BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2419/06 -
der Rechtsanwälte Dr. T...,
Dr. L... und S...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihres Rechts auf den
gesetzlichen Richter mit der Begründung, das
Bundessozialgericht hätte eine Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage herbeiführen
müssen, ob das europäische Wettbewerbsrecht dem deutschen
System der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
entgegensteht.
2
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Sie sind gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 1, § 122
Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 2, § 3
Abs. 1 Gruppe 40, § 4 der Satzung der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verpflichtet, ihre
angestellten Arbeitnehmer bei der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegen die Risiken eines
Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit
zu versichern.
3
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verlangte
von den Beschwerdeführern die Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung für die Jahre 2001 bis 2004. Im
Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht brachten die
Beschwerdeführer vor, die Monopolstellung der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verstoße gegen Art. 86
Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG, und regten
eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Mit Urteil
vom 29. September 2005 wies das Landessozialgericht die
Berufung der Beschwerdeführer zurück. Es ließ jedoch die
Revision mit der Begründung zu, die Vereinbarkeit der
deutschen Unfallversicherung mit dem europäischen
Gemeinschaftsrecht sei noch nicht abschließend geklärt. Im
Revisionsverfahren trugen die Beschwerdeführer ergänzend vor,
das Landessozialgericht habe nicht darauf abstellen können,
dass der Europäische Gerichtshof die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage bereits in seinem Urteil INAIL (vom
22. Januar 2002, C-218/00, Slg. 2002, I-691)
beantwortet habe. Der Fall der deutschen
Berufsgenossenschaften liege anders als die dort behandelten
italienischen Versicherungen. Die Beschwerdeführer regten
erneut an, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur
Vereinbarkeit des deutschen Systems der gesetzlichen
Unfallversicherung mit Art. 81 ff. EG
vorzulegen.
4
Das Bundessozialgericht wies die Revision der
Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Mai 2006 zurück. Es
verwies auf seine Entscheidung vom 11. November 2003 und
führte ergänzend aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer
aus, unter zahlreichen Aspekten sei die gesetzliche
Unfallversicherung durch das Solidarprinzip geprägt, sodass
die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall INAIL
auf das deutsche Versicherungssystem angewandt werden
könne.
5
Dagegen legten die Beschwerdeführer Gehörsrüge
beim Bundessozialgericht ein mit der Begründung, ihr Recht
auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, da das
Bundessozialgericht den Europäischen Gerichtshof nicht um
eine Vorabentscheidung ersucht habe. Mit Beschluss vom
8. November 2006 verwarf das Bundessozialgericht die
Gehörsrüge als unzulässig. Es führte aus, die Rüge der
Beschwerdeführer sei nach dem Wortlaut des § 178a SGG
kein zulässiges Vorbringen im Rahmen einer Anhörungsrüge.
6
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. Sie begründen ihre
Verfassungsbeschwerde zum einen damit, dass der Maßstab des
Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung einer
Vorlagepflichtverletzung durch die Fachgerichte strenger zu
fassen sei (1.). Zum andern tragen sie vor, dass auch nach
dem bisherigen Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts
ein Verstoß vorliege (2.).
7
1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der
Maßstab einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen
Richter sei hier enger zu fassen als bisher.
8
Dies ergebe sich aus dem Plenumsbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE
107, 395). Danach müsse das Recht auf den gesetzlichen
Richter zumindest einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle
unterliegen. Da die Verfassungsbeschwerde der einzige
mögliche Rechtsbehelf sei, dürfe das Bundesverfassungsgericht
die Überprüfung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter
nicht auf Fälle der Willkür beschränken. Außerdem folge aus
dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, dass der
Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts verschärft
werden müsse.
9
Die Beschwerdeführer sehen aufgrund eines
engeren Maßstabs ihr grundrechtsgleiches Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzt. Sie führen aus, das
Bundessozialgericht hätte nach den Kriterien aus dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs im Fall CILFIT (Urteil vom
6. Oktober 1982, Rs. 283/81, NJW 1983,
S. 1257 f.) die Frage der Unternehmenseigenschaft
der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft dem Europäischen
Gerichtshof vorlegen müssen.
10
In diesem Zusammenhang regen die
Beschwerdeführer eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
zu der Frage an, ob es mit Art. 10 EG vereinbar sei,
dass ein Mitgliedstaat kein einfachgesetzliches Rechtsmittel
zur Kontrolle der Befolgung der Vorlagepflicht aus
Art. 234 EG zur Verfügung stelle und im
Verfassungsbeschwerdeverfahren die Kontrolle auf einen Schutz
vor Willkür beschränkt bleibe.
11
2. Zudem tragen die Beschwerdeführer vor, nach
dem herkömmlichen Maßstab des Bundesverfassungsgerichts liege
eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
vor.
