BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2407/10 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde, die die Überlassung
von Kopien aus der Krankenakte des strafgefangenen
Beschwerdeführers betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg
nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde,
mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gerügt wird, muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Zum Rechtsweg gehört, soweit
statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190
).
3
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß durch das
Oberlandesgericht nicht ausdrücklich rügt, ist insofern
unerheblich, denn für die Obliegenheit, vor Einlegung der
Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg - einschließlich einer
statthaften Anhörungsrüge - zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2
BVerfGG), kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer
mit der Verfassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß rügen will.
Eine Anhörungsrüge muss daher auch dann erhoben werden, wenn
der Beschwerdeführer zwar mit der Verfassungsbeschwerde
keinen Gehörsverstoß rügt, die Erhebung einer Anhörungsrüge
aber bei objektiver Betrachtung zur Korrektur der von ihm
gerügten sonstigen Grundrechtsverstöße führen könnte (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6).
4
Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge
(§ 33a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1
StVollzG) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht
aussichtslos.
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a) Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs.
1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl.
BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ;
stRspr). Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von
der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne
Verfassungsverstoß durch Gesetz - hier: § 119 Abs. 3
StVollzG - ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem
Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des
Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden, dass das Gericht
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Umgekehrt schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine
Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte,
das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Eine Anhörungsrüge
ist in einem solchen Fall vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erforderlich, wenn besondere Umstände
darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur
Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011
- 2 BvR 2374/10 -, juris, Rn. 4, BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR
610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.). Ein solch besonderer Umstand
kann auch darin liegen, dass das Fachgericht bei der
Verwerfung eines Rechtsbehelfs von einer Begründung abgesehen
hat, obwohl der Rechtschutzsuchende die Zulässigkeit des
Rechtsbehelfs substantiiert dargelegt hat (BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR
610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.).
6
b) Danach liegen hier besondere Umstände vor,
die eine Anhörungsrüge vor der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erforderlich machten.
7
Die Rechtsbeschwerde stützte sich unter
anderem ausdrücklich darauf, dass das Landgericht bei seiner
Entscheidung die dem Beschwerdeführer von Seiten der
Justizvollzugsanstalt gemachten schriftlichen Zusagen
unberücksichtigt gelassen habe. Angesichts des umfangreichen
und detaillierten schriftsätzlichen Vorbringens des
Beschwerdeführers zu diesen Zusagen einerseits und des
völligen Schweigens der landgerichtlichen Beschlussgründe
hierzu andererseits lag der damit gerügte Verstoß gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Landgericht nahe.
Denn auch wenn die Gerichte - wie dargelegt - nicht
verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, so haben sie
jedenfalls die wesentlichen der Rechtsverfolgung und
Verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den
Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182
; 58, 353 ). Unter den gegebenen
Umständen lag auch ohne weiteres nahe, dass die Entscheidung
des Landgerichts auf der Nichtberücksichtigung dieses
Vorbringens beruhte. Denn im Falle einer bindenden
schriftlichen Zusage der Justizvollzugsanstalt hätte der
Beschwerdeführer unabhängig von der einfachrechtlichen
Rechtslage einen das Antragsbegehren stützenden Anspruch auf
die Aushändigung der begehrten Kopien gehabt (vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 38 Rn.
1 ff.).
8
Wenn das Oberlandesgericht unter diesen
Umständen annahm, dass es auf die Rechtsbeschwerde hin nicht
geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung des
Landgerichts zu ermöglichen, obwohl § 116 Abs. 1
StVollzG allgemein dahin ausgelegt wird, dass mit der
Rechtsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gerügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -,
juris, Rn. 5, m.w.N.), liegt die Annahme nahe, dass das
Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die
Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zu den Zusagen
betraf, nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen
und berücksichtigt wurde.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.