BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2413/10 -
des Herrn H …
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 19. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 11.
Juni 2010 - 5 StVK 49/10 - und der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. September
2010 - 1 Ws 386/10 (278/10) - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 21. September 2010 - 1 Ws 386/10
(278/10) - wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur erneuten
Entscheidung zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus.
2
Der Beschwerdeführer ist nach § 63 StGB
in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die
Unterbringung beruht auf einem Urteil vom 27. Januar
1999, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrerer im Zustand
verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangener
Straftaten - versuchten und vollendeten sexuellen Missbrauchs
von Kindern, Freiheitsberaubung und Körperverletzung -
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt wurde. Das Gericht stützte die Anordnung
der Unterbringung unter anderem darauf, dass bei dem aufgrund
einer erblich bedingten Systemerkrankung zu 100%
schwerbehinderten und intellektuell minderbegabten
Beschwerdeführer eine deutliche Steuerungslabilität vorliege.
Er sei augenblicksbestimmt, handele spontan, neige zu
raptusartigen Impulsdurchbrüchen und verfolge seine leibnahen
Interessen ohne Einfühlungsvermögen für andere.
3
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2004
und 2007 durch anstaltsfremde Sachverständige begutachtet.
Die Begutachtung im Jahr 2004 ergab, dass sich unvermittelte,
situationsgeleitete und kurzschlüssige, unter bestimmten
Umständen auch gewaltsame Übergriffe auf Kinder weiterhin
nicht ausschließen ließen. Das Gutachten aus dem Jahr 2007
führte die sexuelle Affinität des Beschwerdeführers zu
minderjährigen Kindern auf eine soziale Unfähigkeit zurück
sowie auf die Angst, Kontakt zu erwachsenen Frauen
aufzunehmen. Grundsätzlich bestehe die Gefahr, dass es erneut
zu sexuell motivierten Übergriffen gegenüber Kindern komme.
Aufgrund seiner Intelligenzminderung stünden dem
Beschwerdeführer in situativ zugespitzten Situationen nur
eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zu einer
entscheidenden Minderung der noch bestehenden Gefahr könne
jedoch eine antihormonelle oder serotonerge medikamentöse
Behandlung zur Minderung des Sexualtriebs beitragen. Wenn
außerdem der eingeschlagene Weg verhaltenstherapeutischer
Interventionen bei gleichzeitigen Vollzugslockerungen
intensiviert und eine ausreichend betreute Wohneinrichtung
gefunden werde, sei eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug
in näherer Zukunft durchaus vorstellbar.
4
Seit Dezember 2007 erhielt der
Beschwerdeführer triebdämpfende Medikamente. Die Medikation
wurde im August 2008 auf ein anderes Präparat umgestellt,
nachdem sich im Rahmen einer Exploration Hinweise auf
wahrheitswidrige Angaben des Beschwerdeführers zur Wirkung
des zunächst verabreichten Medikaments ergeben hatten. Einen
Antrag der Klinik, Vollzugslockerungen in Form von
begleiteten Geländeausgängen zu gewähren, lehnte die
Staatsanwaltschaft im Februar 2009 unter Hinweis auf die
geringe Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
ab. Am 1. April 2009 wurde die triebdämpfende Medikation
mit der Begründung abgesetzt, dass diese unter den
gesicherten Bedingungen der Klinik nicht notwendig sei und
weitere Vollzugslockerungen ohne Einwilligung der
Staatsanwaltschaft derzeit nicht in Betracht kämen.
5
Am 11. Mai 2010 gab die Klinik zur
Fortdauer der Unterbringung folgende Stellungnahme ab: In
diagnostischer Hinsicht bestehe weiterhin eine leichte
Intelligenzminderung auf der Basis einer systemischen
Grunderkrankung, die immer noch mit kognitiven Defiziten und
einer eingeschränkten sozialen Handlungskompetenz verbunden
sei. Bei den durchgeführten Vollzugslockerungen habe es
bislang keine Beanstandungen gegeben. Im Stationsalltag zeige
sich der Beschwerdeführer immer noch oft distanzlos und
respektiere Grenzen nicht. Er dränge sich anderen auf, mische
sich ungefragt ein, erteile Ratschläge und verfolge
regelrecht schwächere Patienten, um ihnen „Gutes“ zu tun.
