BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2428/04 -
des Herrn M...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. Juni 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 24. November 2004 und vom
17. Januar 2005 – 4 Qs 19/04 – verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Waldshut-Tiengen
zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Verhältnis des Eingriffszwecks einer strafprozessualen
Wohnungsdurchsuchung zur Stärke des Tatverdachts und zur
Schwere der verfolgten Straftat.
2
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein
- zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestelltes - Ermittlungsverfahren geführt. Anlass
hierfür war ein an die minderjährige Geschädigte gerichtetes,
am 17. September 2003 in den Hausbriefkasten
eingeworfenes handschriftliches, mit dem Namen "Alex"
unterzeichnetes Schreiben, in welchem der Geschädigten vom
Verfasser oralsexuelle Handlungen angesonnen werden. Das
Schreiben enthält neben einem Vorschlag für einen Treffpunkt
um 17.00 Uhr an einer Bushaltestelle auch die
Telefonnummer des Beschwerdeführers.
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2. a) Am 23. September 2003 ordnete das
Amtsgericht Bad Säckingen die Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers nach Schriftproben, einer Durchschrift oder
einen Entwurf des versandten Briefes sowie nach Unterlagen
an, die auf weitere anonyme Schreiben schließen ließen. Der
Beschwerdeführer sei verdächtig, das Schreiben in den
Briefkasten eingeworfen zu haben. Die Geschädigte habe sich
hierdurch in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Dies sei strafbar
als Beleidigung.
4
b) Der Durchsuchungsbeschluss wurde am
27. Oktober 2003 vollzogen.
5
3. Gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen
deren Vollzug erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
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a) Der geschilderte Sachverhalt begründe
tatbestandlich keine Beleidigung. Mit dem Angriff auf die
sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten sei nicht deren
herabsetzende Bewertung einhergegangen. Zudem sei kein
"hinreichender Tatverdacht" gegeben gewesen. Es entspreche
der Lebenserfahrung, dass ein Täter nicht seine eigene,
sondern eine fremde Telefonnummer angebe. Die Beschreibung
des von der Geschädigten an der Bushaltestelle gesehenen
angeblichen Täters habe nicht dem Aussehen des
Beschwerdeführers entsprochen. Dies hätte durch eine
Gegenüberstellung ermittelt werden können. Eine Schriftprobe
hätte auch beim Einwohnermeldeamt beschafft werden können.
Der Durchsuchungsbeschluss sei daher auch
unverhältnismäßig.
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b) Der erst am 27. Oktober 2003
vorgenommene Vollzug der Durchsuchungsanordnung sei
willkürlich gewesen, da die Geschädigte am 3. Oktober
2003 Hinweise auf einen anderen Täter gegeben habe. Auch
insoweit hätte zunächst eine Gegenüberstellung vorgenommen
werden müssen. Der zwischenzeitliche Hinweis auf einen
anderen Täter habe eine geänderte Sachlage begründet. Die
legitimierende Kraft des ursprünglichen Beschlusses sei damit
entfallen.
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4. Das Amtsgericht Bad Säckingen stellte mit
Beschluss vom 22. Dezember 2003 fest, dass die
Durchsuchung vom 27. Oktober 2003 rechtswidrig gewesen
sei. Aufgrund des von der Geschädigten geschilderten
Wiedererkennens des Täters am 3. Oktober 2003 hätte die
ursprüngliche Durchsuchungsanordnung einer Prüfung unterzogen
werden müssen, ob sie noch in der bewilligten Form hätte
vollzogen werden dürfen. Dies sei wegen des hohen Beweiswerts
der Wiedererkennung zu verneinen. Es hätten zunächst die
wieder erkannte Person sowie das Aussehen des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beschreibung der
Geschädigten überprüft werden müssen.
9
5. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft
Beschwerde. Eine gravierende Änderung der Beweislage sei
nicht eingetreten. Die gegen den Beschwerdeführer sprechenden
Verdachtsmomente wie die Angabe von dessen Telefonnummer,
dessen Wohnanschrift in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Geschädigten sowie die Wiedererkennung auf einem Lichtbild
hätten nach wie vor bestanden. Es sei vertretbar, dass vor
einer etwaigen Wahlbildvorlage hinsichtlich der am
3. Oktober 2003 beschriebenen Person zur Vermeidung
eines möglichen Beweisverlusts der Durchsuchungsbeschluss
vollzogen worden sei. Eine Beleidigung sei im Übrigen
deswegen anzunehmen, weil die Geschädigte als reines
Lustobjekt für einen ihr völlig Unbekannten dargestellt
worden sei.
