BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2405/11 -
des Herrn F…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
strafgerichtliche Entscheidungen. Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass wegen einer Sicherheitsverfügung des
Gerichtspräsidenten die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht
gewährleistet gewesen sei.
2
Die Staatsanwaltschaft Potsdam erhob gegen den
Beschwerdeführer sowie zwei andere Beschuldigte Anklage und
legte ihnen zur Last, als Mitglied einer örtlichen
Führungsebene, als „Member“ (Vollmitglied) und als „Prospect“
(Anwärter auf eine Vollmitgliedschaft) des Hells Angels
Motorcycle Club verschiedene Straftaten begangen zu
haben.
3
1. Der Beschwerdeführer und die
Mitangeschuldigten sollen die Betreiber eines Tätowierstudios
gezwungen haben, mit den Hells Angels „zusammenzuarbeiten“
und ihnen zunächst regelmäßig einen Teil der Einnahmen sowie
später Einrichtungsgegenstände zu überlassen. Dabei sollen
zahlreiche Bedrohungen ausgesprochen worden sein. Einer der
Mitangeschuldigten soll zur Überprüfung der Buchführung und
zur Entgegennahme der Zahlungen regelmäßig im Tätowierstudio
erschienen sein und dabei einen Hammer an seinem Hosengürtel
bei sich geführt haben. Einer der Betreiber soll aufgefordert
worden sein, an seine Familie zu denken; einem anderen sei
gedroht worden, ihm den Kopf abzureißen. Im weiteren Verlauf
soll ein Betreiber in eine Schlägerei verwickelt und mit
einem Messer an einer Hand verletzt worden sein. Danach soll
ihm einer der Mitangeschuldigten des Beschwerdeführers ein
gerade getötetes Schaf vor die Wohnungstür gelegt haben.
4
Ein Mitangeschuldigter des Beschwerdeführers
soll außerdem einen Geschädigten aufgefordert haben, zum
Ausgleich für eine belastende Aussage bei der Polizei seine
Anstellung zu kündigen und eine von ihm vermittelte Arbeit
anzunehmen, von der er 900 Euro behalten dürfe und den
Rest abzuliefern habe. Anderenfalls werde er bereits
existierende Fotos von ihm „an Araber weitergeben“, was als
Morddrohung gemeint und aufgefasst worden sein soll. Er werde
„sich eine Drahtschlinge nehmen und ihm die Eier
abschneiden“, wenn wegen der Aussage jemand zur Polizei
müsse. Die Geduld der Hells Angels solle nicht
überstrapaziert werden; unter denen gebe es Leute, die
wesentlich inhumaner seien.
5
2. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen
ist ausgeführt, dass es sich bei den Hells Angels um eine
weltweit verzweigte und in „Charter“ gegliederte Gruppierung
handle. Deren Vollmitglieder gäben sich durch Motorradwesten
(„Kutten“) zu erkennen. In Deutschland seien bislang drei
Charter als kriminelle Vereinigung vereinsrechtlich verboten
worden. Kämpfe mit konkurrierenden Vereinigungen würden seit
Jahren auch öffentlich mit Waffengewalt ausgetragen. So sei
im Jahr 2009 in Berlin ein zu einer anderen Gruppierung
„übergelaufenes“ früheres Mitglied erschossen worden. Die in
der Anklage genannten Geschädigten seien vom Beschwerdeführer
und seinen Mitbeschuldigten unter Druck gesetzt worden und
hätten ihre Aussagen zeitweilig zurückgenommen.
6
1. Der Präsident des Landgerichts Potsdam
hielt in einem Vermerk fest, dass anlässlich der
bevorstehenden Hauptverhandlung eine Sicherheitskonferenz
unter Beteiligung von Mitarbeitern der Gerichtsverwaltung,
Berufsrichtern der für das Verfahren zuständigen Strafkammer,
der Staatsanwaltschaft, der Polizei (Zeugenschutz,
„Ermittlungsgruppe Rocker“) und des Justizvollzugs
stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang sei Rücksprache
mit Geschäftsleitern verschiedener Landgerichte zu
Erfahrungen anlässlich vergleichbarer Strafverfahren gehalten
worden.