Diese Verhaltensweisen führten häufig zu Konflikten mit den
anderen beteiligten Personen. Die Neugier und das
Annäherungsbedürfnis seien beim Beschwerdeführer derart stark
ausgeprägt, dass er sich kaum selber kontrollieren könne.
Trotz fortwährender Bearbeitung der Verhaltensweisen in den
therapeutischen Einzelgesprächen habe der Beschwerdeführer
sein Verhalten bislang nicht ändern können. Es habe sich im
Verlauf der Therapie gezeigt, dass er eine strenge
Strukturierung und Führung von außen benötige. Auf sich
allein gestellt, werde der Beschwerdeführer mit einer sehr
hohen Wahrscheinlichkeit Kindern gegenüber in einen
neugierigen Explorationstrieb verfallen, mit der Gefahr
erneuter sexueller Übergriffe oder Körperverletzungen. Aus
den genannten Gründen werde die weitere Fortdauer der
Unterbringung empfohlen.
6
Nach Anhörung des Beschwerdeführers ordnete
das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2010 die Fortdauer
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und
erklärte einen erneuten Antrag auf Überprüfung der Fortdauer
der Unterbringung vor Ablauf von elf Monaten für unzulässig.
Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der Klinik vom 11.
Mai 2010 bestehe das Krankheitsbild unverändert fort. Dem
Beschwerdeführer gelinge es bislang nicht, alternative
Verhaltensweisen umzusetzen. Außerhalb des Maßregelvollzugs
ohne rechtzeitige Verhaltenskontrolle könne es „zur
Kontaktaufnahme mit Kindern oder anderen schwächeren Personen
und dann auch zu weiteren Straftaten ähnlich den Anlasstaten“
kommen. Insgesamt zeige die Entwicklung, dass trotz der Dauer
der bisherigen Behandlung noch ein umfangreicher
Therapiebedarf bestehe.
7
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. September
2010 als unbegründet mit der Maßgabe, dass die angeordnete
Sperrfrist entfalle. Man sehe beim Beschwerdeführer derzeit
noch ein gewisses Maß an Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit, sei jedoch der Auffassung, einen deutlichen
Rückgang hinsichtlich der von ihm ausgehenden Gefahr
feststellen zu können. Bereits das erste eingeholte externe
Gutachten aus dem Jahr 2004 sei zu dem - zurückhaltenden -
Ergebnis gelangt, strafrechtlich relevante Übergriffe seien
„nicht auszuschließen“. Das zweite externe Gutachten aus dem
Jahr 2007 habe mit der Feststellung geendet, die Entlassung
des Beschwerdeführers sei „in näherer Zukunft vorstellbar“.
Zudem habe eine medikamentöse Therapie offenbar einen
zusätzlichen positiven Einfluss gezeigt. Unter Würdigung der
positiven Entwicklung werde man in der Zukunft kaum noch
annehmen können, dass der Beschwerdeführer allein wegen
seines krankheitsbedingten distanzlosen Verhaltens wieder
straffällig werden sollte. Jedenfalls erscheine es denkbar,
dem verbleibenden Restrisiko im Rahmen einer Aussetzung des
Maßregelvollzugs zur Bewährung durch geeignete flankierende
Maßnahmen zu begegnen. Hinzu komme, dass der aktuellen
Stellungnahme der Klinik keine verbleibenden therapeutischen
Ansätze mehr zu entnehmen seien. Das Gericht halte es
allerdings nicht für vertretbar, eine so weit reichende
Entscheidung wie die Aussetzung des weiteren Maßregelvollzugs
auf der Grundlage eines inzwischen rund drei Jahre alten
externen Gutachtens zu treffen. Ein neues externes
Sachverständigengutachten sei bereits in Auftrag gegeben
worden, werde aber nach Auskunft des Sachverständigen nicht
vor Ende des Jahres 2010 vorliegen. Da es - ungeachtet des zu
erwartenden Gutachtens - im Hinblick auf die
Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 1 und 2 StGB
nicht vertretbar sei, die Entscheidung über die Fortdauer der
Unterbringung in der Beschwerdeinstanz länger in der Schwebe
zu halten, habe man, um möglichen positiven Feststellungen
des Sachverständigen einen zügigen Eingang in das Verfahren
zu ermöglichen, die von der Strafvollstreckungskammer
angeordnete Sperrfrist für eine erneute Überprüfung der
Fortdauer der Maßregel aufgehoben. Grundsätzlich sei zu
gegebener Zeit und bei Vorliegen entsprechender aktueller
Erkenntnisse unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit
eine positive Entscheidung über die Aussetzung der weiteren
Vollstreckung der Maßregel sowie der daneben verhängten
Freiheitsstrafe zur Bewährung zu bedenken, insbesondere im
Hinblick auf die Anlasstaten, das verbleibende Restrisiko und
die bisherige Dauer der Unterbringung.