12
Das Bundessozialgericht habe den
Prüfungsmaßstab des Art. 234 EG völlig übergangen. Es
habe die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs aus dem
Urteil CILFIT nur verkürzt wiedergegeben und stattdessen auf
den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
13
Ihre rechtlichen Gründe für die
Gemeinschaftswidrigkeit der Monopolstellung der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft seien zumindest ebenso
vertretbar, wenn nicht gar besser zu vertreten, als die, die
das Bundessozialgericht zur Ablehnung einer Vorlage in seiner
Entscheidung dargelegt habe. Seien also ihre Gründe für die
Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gleichwertig,
so hätte das Bundessozialgericht die Frage dem Europäischen
Gerichtshof vorlegen müssen.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
BVerfGG).
15
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von
grundsätzlicher Bedeutung, da die Maßstäbe zur Prüfung der
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen
einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in der
Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 82, 159
). Der Fall gibt nicht dazu Anlass, den
Maßstab zur Kontrolle der Entscheidung des Fachgerichts über
eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu verschärfen.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das
Bundessozialgericht nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab
zur Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
willkürlich von der Vorlage abgesehen hätte.
16
1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen,
bereits nach dem bisherigen Willkürmaßstab in der Fallgruppe
der Unvollständigkeit der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82,
159 ) verletze das Urteil des
Bundessozialgerichts ihr Recht auf den gesetzlichen Richter,
ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Zu den
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
zählt auch die substantiierte Darlegung, inwieweit durch die
angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt
sein soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 292
; 99, 84 ). Die Beschwerdeführer legen
nicht dar, dass ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach
den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts verletzt ist.
17
Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die
Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn
sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 ).
Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn ein
nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des
Europäischen Gerichtshofs im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (BVerfGE 75, 223
). In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen
herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung einen
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
darstellt. Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird
danach insbesondere in den Fällen unhaltbar gehandhabt, in
denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage
trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Antwort auf die Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt
in den Fällen, in denen das letztinstanzliche
Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht
oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne
Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine
vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nur verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht
den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat
(Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen
Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159
). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
deshalb bereits dann, wenn das Gericht die
entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise
beantwortet hat (BVerfGK 4, 116 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember
2006 - 1 BvR 2868/06 -, Juris; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001
- 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, 1267
).
18
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das
Bundessozialgericht seinen Beurteilungsrahmen in
unvertretbarer Weise überschritten habe. Sie tragen
zusammenfassend vor, ihre Gründe für die
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Monopolstellung der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft seien ebenso vertretbar,
wenn nicht gar in rechtlicher Hinsicht besser zu vertreten
als die, die das Bundessozialgericht darlege. Die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Urteils des
Bundessozialgerichts suchen sie damit zu belegen, dass das
Bundessozialgericht in unvertretbarer Weise von der
Offenkundigkeit der Rechtsfrage ausgegangen sei und daher
eine Vorlage abgelehnt habe. Die Darlegungen der
Beschwerdeführer zur Vertretbarkeit beziehen sich damit auf
die Frage der Vorlagepflicht, nicht dagegen auf die
materielle gemeinschaftsrechtliche Frage.
19
Damit haben die Beschwerdeführer eine
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach dem
verfassungsgerichtlichen Maßstab (BVerfGE 82, 159
) nicht argumentativ untermauert.
Vielmehr gehen sie von einem anderen Maßstab aus, der im
Ergebnis einer Vollprüfung der Vorlagepflicht durch das
Bundesverfassungsgericht gleich käme. So macht es einen
Unterschied, ob die Prüfung an den Kriterien der
Vorlagepflicht des Europäischen Gerichtshofs oder an den
materiellrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
zur Wettbewerbswidrigkeit der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ansetzt. Die Entscheidung,
ob „die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel
keinerlei Raum bleibt“ (Leitsatz des EuGH, Urteil vom
6. Oktober 1982, Rs. 283/81, NJW 1983,
S. 1257 f. –
unvertretbar sein, wenn vernünftige Zweifel im Raum stehen,
wie die materiellrechtliche Frage des Gemeinschaftsrechts zu
lösen ist. Die Kontrolldichte der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts ist demgegenüber geringer. Das
Recht auf den gesetzlichen Richter ist in der Fallgruppe der
Unvollständigkeit der Rechsprechung des Europäischen
Gerichtshofs nicht schon verletzt, wenn an der Lösung des
Fachgerichts vernünftige Zweifel bestehen, sondern erst dann,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der materiellen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen
Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159
). Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht dem
Fachgericht ein Beurteilungsrahmen zu, innerhalb dessen die
Lösung der materiellrechtlichen Frage des Gemeinschaftsrechts
möglicherweise zwar nicht offenkundig richtig (im Sinne der
CILFIT-Kriterien), aber auch nicht offenkundig unrichtig (im
Sinne des Willkürmaßstabs) ist.
