BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2412/12 -
des Herrn P …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der sofortigen Vollstreckung in einem
Gnadenverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Herbst 2011
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; das
Urteil ist rechtskräftig. Anfang 2012 wurde er zum
Strafantritt geladen. Der Beschwerdeführer stellte am 6.
Februar 2012 ein erstes Gnadengesuch mit der Absicht, die
dadurch eintretende Vollstreckungshemmung gemäß § 5 Abs.
1 der Allgemeinen Verfügung über das Verfahren in
Gnadensachen des Landes Berlin (Gnadenordnung - GnO) zu
nutzen, um eine zuvor vom Rentenversicherungsträger
bewilligte Kur zu absolvieren. Mit Schreiben vom
8. Februar 2012 ordnete die Senatsverwaltung für Justiz
und Verbraucherschutz die sofortige Vollstreckung nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO an. Die Vorschrift erlaubt
die Anordnung der sofortigen Vollstreckung, wenn das
Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die
sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. Am
12. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag
nach § 23 EGGVG mit dem Ziel der Überprüfung der
Anordnung der sofortigen Vollstreckung. Er adressierte den
Antrag an das Landgericht Berlin. Angestoßen durch
Erkundigungen des Beschwerdeführers nach dem Verbleib der
Antragsschrift erklärte das Landgericht, ein Faxeingang zu
dem genannten Datum sei nicht feststellbar. Später wurde die
Antragsschrift im Bereich der Berliner Justizverwaltung
aufgefunden. Am 5. Juni 2012 wiederholte der Beschwerdeführer
vor dem Kammergericht den Antrag nach § 23 EGGVG und
beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Juni 2012
verwarf das Kammergericht die Anträge. Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung sei nicht in der Form des § 24
Abs. 1 EGGVG ausreichend begründet. Außerdem sei der
Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.
Da diesem Antrag hinreichende Erfolgsaussichten fehlten, sei
auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, Gründe für die Anordnung der
sofortigen Vollstreckung seien nicht gegeben und in dem
Schreiben der Senatsverwaltung auch nicht mitgeteilt worden.
Es handele sich um eine Willkürentscheidung. Sie verletze ihn
in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und aus
Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Durch die verzögerte
Weiterleitung der Antragsschrift vom 12. Februar 2012 im
Verantwortungsbereich der Berliner Justiz sei ihm die
Möglichkeit genommen worden, noch „ggf. erforderliche
Detailabläufe usw.“ zu seinem Antrag zu ergänzen. Im Übrigen
sei der Antrag auch ordnungsgemäß begründet gewesen. Ferner
unterliege die Anordnung der sofortigen Vollstreckung nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO der gerichtlichen Kontrolle.
Die Entscheidung des Kammergerichts verletze ihn in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wirft
keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (vgl. § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz und anhand der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist ihre
Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den
Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG. Ob das Kammergericht die
Darlegungsanforderungen im Verfahren nach den
§§ 23 ff. EGGVG in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG
nicht zu vereinbarenden Weise überspannt hat, kann ohne
Vorlage oder Wiedergabe der Antragsschrift des
Beschwerdeführers vom 12. Februar 2012 nicht beurteilt
werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der
Antragsschrift sind insoweit nicht ausreichend. Ferner ist
nicht ersichtlich, inwieweit sich ein eventuell verzögerter
Zugang der Antragsschrift beim Kammergericht zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Weder hat das
Kammergericht den Antrag des Beschwerdeführers als verfristet
verworfen, noch war dieser daran gehindert, innerhalb der
Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ergänzende Ausführungen zu
machen.
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2. Nach den Ausführungen des Kammergerichts
vermag die unzureichende Begründung des Antrags nach
§ 23 EGGVG dessen Verwerfung selbständig zu tragen (vgl.
BVerfGE 105, 252 ). Somit bedarf es keiner
Entscheidung darüber, ob die Nichteröffnung eines Rechtswegs
gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckung gemäß
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO mit Art. 19 Abs. 4 GG
vereinbar ist, wie es das Bundesverfassungsgericht für den
Fall der ablehnenden Gnadenentscheidung bejaht hat (vgl.
BVerfGE 25, 352 ; 30, 108
; 45, 187 ; 66, 337
).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.