8
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
9
Das nach mehr als zehn Jahren
psychotherapeutischer Behandlung bestehende Restdefizit in
der Persönlichkeit des Beschwerdeführers entspreche nicht dem
ursprünglichen Krankheitsbild. Die jetzt noch vorliegende
leichte Minderbegabung und das zeitweise distanzlose
Verhalten des Beschwerdeführers begründeten jedenfalls keine
„schwere seelische Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB.
Wie sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten aus
dem Jahr 2007 ergebe, bestehe keine Gefahr, dass der
Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung erhebliche
Straftaten begehen werde. Aber selbst wenn eine solche Gefahr
noch bestünde, sei in Anbetracht der bisherigen
Unterbringungsdauer das verbleibende Restrisiko der
Allgemeinheit zuzumuten. Im Hinblick auf das allenfalls
geringe Restrisiko und die bisherige Unterbringungsdauer sei
die Fortdauer der Maßregel unverhältnismäßig. Die Ansicht des
Oberlandesgerichts, die Maßregel könne unter Umständen in
absehbarer Zeit, nicht aber gegenwärtig, unverhältnismäßig
sein, sei nicht verständlich. Da die Unverhältnismäßigkeit
evident sei, bedürfe es keiner weiteren Bestätigung durch
einen Sachverständigen. Dass das neue
Sachverständigengutachten noch ausstehe, könne eine weitere
Fortdauer der Unterbringung nicht rechtfertigen.
10
Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und
Integration des Landes Schleswig-Holstein hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben
die Akten des Strafverfahrens und das Vollstreckungsheft
vorgelegen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
12
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Sie genügen nicht den aus dem Gewicht
des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers folgenden
Sachaufklärungs- und Begründungsanforderungen.
13
1. Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 2 Abs. 2
Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG an die richterliche
Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus stellen, ergeben sich aus der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
14
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergeben sich
aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2
Abs. 2 GG Anforderungen an eine zuverlässige
Wahrheitserforschung. Denn es ist unverzichtbare
Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 m.w.N.).
15
Diese Anforderungen gelten auch für das
Verfahren der Überprüfung der Unterbringung. Geht es um
Prognoseentscheidungen, bei denen Risiken in Rede stehen, die
in der geistigen und seelischen Disposition der Betroffenen
gründen, folgt aus dem Gebot zureichender richterlicher
Sachaufklärung in der Regel die Pflicht des Richters, einen
erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt
insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem
psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen
ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den
Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (BVerfGE 70, 297
). Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder
nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden
Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend
ein ärztliches oder psychologisches Sachverständigengutachten
einzuholen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -,
juris). Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss
der gleiche Aufwand veranlasst sein (BVerfGE 70, 297
). Immer ist allerdings eine für den Einzelfall
hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu
gewährleisten (BVerfGE 70, 297 ).
16
Wird bei der zu treffenden
Prognoseentscheidung die Hilfe eines ärztlichen oder
psychologischen Sachverständigen in Anspruch genommen, ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gutachten hinreichend
substantiiert ist. Es muss den Richter in die Lage versetzen,
sich - zumindest im Verbund mit dem übrigen Akteninhalt - die
tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu
erarbeiten und auch die Frage zu beantworten, ob und
gegebenenfalls welche Art Straftaten von dem Untergebrachten
infolge seines Zustandes (noch) zu erwarten sind. Dazu wird
es - je nach Sachlage - ein möglichst umfassendes Bild der zu
beurteilenden Person zu zeichnen haben (BVerfGE 70, 297
).