7
Der Landgerichtspräsident erließ für den
ersten Hauptverhandlungstag eine Sicherheitsverfügung, wonach
im Justizzentrum Waffen und andere gefährliche Werkzeuge zur
Mitnahme nicht zugelassen sowie „das Tragen von Kutten, die
die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren,
untersagt“ sind. „Die Kutten sind in eigener Verantwortung
außerhalb des Gebäudes zu deponieren.“ Eine entsprechende
Verfügung erging für die folgenden Hauptverhandlungstage.
Durch weitere Sicherheitsverfügungen wurde das Verbot auf
„das Tragen von Bekleidungsgegenständen, die die
Zugehörigkeit zu einem Motorradclub oder zur Brigade 81
demonstrieren“, erstreckt.
8
Der Verteidiger des Beschwerdeführers
beanstandete die Sicherheitsverfügungen als nicht
erforderliche sowie unverhältnismäßige Beschränkung der
Öffentlichkeit und beantragte deren Aufhebung. Dies lehnte
der Landgerichtspräsident ab. Das Verbot sei auf Anraten von
Staatsanwaltschaft und Polizei erfolgt, die über genaue
Kenntnisse der Szene verfügten. Ein massenhaftes Tragen
szenetypischer Kleidung stelle eine nicht hinnehmbare
Machtdemonstration dar, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl
der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie
Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Es
sei seine Aufgabe, auf dem Gerichtsgelände für eine
angstfreie Atmosphäre zu sorgen. Untersagt werde lediglich
das Tragen bestimmter Kleidung. Der daraufhin vom Verteidiger
des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Unterbrechung der
Hauptverhandlung wurde abgelehnt.
9
2. Ein anderer Rechtsanwalt beantragte im
Namen eines zurückgewiesenen Zuschauers, diesem Zugang zum
Gerichtsgebäude zu gewähren. Ihm sei der Zugang zum
Justizzentrum versagt worden, „weil er eine Motorradkutte mit
einem Hells Angels-MC-Abzeichen trug beziehungsweise in
Freizeitkleidung mit entsprechenden Abzeichen erschien“. Es
bestehe kein verständlicher Anlass für die Maßnahme.
Hilfsweise bestehe Bereitschaft, die Motorradkutte im
Gerichtsgebäude auszuziehen und über dem Arm zu tragen.
Diesen Antrag lehnte der Landgerichtspräsident ab und ordnete
die sofortige Vollziehung der Sicherheitsverfügung an. Der
Antrag des zurückgewiesenen Zuschauers auf vorläufigen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 10
S 51/10 -, NJW 2011, S. 1093).
10
Das Landgericht Potsdam verurteilte den
Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 wegen Beihilfe zur
räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sprach ihn im Übrigen frei. Die Mitangeklagten des
Beschwerdeführers wurden wegen schwerer räuberischer
Erpressung, Beihilfe zur räuberischen Erpressung,
räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und Tötung eines
Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie
wegen räuberischer Erpressung und Bedrohung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
11
1. Mit seiner Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam beanstandete der Beschwerdeführer auch
einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169
Satz 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO).
12
2. Der Generalbundesanwalt beantragte, die
Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit liege
nicht vor. Der Grundsatz der Öffentlichkeit könne auch durch
gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der
Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehöre die
Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine
sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu
sorgen. Eine ungestörte Verhandlung sei ebenso wesentlich wie
ihre Kontrolle durch die Allgemeinheit. Daraus folge die
Zulässigkeit von Maßnahmen, die den Zugang zu
Gerichtsverhandlungen nur unwesentlich erschwerten und dabei
eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen
Merkmalen vermieden, wenn für sie ein die Sicherheit oder den
ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs im Gerichtsgebäude
berührender verständlicher Anlass bestehe. Worin solche
Maßnahmen im Einzelfall bestehen müssten, bleibe dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtspräsidenten überlassen,
der das Hausrecht ausübe.