20
Würde das Bundesverfassungsgericht jede
Entscheidung eines Fachgerichts aufheben, dessen
materiellrechtliche Prüfung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen
der Entscheidung über die Vorlagepflicht nicht offenkundig
richtig ist, das heißt, die mit vernünftigen Argumenten
angezweifelt werden kann, so würde es entgegen seiner
eigentlichen Aufgabe zu einem „obersten
Vorlagenkontrollgericht“. Dementsprechend mahnt das
Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Vorlagepflicht zwar
ausdrücklich an, beschränkt sich aber selbst auf eine
Willkürkontrolle (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988,
S. 1456 ).
21
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das
Bundessozialgericht habe seine Vorlagepflicht grundsätzlich
verkannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat
sich das Bundessozialgericht bei der Frage der
gemeinschaftsrechtlichen Vorlagepflicht nicht am
Willkürmaßstab des Bundesverfassungsgerichts, sondern an den
Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Fall CILFIT
orientiert. Dies zeigt der Obersatz des Bundessozialgerichts,
wonach eine Vorabentscheidung entbehrlich sei, da das Urteil
mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
übereinstimme. In seinem Urteil vom 11. November 2003, auf
das das Bundessozialgericht in dem angegriffenen Urteil
verweist, führt es die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Vorlagepflicht als Prüfungsmaßstab
ausführlich aus.
22
3. Der Fall bietet keinen Anlass, von der
Willkürkontrolle abzurücken. Weder der Plenumsbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395 ) noch
das Gemeinschaftsrecht geben vor, den Maßstab in der Frage
der Vorlagepflichtverletzung zu verschärfen. Eine
diesbezügliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt
nicht in Betracht.
23
a) Der Plenumsbeschluss bindet die Kammer
nicht in Bezug auf die Kontrolle des Rechts auf den
gesetzlichen Richter. Der Streitgegenstand des
Plenumsbeschlusses BVerfGE 107, 395 ist auf die Frage der
Kontrolle eines Gehörsverstoßes nach Art. 103
Abs. 1 GG beschränkt. Dies ergibt sich aus dem Tenor
() sowie aus der Rüge im Ausgangsverfahren
() und dem Vorlagebeschluss des Ersten Senats
(). Der Streitgegenstand des Plenumsbeschlusses
ist damit klar begrenzt. Denn das Verfahren im Plenum ist
gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG darauf zugeschnitten,
eine bestimmte Rechtsfrage zu klären. ´
24
Auch könnten die Beschwerdeführer mittels der
Vorgaben im Plenumsbeschluss nicht ihr begehrtes
Rechtsschutzziel erreichen. Übertrüge man die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts im Plenumsbeschluss auf das Recht
auf den gesetzlichen Richter, so müssten die Fachgerichte
nicht nochmals die Vorlageentscheidung voll kontrollieren.
Auch sie wären darauf beschränkt, anhand des
verfassungsgerichtlichen Maßstabs zu prüfen, ob das Gericht
das Verfahrensgrundrecht willkürlich gehandhabt hat.
25
b) Das Bundesverfassungsgericht sieht sich
auch nicht gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, selbst die
Vorlagepflicht voll zu kontrollieren oder eine diesbezügliche
Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
26
Zwar ist der Willkürmaßstab des
Bundesverfassungsgerichts an den Besonderheiten des
jeweiligen Rechtsgebiets auszurichten. Dabei sind auch die
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus
Art. 234 EG zu beachten, die der Einheit der
Rechtsordnung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2
BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 ). Zudem hat
das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit
in besonderem Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des
Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder
Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch deutsche
Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit
der Bundesrepublik Deutschland begründen könnten, nach
Möglichkeit verhindert oder beseitigt werden (vgl. BVerfGE
58, 1 ). Würden die Gerichte ihre Vorlagepflicht
grundsätzlich verkennen oder bewusst missachten, könnte dies
zur gemeinschaftsrechtlichen Haftung Deutschlands führen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988,