17
Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs
steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer
Überprüfungsentscheidung; mit dem sich intensivierenden
Freiheitseingriff wächst auch die verfassungsgerichtliche
Kontrolldichte. Befindet sich der Untergebrachte seit langer
Zeit in demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es daher
geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden
Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver
Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297
<311, 316>; 109, 133 ; 117, 71 <105,
106>; BVerfGK 5, 40 ) und um auszuschließen,
dass Eigeninteressen der Anstalt oder die Beziehung zwischen
Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen
(vgl. BVerfGE 109, 133 ). Dieses
verfassungsrechtliche Gebot wird mittlerweile durch die im
Jahre 2007 eingeführte Vorschrift des § 463 Abs. 4
StPO konkretisiert. Danach soll das Gericht im Rahmen der
Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils fünf Jahren
vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus das Gutachten eines anstaltsfremden und nicht mit
der Behandlung des Untergebrachten befassten Sachverständigen
einholen.
18
2. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts vom 11. Juni 2010 und des
Oberlandesgerichts vom 21. September 2010 tragen den von
Verfassungs wegen an ihre tatsächliche Grundlage und die
Sachverhaltsaufklärung zu stellenden Anforderungen nicht
hinreichend Rechnung. Beide Entscheidungen werden auch in
ihrer Begründung dem Gewicht des fortdauernden Eingriffs in
das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht
gerecht.
19
a) Die aktuelle Stellungnahme der Klinik vom
11. Mai 2010, auf die sich die angegriffenen
Entscheidungen maßgeblich stützen, entspricht nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Qualität
gerichtlicher Sachverhaltserforschung. Die Stellungnahme der
Klinik gelangt zwar auf der Basis objektiver
Sachverhaltsschilderungen zu dem schlüssigen Ergebnis, dass
der Beschwerdeführer noch immer nicht in der Lage ist,
Distanz zu anderen - gerade auch schwächeren - Personen zu
halten, andere Menschen als Autoritäten anzuerkennen,
Zurückweisungen und Ablehnungen zu akzeptieren und seine
„kindliche“ Neugier, die zu den Anlasstaten geführt hat, in
ausreichender Weise zu zügeln. Nicht hinreichend
nachvollziehbar ist indes die hierauf gestützte - und von der
Strafvollstreckungskammer ohne weiteres übernommene -
Einschätzung, der Beschwerdeführer werde sich, wenn er auf
sich allein gestellt sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut
Kindern oder anderen schwächeren Personen in sexueller Art
nähern. Die Stellungnahme der Klinik vom 11. Mai 2010
verhält sich weder zur spezifischen Einstellung des
Beschwerdeführers gegenüber Kindern noch zu seiner
sexualpsychologischen Entwicklung und seinem derzeitigen
Entwicklungsstadium. An welchen Anhaltspunkten die
sachverständige Einschätzung anknüpft, der Beschwerdeführer
werde im Falle seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug
weitere Taten der der Verurteilung zu Grunde liegenden Art
begehen, bleibt damit offen. Auch wenn die in der
Stellungnahme vom 11. Mai 2010 festgestellte weiterhin
bestehende Neugier und Aufdringlichkeit des Beschwerdeführers
ein maßgebliches handlungsleitendes Motiv für die Anlasstaten
gewesen sein mag, manifestierten sich in diesen doch zugleich
auch starke sexuelle Bedürfnisse sowie ein besonderes
Interesse an Kindern. Vor diesem Hintergrund hätte der
Prognose weiterer Straftaten ähnlich den Anlasstaten
zumindest eine Klärung vorangehen müssen, ob diese - über die
reine Neugier und Distanzlosigkeit hinausgehenden - Elemente
beim Beschwerdeführer immer noch vorhanden sind. Die den
angegriffenen Entscheidungen zu Grunde gelegte aktuelle
Stellungnahme vom 11. Mai 2010 enthält hierzu jedoch
ebenso wenig Aussagen wie die vorangegangenen Stellungnahmen
der Klinik aus den Jahren 2008 und 2009. Da die Gerichte auch
keine eigenen, darüber hinausgehenden Feststellungen
getroffen haben, ist das verfassungsrechtliche Gebot
zureichender richterlicher Sachaufklärung angesichts der
mittlerweile erheblichen Unterbringungsdauer nicht mehr
gewahrt.
20
b) Die angegriffenen Entscheidungen tragen
zudem in ihrer Begründung dem Gewicht des Freiheitsanspruchs
des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Dabei ist
angesichts der bisherigen Unterbringungsdauer von mehr als 13
Jahren, die auch im Verhältnis zu den Strafrahmen der vom
Beschwerdeführer erfüllten Tatbestände, jedenfalls aber zur
Dauer der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten, als erheblich anzusehen ist, auch insoweit
ein strenger Maßstab anzulegen.
