BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2406/07 -
des Herrn P ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht
gewahrt ist.
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1. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der
gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im
fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE
67, 157 ). Im Strafverfahren verlangt der
Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der
seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt
sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine
sachliche Befassung des Revisionsgerichts mit diesen Rügen
möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der
Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte
Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen
Rechts.
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2. Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. Er
hat keinen der im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügten
Grundrechtsverstöße im Rahmen der zunächst nur in allgemeiner
Form erhobenen Sachrüge näher ausgeführt. Seine
nachgeschobenen Ausführungen waren auf Angriffe gegen die
Beweiswürdigung des Landgerichts beschränkt, während er den
Gesichtspunkt der „medialen Vorverurteilung“ und deren Folgen
für Strafbarkeit und festgestellte Schwere der Schuld
erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht hat.
Dass seine Verteidigerin im Rahmen ihres Plädoyers vor dem
Landgericht auf seine „mediale Vorverurteilung“ hingewiesen
habe, war nicht ausreichend. Dem Revisionsgericht ist der
Inhalt des Plädoyers nicht bekannt. Es bestehen auch keine
greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine „mediale
Omnipotenz“ der Berichterstattung über das gegen ihn
gerichtete Strafverfahren dazu geführt hätte, dass die
rügeerheblichen Tatsachen für das Revisionsgericht
gerichtsbekannt gewesen seien und dieses den Gesichtspunkt
einer „medialen Vorverurteilung“ – wie der Beschwerdeführer
meint – deshalb von sich aus hätte aufgreifen müssen. Dass
der Beschwerdeführer an einer näheren Darlegung der
Grundrechtsverstöße im Revisionsverfahren gehindert gewesen
sei, weil das Urteil des Landgerichts eine „mediale
Vorverurteilung“ nicht thematisiert habe, ist ebenfalls nicht
nachzuvollziehen. Die substantiierte Rüge der
Nichtberücksichtigung einer „medialen Vorverurteilung“ im
Rahmen der Strafzumessung setzt keine Erörterung dieses
Gesichtspunkts in den Gründen des angegriffenen Urteils
voraus. Dies gilt auch für die im
Verfassungsbeschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestandes
und die fehlende Berücksichtigung einer „medialen
Vorverurteilung“ bei der Prüfung der besonderen Schwere der
Schuld.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.