13
Danach liege keine ungesetzliche Beschränkung
der Öffentlichkeit vor. Jede Person habe ohne die in der
Sicherheitsverfügung angeführten Bekleidungsstücke das
Gerichtsgebäude betreten können. Maßgebend sei nicht die
Zugehörigkeit zu einem Motorradclub gewesen, sondern allein
das Tragen von Kleidungsstücken, die eine solche
Zugehörigkeit demonstrierten. Auch eine über dem Arm
getragene Kutte dokumentiere diese Zugehörigkeit. Es sei eine
plausible Befürchtung, dass ein demonstratives Auftreten von
Mitgliedern der Hells Angels oder vergleichbarer
Gruppierungen grundsätzlich geeignet sein könne, dritte
Personen zu beunruhigen. Der Gerichtspräsident habe die
Aufgabe, im gesamten Gerichtsgebäude für eine angstfreie
Atmosphäre zu sorgen. Ein Widerspruch zu den
sitzungspolizeilichen Befugnissen der Strafkammervorsitzenden
liege nicht vor; diese sei in die sicherheitsrelevanten
Überlegungen einbezogen gewesen und habe die
Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten gekannt. Durch
die Maßnahme sei es nur zu einer geringfügigen Erschwerung
des Zugangs gekommen. Es habe sich um eine präventive
Maßnahme gehandelt; die Anforderungen an die Einschätzung
einer Gefahr dürften nicht überspannt werden.
14
3. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision
des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 28. September 2011
als unbegründet. Die Begründung des Beschlusses geht auf die
Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens nicht
ein.
15
Der Beschwerdeführer greift mit seiner
Verfassungsbeschwerde das Urteil des Landgerichts Potsdam und
den Beschluss des Bundesgerichtshofs an. Er rügt die
Verletzung von „Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 2
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (faires Verfahren) sowie
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
(willkürfreie Rechtsanwendung)“.
16
Das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren umfasse auch die Öffentlichkeit der
Hauptverhandlung. Für die Sicherheitsverfügungen des
Landgerichtspräsidenten bestehe schon keine Rechtsgrundlage.
Sie seien auch willkürlich und unverhältnismäßig. Allein die
Möglichkeit, dass sich Dritte durch ein „demonstratives“
Auftreten von Mitgliedern der Hells Angels beunruhigt fühlen
könnten, reiche nicht aus, um dem Beschwerdeführer die
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ohne Verstoß gegen
Verfassungsrecht teilweise zu versagen. Hypothetische
Einschüchterungslagen erreichten nicht das erforderliche
Gewicht. Die Maßnahmen knüpften an ein empfundenes Unbehagen,
nicht jedoch an eine real bestehende Gefahr an.
Sitzungspolizeiliche Mittel wären ausreichend gewesen. Nach
dem ersten störungsfrei verlaufenen Sitzungstag hätten
einzelne Personen oder Personengruppen aus dem Sitzungssaal
entfernt werden können. Spätestens zur Urteilsverkündung
hätte die Beschränkung aufgehoben werden müssen. Der
Sachverhalt sei einseitig gewürdigt worden. Angesichts der
fehlenden Erforderlichkeit sei unerheblich, dass es sich um
eine geringfügige Beschränkung gehandelt habe.
17
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE
90, 22 ; 96, 245
).
18
Es liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot
vor (I.). Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht
auf ein faires Strafverfahren verletzt (II.).
19
Es liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
20
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen
der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner
Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in
Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser
Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 ;
87, 273 ; 96, 189 ; 112, 185
).
21
2. Danach ist die Auslegung und Anwendung der
§ 169 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO nicht
willkürlich.
22
a) Der Bundesgerichtshof hat seine
Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer
beanstandeten Verstoßes gegen die Öffentlichkeit des
Verfahrens nicht begründet. Daher kann davon ausgegangen
werden, dass sich der Bundesgerichtshof insoweit der
Begründung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts
angeschlossen hat (vgl. BVerfGK 5, 269
).