21
Die Begründung des Beschlusses des
Landgerichts erschöpft sich in einer Schilderung der zur
Verurteilung führenden Anlasstaten sowie einer
zusammenfassenden Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme
der Klinik vom 11. Mai 2010. Eine den bisherigen
Therapieverlauf, den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers
sowie Art und Maß der von ihm derzeit ausgehenden Gefahr in
den Blick nehmende Abwägung ist den Gründen nicht zu
entnehmen. Erheblichen Bedenken begegnet auch, dass sich das
Gericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine
den Sexualtrieb dämpfende Medikation das Risiko weiterer
Straftaten im notwendigen Maße absenken könnte. Eine Klärung
dieser Frage war vor allem deshalb angezeigt, weil eine
entsprechende Medikation im April 2009, soweit ersichtlich,
nur abgesetzt wurde, weil man sie unter den gesicherten
Bedingungen der Einrichtung nicht für notwendig und eine
Erprobung des Beschwerdeführers außerhalb der Einrichtung
wegen der Einwände der Staatsanwaltschaft für nicht
durchführbar hielt.
22
Der Beschluss des Oberlandesgerichts setzt
sich zwar mit der Frage der Verhältnismäßigkeit einer
Fortdauer der Unterbringung auseinander, lässt aber nicht
erkennen, dass das Gericht tatsächlich von der weiterhin
bestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers überzeugt
ist. Das Gericht führt insofern nur aus, es sehe „zur Zeit
noch ein gewisses Maß an (restlicher) Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit, basierend auf dem ursprünglich
diagnostizierten und fortdauernden Krankheitsbild“. Alle
weiteren Feststellungen des Gerichts betreffen die positive
Entwicklung des Beschwerdeführers während der Unterbringung,
den günstigen Therapieverlauf und den „deutlichen Rückgang“
der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden
Gefahr. Darüber hinaus stellt das Oberlandesgericht
ausdrücklich fest, aufgrund der positiven Entwicklung des
Beschwerdeführers werde man „in der Zukunft“ kaum noch mit
einer erneuten krankheitsbedingten Straffälligkeit rechnen
können. Warum dies nicht auch schon für den Zeitpunkt seiner
Entscheidung gilt, lässt sich dieser nicht entnehmen.
23
c) Angesichts der festgestellten
Grundrechtsverstöße kann offenbleiben, ob eine
Grundrechtsverletzung auch darin liegt, dass das
Oberlandesgericht, statt die Vorlage des - im
Entscheidungszeitpunkt, dem 21. September 2010, bereits
in Auftrag gegebenen - externen Sachverständigengutachtens
abzuwarten und dieses Gutachten seiner eigenen Entscheidung
zugrundezulegen, sich darauf beschränkt hat, zur Sicherung
der Möglichkeit zeitnaher Berücksichtigung dieses Gutachtens
den Wegfall der Sperrfrist für einen erneuten Antrag
anzuordnen.
24
3. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht muss nicht sämtliche
angegriffenen verfassungswidrigen Entscheidungen aufheben,
sondern kann die Sache auch an ein Gericht höherer Instanz
zurückverweisen. Das ergibt sich aus der dem
Bundesverfassungsgericht in § 95 Abs. 2 BVerfGG
eingeräumten Befugnis, in den Fällen des § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG die Sache an „ein zuständiges Gericht“ - das
somit nicht notwendig das Gericht der Eingangsinstanz sein
muss - zurückzuverweisen; dem Bundesverfassungsgericht ist
insofern ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, der je nach der
Art der festgestellten Verfassungsverletzung und unter
Berücksichtigung von Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in
unterschiedlicher Weise genutzt werden kann. Aufhebung und
Zurückverweisung müssen lediglich soweit greifen, wie dies
zur Beseitigung des festgestellten Verfassungsverstoßes nötig
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 9. Juli 1995 - 2 BvR 1180/94 -, juris). Sind
- wie hier - für die neue Beurteilung weitere
Tatsachenfeststellungen nötig, muss die Zurückverweisung
grundsätzlich in eine Instanz erfolgen, die außer zur Rechts-
auch zur Tatsachenüberprüfung und -neufeststellung befugt
ist. Danach reicht es vorliegend aus, die Sache an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das nach § 308
Abs. 2 StPO zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen nicht
nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.
25
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.