BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 24/16 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 - 3 A 760/14 -,
b)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 - 3 A 286/14 -,
c)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 - 3 A 285/14 -,
d)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 - 3 A 284/14 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 18. Januar 2017 einstimmig beschlossen:
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
2
Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BVerfGE 79, 365 zur Rechtslage nach der BRAGO sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, www.bverfg.de, Rn. 6, und vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, www.bverfg.de, Rn. 4 f.).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.