S. 1456 ).
27
Das Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft kennt
jedoch kein Gebot zur lückenlosen Nachprüfung der
Vorlagepflicht. Art. 234 EG fordert kein zusätzliches
Rechtsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der
Vorlagepflicht. Ein letztinstanzliches Gericht gemäß
Art. 234 EG ist definitionsgemäß die letzte Instanz, vor
der der Einzelne die Rechte geltend machen kann, die ihm
aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehen (EuGH, Urteil vom
30. September 2003, C-224/01, Slg. 2003, S.I-10239
durchzusetzen, bietet das Gemeinschaftsrecht andere Mittel:
Gerade weil eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts,
das seine Vorlagepflicht verletzt hat, regelmäßig nicht
rückgängig gemacht werden kann, steht dem Einzelnen nach
Gemeinschaftsrecht die Befugnis zu, den Staat haftbar zu
machen, um auf diesem Wege den gerichtlichen Schutz seiner
Rechte zu erlangen (EuGH, Urteil vom 30. September 2003
eines Mitgliedstaates abzeichnen, dass die Voraussetzungen
der Vorlagepflicht missverstanden oder missachtet werden, so
kann die Kommission dies als Vertragsverletzung nach
Art. 226 EG verfolgen (vgl. Wegener, in:
Callies/Ruffert, 3. Aufl. 2007, Art. 234
Rz. 30).
28
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer nicht aus dem gemeinschaftsrechtlichen
Effektivitätsgebot. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs dürfen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten
aus Gemeinschaftsrecht nicht so ausgestaltet sein, dass sie
die Ausübung der Rechte aus Gemeinschaftsrecht unmöglich
machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom
14. Dezember 1995, C-430/93, Rz. 17
die Möglichkeit, inzident überprüfen zu lassen, ob die Rechte
aus Gemeinschaftsrecht gewahrt werden, so fordert das
Gemeinschaftsrecht es darüber hinaus nicht, zusätzlich zu den
bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur
Wahrung des Gemeinschaftsrechts einzuführen. Denn nach
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es
grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, das gerichtliche
Verfahren auszugestalten (vgl. Urteil des EuGH vom
13. März 2007, C-432/05, Leitsatz und Rn. 39 m.w.N.
bis 42 – ).
29
Nach dem Verfahrensrecht für die
Sozialgerichtsbarkeit bestehen ausreichende Möglichkeiten,
die materiellrechtlichen Fragen des Gemeinschaftsrechts zu
klären. Das Rechtsmittelrecht gewährleistet, dass sich
mehrere Instanzen mit den materiellrechtlichen Fragen des
Gemeinschaftsrechts auseinandersetzen. Das Sozialgericht muss
gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung und
das Landessozialgericht gemäß § 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG die Revision zulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtssache kommt
insbesondere dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sich
materiellrechtlich eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt,
die der Europäische Gerichtshof noch nicht geklärt hat und
die nicht unzweifelhaft ist oder wenn das Fachgericht von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweicht
(Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 41
Rz. 26). So wird die Durchsetzung der Rechte aus
Gemeinschaftsrecht nach dem Verfahrensrecht nicht etwa
erschwert oder unmöglich gemacht, sondern privilegiert.
30
Dementsprechend hatten die Beschwerdeführer
die Möglichkeit, die Fachgerichte über drei Instanzen mit der
Frage zu befassen, ob das Gemeinschaftsrecht dem
berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungssystem
entgegensteht. Das Landessozialgericht hatte die Revision
gerade wegen der gemeinschaftsrechtlichen Fragen zugelassen.
Die Beschwerdeführer konnten eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof anregen und damit die unterinstanzlichen
Fachgerichte, bezogen auf ihr Vorlagerecht, und das
letztinstanzliche Fachgericht, bezogen auf seine
Vorlagepflicht, dazu veranlassen, eine Nichtvorlage mit
materiellen Erwägungen zu begründen.
31
c) Das Bundesverfassungsgericht sieht sich
auch nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof die Frage
vorzulegen, ob es Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und
die etablierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Willkürkontrolle sowie die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG gemeinschaftsrechtskonform so
auszulegen beziehungsweise unangewendet zu lassen hat, dass
das Bundesverfassungsgericht jede letztinstanzliche
Vorlageentscheidung voll kontrollieren muss.
32
Nach der Kompetenzzuweisung in den Verträgen
zur Europäischen Gemeinschaft und Europäischen Union und nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es
grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, das gerichtliche
Verfahren auszugestalten (vgl. Urteil des EuGH vom
13. März 2007, C-432/05, Leitsatz und Rn. 39 m.w.N.
und 42 – ). Der deutsche Gesetzgeber hat
die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und
§§ 90 ff. BVerfGG so geregelt, dass sie keinen
zusätzlichen Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren
darstellt (vgl. Plenumsbeschluss BVerfGE 107, 395
<413-415>). Es ist grundsätzlich Sache der
Fachgerichte, das Gemeinschaftsrecht materiell zu prüfen und
gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur
Auslegung oder Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts vorzulegen
(vgl. zur Prüfung einer Richtlinie am Maßstab von
Gemeinschaftsgrundrechten BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – Juris,
Rz. 71). Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass
diese Ausgestaltung gemeinschaftsrechtskonform ist.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.