10
6. Mit Beschluss vom 24. November 2004
verwarf das Landgericht Waldshut-Tiengen die Beschwerde des
Beschwerdeführers und hob den Beschluss des Amtsgerichts Bad
Säckingen vom 22. Dezember 2003 auf.
11
a) Zwar dürfte eine Strafbarkeit gemäß
§ 185 StGB daran scheitern, dass der verbale Angriff auf
das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten für sich
genommen noch keine Herabwürdigung ihrer Person darstelle.
Die unverlangte Zusendung des Briefes, welcher die Adressatin
zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde und Betätigung
mache, sei jedenfalls nach § 184 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 6 StGB strafbar. Die fehlerhafte rechtliche
Würdigung durch das Amtsgericht berühre die Rechtmäßigkeit
des Beschlusses nicht.
12
b) Zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses hätten
auch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen,
dass der Brief vom Beschwerdeführer verfasst worden sei. Auf
dem Brief habe sich dessen Rufnummer befunden. Das
persönliche Einwerfen des Briefes sowie die örtliche Lage des
beabsichtigten Treffpunktes hätten schwache Hinweise auf eine
vergleichsweise enge räumliche Beziehung zwischen Täter und
Opfer nahe gelegt. Die Wohnung des Beschwerdeführers befinde
sich in der Nähe der Geschädigten, die den Beschwerdeführer
anhand eines Passbildes als den Mann identifiziert habe, den
sie zu der im Brief angegebenen Uhrzeit an dem Treffpunkt
(Bushaltestelle) angetroffen habe.
13
c) Es sei auch nicht erkennbar, dass die
Schriftproben auch außerhalb der Wohnung ohne weiteres hätten
erlangt werden können. Alleine eine Unterschrift des
Beschwerdeführers auf einem Meldeformular/Passantrag stelle
kein ausreichendes Vergleichsmaterial dar. Eine vorherige
Gegenüberstellung sei im Hinblick auf die Identifikation auf
dem Passbild und wegen der Gefahr einer
Beweismittelbeseitigung nicht geboten gewesen.
14
d) Die Durchführung der Durchsuchung sei auch
am 27. Oktober 2003 noch rechtmäßig gewesen. Eine
erneute richterliche Durchsuchungsermächtigung sei nicht
erforderlich gewesen. Zwar begründe ein richterlicher
Beschluss keine von der künftigen rechtlichen und
tatsächlichen Entwicklung unabhängige Blankettermächtigung.
Eine erneute richterliche Entscheidung müsse
- ungeachtet der Vollzugsfrist von sechs Monaten -
erst bei neuen Erkenntnissen eingeholt werden, die die
tatsächlichen Grundlagen der richterlichen
Durchsuchungsanordnung maßgeblich in Frage stellen würden.
Die Mitteilung der Geschädigten vom 3. Oktober 2003 sei
schon deswegen kein derartiger Umstand gewesen, weil hiermit
nicht die Erklärung verbunden gewesen sei, dass es sich bei
der gesehenen Person nicht um den anhand eines Passbildes
identifizierten Beschwerdeführer gehandelt habe. Dass es sich
bei der am 3. Oktober 2003 polizeilich kontrollierten
Person um den Briefverfasser gehandelt habe, sei nicht
belegt. Eine am 21. Januar 2004 durchgeführte
Lichtbildvorlage habe auch ergeben, dass die kontrollierte
Person nicht die von der Geschädigten beschriebene Person
gewesen sei. Zudem sei die geringe Unterscheidungskraft der
Personenbeschreibungen in Rechnung zu stellen.
15
7. a) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember
2004 rügte der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Nachverfahrens gemäß § 33a StPO die Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Das Beschwerdegericht habe - ohne
den Beschwerdeführer vorher angehört zu haben - den
ursprünglichen Tatvorwurf (§ 185 StGB) durch einen neuen
Tatbestand (§ 184 StGB) ersetzt. Zudem seien der
Entscheidung dem Beschwerdeführer bis dahin unbekannte
Erkenntnisse aus Nachermittlungen zugrunde gelegt worden.
16
b) Mit Beschluss vom 17. Januar 2005
lehnte das Landgericht Waldshut-Tiengen eine Abänderung des
Kammerbeschlusses vom 24. November 2004 ab. Soweit der
Beschwerdeführer über weitere Ermittlungsergebnisse in
Unkenntnis gelassen worden sei, sei dieses Versäumnis durch
eine zwischenzeitliche Akteneinsicht geheilt worden. Im
Übrigen sei die Korrektur eines den Tatvorwurf betreffenden
Rechtsanwendungsfehlers originäre Aufgabe des
Beschwerdegerichts. Da die tatsächlichen Grundlagen des
Durchsuchungsbeschlusses unverändert geblieben seien, sei die
Begrenzungsfunktion der Durchsuchungsanordnung auch nicht
durch die Beschwerdeentscheidung beeinträchtigt worden.
