BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 24/11 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. April 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigen des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten:
eintausend Euro) auferlegt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
- vornehmlich - die Eignung eines ohne Exploration
des Betroffenen erstellten Sachverständigengutachtens über
dessen psychische Erkrankung und die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen für einen auf dieses Gutachten gestützten
Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.
Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht
substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung
von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1
BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen
Entscheidungen auf. Zur notwendigen Begründung einer
Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung,
mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die
angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370
), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit
durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht
verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
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Die umfangreichen Ausführungen der
Verfassungsbeschwerde kreisen um das Postulat einer
„Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit
nur einer Tatsacheninstanz“, zeigen aber weder auf, weshalb
Art. 19 Abs. 4 GG oder das allgemeine
Rechtsstaatsprinzip, die keinen Instanzenzug und damit auch
keine zweite Tatsacheninstanz gewährleisten, die Möglichkeit
einer nahezu voraussetzungslosen Überprüfbarkeit
rechtskräftiger Entscheidungen erfordern sollten, noch, warum
die Gerichte unter Berücksichtigung der widerstreitenden
verfassungsrechtlichen Güter der formellen Rechtssicherheit
und der materiellen Gerechtigkeit das vom Beschwerdeführer
vorgelegte und nach Auffassung des Fachgerichts den
fachspezifischen Anforderungen nicht genügende
Sachverständigengutachten als Beweismittel im
Wiederaufnahmeverfahren für geeignet hätten halten
müssen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss,
etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde
oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand
gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten
Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10,
94 ; stRspr).
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So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer
wird von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie
im Verfahren 2 BvR 693/07, in dem die
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines früheren
Wiederaufnahmeantrags durch Kammerbeschluss gemäß
§§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen
wurde. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen
keine substantiellen Unterschiede zu jener
Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren
hinsichtlich Vorgeschichte und der vorgebrachten Rügen,
insbesondere des Postulats einer „Berufungsersatzfunktion der
Wiederaufnahme in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz“
im Wesentlichen identisch sind. Von einem Rechtsanwalt und
Honorarprofessor für Strafrecht, der ein Mandat zur Führung
eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt,
ist zu verlangen, dass er die Erfolgsaussichten einer
beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und
sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris,
Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn es sich bei
der Verfassungsbeschwerde inhaltlich um die Wiederholung
einer vorangegangenen handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2011
- 2 BvR 1064/11 -, juris; der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR
1873/11 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.