BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 24/03 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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2. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sind weder die angegriffene Entscheidung
der Justizvollzugsanstalt, mit der die Gewährung von Ausgang
abgelehnt wurde, noch die sie bestätigenden gerichtlichen
Entscheidungen im Ergebnis verfassungsrechtlich zu
beanstanden.
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a) Der in dem Bescheid vom 23. April 2002
geäußerten Auffassung, wonach Erprobungen durch
Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 2 StVollzG)
nicht durchführbar seien, ohne dass "gleichzeitig die
berechtigten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit hinter
ein risikobehaftetes Experimentierfeld zurücktreten müssten",
kann nicht entnommen werden, dass die Justizvollzugsanstalt
einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt hätte. Zwar
kommt der Erprobung, wie es das Bundesverfassungsgericht für
den Fall der Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer
Unterbringung formuliert hat, in den Grenzen der
Verantwortbarkeit der "Charakter eines Experiments" zu (vgl.
BVerfGE 70, 297 ). Die Gefahrenprognose, von der
nach § 11 Abs. 2 StVollzG abhängt, ob einem Gefangenen
Vollzugslockerungen gewährt werden können, ist stets mit
einer unaufhebbaren Restunsicherheit behaftet. Schon deshalb
kann die Ablehnung von Vollzugslockerungen nicht allein auf
die pauschale Feststellung gestützt werden, dass die
Möglichkeit eines Missbrauchs sich nicht mit Sicherheit
ausschließen lasse. Vielmehr hat die Justizvollzugsanstalt im
Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen,
welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder
Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu
konkretisieren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ
1998, S. 430 f., m.w.N.).
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Diese Anforderungen hat die
Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung über die vom
Beschwerdeführer beantragten Vollzugslockerungen nicht
verkannt. Die oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer
beanstandeten Ausführungen stellen entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers keine Umschreibung des angelegten
rechtlichen Maßstabs dar. Vielmehr handelt es sich bei ihr
lediglich um eine Bilanzierung der Faktenlage, verbunden mit
dem Hinweis auf die sich daraus ergebenden rechtlichen
Konsequenzen. Die beanstandeten Ausführungen stehen am Ende
einer Darlegung und Bewertung des prognoserelevanten
Sachverhalts. Dabei hat sich die Justizvollzugsanstalt
keineswegs auf lediglich pauschale Aussagen beschränkt. Sie
ist nach eingehender Würdigung der Besonderheiten der
Lebensgeschichte und der Problematik der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seines
unmittelbar die Straffälligkeit betreffenden Werdegangs mit
dem frühen Beginn der Kriminalität, mit der großen Anzahl von
schweren Straftaten und der hohen Rückfallgeschwindigkeit zu
dem Schluss gelangt, dass derzeit auch unter Berücksichtigung
festgestellter Ansätze zu einer positiven Entwicklung nach
wie vor ernstlich zu befürchten sei, der Beschwerdeführer
werde den begehrten Ausgang dazu nutzen, sich dem
Maßregelvollzug zu entziehen oder erneute Straftaten zu
begehen.
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Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die
Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung einen
Bewertungsmaßstab angelegt hätte, der den Grundrechten des
Beschwerdeführers im Rahmen der Abwägung zu wenig Gewicht
beigemessen hätte. Die ablehnende Entscheidung der
Justizvollzugsanstalt beruht auf der Einschätzung, dass die
Gewährung von Ausgang derzeit ein unvertretbares Risiko
darstellen und damit die Grenzen der Verantwortbarkeit
überschreiten würde. Diese Einschätzung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem
Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass
der begehrte Ausgang, wie die Justizvollzugsanstalt in ihrer
Begründung hervorhob, nicht in Begleitung von
Vollzugspersonal, sondern in Begleitung von Geschwistern des
sicherungsverwahrten Beschwerdeführers hätte erfolgen
sollen.
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b) In Anbetracht dessen begegnet auch die den
Bescheid der Justizvollzugsanstalt bestätigende Entscheidung
der Strafvollstreckungskammer keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar deutet die in der
Beschlussbegründung der Strafvollstreckungskammer verwendete
Formulierung, dass nach Ermittlung des Sachverhalts "ein
Missbrauch letztlich nicht auszuschließen" sei, darauf hin,
dass das Gericht einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt hat.
Denn die bloße Tatsache, dass sich ein Missbrauch prinzipiell
nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lässt, vermag die
Versagung von Vollzugslockerungen nicht zu rechtfertigen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Ebensowenig lässt die
pauschale Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 7
Abs. 1 zu § 11 StVollzG hinreichend deutlich
erkennen, dass das Gericht den Grundrechten des
Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen hat. Auf die
Frage, ob die Strafvollstreckungskammer hier den
verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstab verfehlt hat, kommt
es jedoch nicht entscheidend an. Die Vollzugsbehörde hat, wie
bereits ausgeführt, ohne Anhaltspunkte für Willkür eine
rechtlich vertretbare Entscheidung getroffen. Auch bei
Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen
Bewertungsmaßstabs war die Ablehnung der Gewährung von
Ausgang rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern wäre bei
Aufhebung und Zurückverweisung keine andere Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer zu erwarten. Sollte daher eine
Maßstabsverfehlung auf der Ebene der landgerichtlichen
Entscheidung vorgelegen haben, hätte sich diese jedenfalls
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt. In
Anbetracht dessen hält auch die den Beschluss des
Landgerichts bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts
verfassungsgerichtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.