17
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG,
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG,
Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1
GG.
18
Das Landgericht sei nicht dazu legitimiert
gewesen, den verdachtbegründenden Tatbestand durch eine
andere Vorschrift zu ersetzen und einen als verfassungswidrig
erkannten Beschluss nachzubessern.
19
Infolge der neuen Erkenntnisse insbesondere
vom 3. Oktober 2003 hätte der Durchsuchungsbeschluss
nicht mehr vollzogen werden dürfen. Ändere sich die Sachlage
- wie hier - grundlegend, hätte es einer erneuten
richterlichen Überprüfung bedurft. Die ursprüngliche
richterliche Durchsuchungsanordnung begründe keine
"Blankettermächtigung". Da seit dem 3. Oktober 2003
festgestanden habe, dass der Beschwerdeführer nicht der
Urheber des Schriftstückes gewesen sei, hätte der Beschluss
nicht mehr vollzogen werden dürfen. Die hierauf bezogenen
Ausführungen des Landgerichts erschöpften sich in
Behauptungen und rechtlich unzureichenden Vermutungen. Der
Vollzug der Durchsuchung sei - zumal ein
Beweismittelverlust niemals zu befürchten gewesen sei -
willkürlich gewesen. Das Landgericht habe nicht mitgeteilt,
weswegen eine gemäß § 22 PassG einzuholende Unterschrift
für ein Schriftvergleichsgutachten nicht tauglich gewesen
wäre. Auch durch eine Gegenüberstellung hätte ohne weiteres
geklärt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht die
Person ist, welche die Geschädigte persönlich wahrgenommen
habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu einer
Schriftprobe aufgefordert worden. Hierzu sei er, wie das
weitere Verfahren ergeben habe, ohne weiteres bereit gewesen.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei daher nicht gewahrt
worden.
20
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, entspricht sein Vorbringen dem
Sachvortrag im fachgerichtlichen Nachtragsverfahren.
21
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon keinen
Gebrauch gemacht.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. I.).
Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet (vgl. II.).
23
1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung
durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden
kann, hat der Ermittlungsrichter die
Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.
Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte
Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der
Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein
Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ). Das
Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung
Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße
Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende
plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen
(vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
).
24
2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung
verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein.
Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der
Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur
Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen. Der Richter darf die
Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund
eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat,
dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44
).
25
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung getragen.
Die Beschlüsse vom 24. November 2004 und vom
17. Januar 2005 verletzen daher den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. II.
5.).
26
1. Ohne Erfolg bleibt aber die Gehörsrüge des
Beschwerdeführers. Eine Verletzung seines Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs kann schon im Hinblick auf das
gemäß § 33a StPO durchgeführte Nachverfahren nicht
festgestellt werden. Es wird nicht ersichtlich, welchen
entscheidungserheblichen Sachvortrag das Landgericht
Waldshut-Tiengen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
erwogen haben soll (vgl. hierzu BVerfGE 60, 250 ;
stRspr).
27
2. Es ist von Verfassungs wegen auch nicht zu
beanstanden, wenn die rechtliche Bewertung des in den
amtsgerichtlichen Beschlussgründen umschriebenen
tatsächlichen und den Anfangsverdacht begründenden Verhaltens
im Beschwerdeverfahren ergänzt oder berichtigt wird. Die
Umgrenzung des Tatvorwurfs soll den Betroffenen in den Stand
versetzen, die Durchsuchung zu kontrollieren und Rechtsschutz
zu suchen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). Das schließt es nicht aus, die
Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts in den Grenzen zu
ergänzen, die die Funktion der präventiven Kontrolle wahren,
oder eine andere rechtliche Beurteilung an die damals
vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse knüpfen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2005 - 2
BvR 1108/03 - vorgesehen>).