23
b) Diese Begründung begegnet unter dem
Gesichtspunkt des Willkürverbots keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
24
aa) Der rechtliche Ausgangspunkt entspricht
der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und wird auch
in der Literatur vertreten. Danach kann der Grundsatz der
Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG) außer durch
ausdrückliche Regelungen auch durch gesetzlich nicht erfasste
unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden.
Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende
Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der
Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer
Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei
eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen
Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein
verständlicher Anlass besteht (vgl. BGHSt 27, 13 ;
Wickern, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 10, 26. Aufl.
2010, § 169 GVG Rn. 33; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.
2011, § 169 GVG Rn. 5). Es bleibt dem pflichtgemäßen
Ermessen des das Hausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten
überlassen, worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen.
Das Hausrecht des Gerichtspräsidenten ist Rechtsgrundlage für
alle Maßnahmen im Gerichtsgebäude, die außerhalb des
Sitzungsbereichs erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai
2011 - 7 B 17/11 -, NJW 2011, S. 2530 ; Wickern,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 10, 26. Aufl. 2010, § 176
GVG Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 176 GVG
Rn. 3, jeweils m.w.N.; zur Abgrenzung von Hausrecht und
Sitzungspolizei BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94 -, NJW 1996, S. 310
; BGHSt 24, 329 ; 30, 350
).
25
Diese Erwägungen sind nicht unvertretbar oder
sachfremd. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung im
gerichtlichen Verfahren auch den störungsfreien äußeren
Ablauf der Sitzung und die ungehinderte Entscheidungsfindung
umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44
; 119, 309 , jeweils zu § 176
GVG).
26
bb) Die Anwendungen der danach bestehenden
Befugnisse im Einzelfall unterliegt nur eingeschränkter
verfassungsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfGE 48, 118
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. September 1997 - 2 BvR 1676/97 -, NJW 1998, S.
296 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 5. Januar 2006 - 2 BvR 2/06 -, NJW 2006,
S. 1500 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2006 - 2 BvQ 27/06
-, juris, Rn. 3, 6 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 677/05 -, NJW
2007, S. 56 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 6. Februar 2007 - 1 BvR
218/07 -, NJW-RR 2007, S. 1053 , jeweils zu
§ 176 GVG). Daran gemessen legt die Begründung der
Verfassungsbeschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht
ersichtlich, dass Einschätzung und Bewertung sowohl einer
möglichen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung durch das
Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als auch der zur
Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen Maßnahmen
verfassungsrechtlich bedenklich wären.
27
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem
Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
28
1. Das Recht auf ein faires Verfahren hat
seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den
Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212
; 122, 248 ) und gehört zu den
wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2
BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111). Am Recht auf ein faires
Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen,
wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche
Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250
; 109, 13 ; 122, 248
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7.
Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
29
Das Recht auf ein faires Verfahren enthält
keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote;
vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen
Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das
Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch
die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende
Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich
Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250
; 63, 45 ; 64, 135
; 70, 297 ; 86, 288
; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a.
-, juris, Rn. 112). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht
nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale
Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde
wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder
anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können,
sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122,
248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn.
113).
30
2. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang
keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten
in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzen kann
(siehe dazu Wickern, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 10, 26.
Aufl. 2010, Vor § 169 GVG Rn. 6 m.w.N.;
Grabenwarter/Pabel, in: EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2006,
Kap. 14 Rn. 109). Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher
Verhandlungen wurde gewahrt (a). Abweichendes ergibt sich
nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (b).
31
a) Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher
Verhandlungen wurde gewahrt.
32
aa) Der im Gerichtsverfassungsrecht enthaltene
Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein
Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (BVerfGE 103, 44
). Die rechtsstaatliche Komponente der
Gerichtsöffentlichkeit zielt darauf, die Einhaltung des
formellen und materiellen Rechts zu gewährleisten und zu
diesem Zweck Einblick in die Funktionsweise der Rechtsordnung
zu ermöglichen (BVerfGE 103, 44 ). Dies soll zur
Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit beitragen (BVerfGE
103, 44 ).
33
Der Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit
gilt nicht ausnahmslos (BVerfGE 103, 44 ). Einer
unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem
erkennenden Gericht stehen gewichtige Interessen gegenüber.
