine
Grundrechtsverletzung geltend macht, die gerade in der
Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt
und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann
(vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ; 104, 65
).
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2. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Die
angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur
das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern garantiert vielmehr auch die
Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen
substanziellen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle (BVerfGE
35, 382 ; 101, 397 - stRspr).
Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in einer Weise
erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht
rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher
den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den
erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers
bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den
Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom
Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in
wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine
Rechtswegverkürzung, die den Rechtsanspruch des Betroffenen
nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschlüsse der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Oktober 1993 - 2 BvR 1004/93 -, ZfStrVo 1994, S.
370 f., und vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -,
JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01
-, NJW 2002, S. 2699 ).
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b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die
Strafvollstreckungskammer ist davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer begehre, nachdem die Hauptsache sich durch
Zeitablauf erledigt habe, nur noch die Feststellung, dass die
Anordnung der Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer zu
dem für den 11. Oktober 2006 vorgesehenen
Arzttermin gefesselt auszuführen, rechtswidrig gewesen sei;
für ein derartiges Feststellungsbegehren sei jedoch im
Eilrechtsschutzverfahren kein Raum. Demgegenüber lässt der
Vortrag des Beschwerdeführers - insbesondere auch die von ihm
gewählte Antragsformulierung - keinen Zweifel daran, dass es
ihm um die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt ging, die
vom Anstaltsarzt für medizinisch geboten erachtete
Arztausführung möglichst umgehend ohne Fesselung vorzunehmen.
Hinsichtlich dieses Begehrens war keineswegs Erledigung
eingetreten. In der sachlich nicht nachvollziehbaren
Auslegung als Feststellungsbegehren – mit der Folge der
Unzulässigkeit des Antrags im Eilrechtsschutzverfahren (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 114 Rn. 4) - liegt
daher eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch
des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG
missachtet.
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3. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auch dadurch
verletzt, dass das Landgericht seinen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung in zeitlicher Hinsicht nicht in einer
der Dringlichkeit entsprechenden Weise behandelt hat (zu den
insoweit in Vornahmesachen geltenden Anforderungen vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR
1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 , und vom 16.
August 1994 – 2 BvR 2171/93 –, ZfStrVo 1996, S. 46
). Die Strafvollstreckungskammer hat zwar den
Antrag des Beschwerdeführers mit einer sachangemessen kurzen
Frist von drei Tagen der Justizvollzugsanstalt zur
Stellungnahme zugeleitet, jedoch offenbar keine Vorkehrungen
zur Prüfung und Sicherung eines fristgerechten Eingangs der
Stellungnahme getroffen. Deren hätte es jedoch angesichts der
vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemachten
Dringlichkeit bedurft. Im Hinblick auf das erhebliche Gewicht
des mit einer Fesselung verbundenen Eingriffs in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) entfiel die Eilbedürftigkeit nicht
dadurch, dass es dem Beschwerdeführer freistand, eine
Verzögerung der nach seinen Ausführungen dringend gebotenen
ärztlichen Untersuchung dadurch zu vermeiden, dass er einer
Ausführung mit Fesselung zustimmte (vgl. etwa Brühl/Feest,
in: AK-StVollzG, 5. Aufl., § 88 Rn. 8).
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4. Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.