Zu den entgegenstehenden Belangen gehören die
Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die
ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (BVerfGE 103, 44
<64, 68 ff.>; 119, 309 <322, 324 f.>).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt noch nichts zu den
Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird
(BVerfGE 103, 44 ). Darüber hinaus kann die
Öffentlichkeit aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls auch
dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach
der Verfassung grundsätzlich geboten ist (BVerfGE 103, 44
).
34
bb) Danach wurde der Öffentlichkeitsgrundsatz
gewahrt. Die dem Grunde nach gerechtfertigte (s. oben I. 2.
b) bb)) Sicherheitsverfügung legte ausschließlich
Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres
möglich und zumutbar war. Sie führte weder ausdrücklich noch
faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder
auch nur einzelner Personengruppen oder Personen.
35
b) Die Sicherheitsverfügung widerspricht
schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche
Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention
(vgl. zu deren Berücksichtigung BVerfGE 111, 307
; 128, 326 ).
36
aa) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
gewährleistet das Recht auf eine öffentliche Verhandlung.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EMRK
kann die Öffentlichkeit während des ganzen oder eines Teils
des Verfahrens ausgeschlossen werden - soweit das Gericht es
für unbedingt erforderlich hält -, wenn unter besonderen
Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der
Rechtspflege beeinträchtigen würde.
37
Die durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die
Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjustiz, die sich
öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist außerdem ein Mittel,
um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern (vgl.
EGMR, Urteil vom 8. Dezember 1983
- 8273/78 -, Axen/Deutschland, Tz. 25, EGMR-E 2,
321 ; EGMR, Urteil vom 22. Februar 1984 -
8209/78 -, Sutter/Schweiz, Tz. 26, EGMR-E 2, 345 ;
EGMR, Urteil vom 14. November 2000 - 35115/97 -,
Riepan/Österreich, Tz. 27; EGMR, Urteil vom 7. Juni 2007 -
66941/01 -, Zagorodnikov/Russland, Tz. 20; EGMR, Urteil vom
4. Dezember 2007 - 64056/00 -, Volkov/Russland, Tz. 25; EGMR,
Urteil vom 4. Dezember 2008 - 28617/03 -,
Belashev/Russland, Tz. 79).
38
Eine Verhandlung entspricht den an die
Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen, wenn die
Allgemeinheit Informationen über deren Zeit sowie Ort
erhalten kann und wenn dieser Ort einfach zugänglich ist
(vgl. EGMR, Urteil vom 29. November 2007 - 9852/03, 13413/04
-, Hummatov/Aserbaidschan, Tz. 144). Zwar können tatsächliche
Hindernisse ebenso gegen ein Konventionsrecht verstoßen wie
rechtliche Beschränkungen. Daher kann es bei erheblichen
tatsächlichen Zugangshindernissen erforderlich sein, zur
Gewährleistung der Öffentlichkeit Ausgleichsmaßnahmen zu
treffen (vgl. EGMR, Urteil vom 14. November 2000
- 35115/97 -, Riepan/Österreich, Tz. 27 ff.; EGMR,
Urteil vom 29. November 2007 - 9852/03, 13413/04 -,
Hummatov/Aserbaidschan, Tz. 143 f.). Allerdings wird der
öffentliche Charakter einer Verhandlung nicht schon dadurch
berührt, dass sich mögliche Zuschauer etwa bestimmten
Identitätsüberprüfungen und möglichen
Sicherheitsüberprüfungen unterziehen müssen (vgl. EGMR,
Urteil vom 14. November 2000 - 35115/97 -, Riepan/Österreich,
Tz. 28; EGMR, Urteil vom 29. November 2007 - 9852/03,
13413/04 -, Hummatov/Aserbaidschan, Tz. 143).
39
bb) Danach war die Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK öffentlich. Die
Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten nicht
zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der
Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das Gerichtsgebäude
war auch für Träger der in der Sicherheitsverfügung
bezeichneten Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich,
da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes
hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich ersichtlich
um eine ganz geringfügige Beschränkung, die keine
kompensatorischen Maßnahmen erforderlich machte.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.