28
3. Wegen der nach Auffassung des Landgerichts
Waldshut-Tiengen lediglich geringen Beweisbedeutung der
Personenbeschreibung der Geschädigten vom 3. Oktober
2003 ist es von Verfassungs wegen fraglich, ob der
Durchsuchungsbeschluss vom 23. September 2003 hierdurch
seine die Durchführung der Maßnahme rechtfertigende Wirkung
verloren hat. Zwar kann sich ein zum Zeitpunkt der
Entscheidung vorliegender Verdacht durch neu hinzugetretene
Umstände zerstreuen und damit die Maßnahme erübrigen. Eine
richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch keine
Blankettermächtigung für die Exekutive. Dies bedeutet aber
nicht, dass die für den weiteren Gang der Ermittlungen und
den Vollzug der richterlichen Anordnung zuständige
Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter bei jeder neuen
Erkenntnis die Akten übersenden muss, damit dieser prüfe, ob
er in ihrem Lichte seine Anordnung aufrechterhalten müsse
(vgl. BVerfGE 96, 44 ).
29
4. Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob
ein für den Eingriff vorausgesetzter, auf konkreten
Anhaltspunkten beruhender Tatverdacht angenommen werden
durfte.
30
a) Der Verdacht der Täterschaft des
Beschwerdeführers lässt sich nicht ohne weiteres alleine dem
Umstand entnehmen, dass auf dem inkriminierten Schreiben
dessen Telefonnummer enthalten war. Diese auf einer Zuordnung
der Telefonnummer zum Täter beruhende Verdachtannahme setzte
die Überlegung voraus, dass der Täter nicht anonym habe
bleiben wollen. In einem Widerspruch zu der daraus folgenden,
auf den Beschwerdeführer bezogenen Täterhypothese steht der
Umstand, wonach das Schreiben nicht mit dem Vornamen des
Beschwerdeführers, sondern mit "Alex" unterzeichnet war.
31
b) Die Wohnnähe des Beschwerdeführers zur
Geschädigten hat auch das Landgericht Waldshut-Tiengen als
lediglich "eher schwachen" Täterhinweis gewürdigt. Nichts
anderes kann - ungeachtet einer weiteren
Personenbeschreibung vom 3. Oktober 2003 - für die
angebliche Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die
Geschädigte gelten, da der Täter beim Einwerfen des Briefes
nicht beobachtet wurde.
32
5. Die Beschlüsse des Landsgerichts
Waldshut-Tiengen genügen jedenfalls nicht den Anforderungen,
die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die
Wohnungsdurchsuchung stellt.
33
a) aa) Ungeachtet dessen, dass ein
Beschuldigter sich nicht selbst bezichtigen muss (nemo
tenetur se ipsum accusare, vgl. hierzu BVerfGE 56, 37
), hätte zunächst als milderes und damit
erforderliches Mittel zur Verifizierung der Urheberschaft des
Briefes die Aufforderung des Beschwerdeführers zu einer
Schriftprobe bestanden. Dem hätte auch nicht die lediglich
hypothetische Gefahr eines Beweismittelverlusts,
beispielsweise durch Vernichtung weiterer anonymer Schreiben
oder sämtlicher für einen Schriftvergleich relevanter
handschriftlicher Unterlagen, entgegengestanden. Soweit der
Durchsuchungsbeschluss das Auffinden weiterer auf anonyme
Schreiben bezogener Unterlagen bezweckte, beruhte eine
hierauf bezogene Annahme weiterer Straftaten zudem
ersichtlich auf einer bloßen, für die Maßnahme nicht
ausreichenden Vermutung.
34
bb) Sofern dem Wiedererkennen einer am
Treffpunkt befindlichen Person überhaupt ein
verfahrenserheblicher Beweiswert zukommen sollte, wäre
insoweit als milderes Mittel der Sachverhaltserforschung
zunächst eine Wahllichtbildvorlage oder eine
Gegenüberstellung in Betracht zu ziehen gewesen. Dies gilt
auch deswegen, weil die Geschädigte am 3. Oktober 2003
eine weitere Personenbeschreibung abgegeben hat.
35
b) Der Eingriff in die durch Art. 13
Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre der Wohnung stand auch
außer Verhältnis zu dem damit verbunden Zweck. Der
Eingriffszweck muss in ein angemessenes Verhältnis sowohl zur
Stärke des Tatverdachts als auch zur Schwere der Straftat
gesetzt werden.
36
aa) Der Tatverdacht war hier allenfalls
schwach ausgeprägt. Die Verdachtsgründe bewegten sich im
Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen,
die eine Wohnungsdurchsuchung unter keinen Umständen
rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der Schwere der
vorliegenden Straftat ist von Bedeutung, dass die in Betracht
zu ziehenden Straftatbestände neben einer Geldstrafe
lediglich eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von jeweils einem
Jahr androhen. Auch der konkrete Sachverhalt lässt - im
Rahmen des Deliktsbereichs - keine schwere Tat oder den
Eintritt schwerer Tatfolgen erkennen.
37
bb) Auf dieser Grundlage konnte das staatliche
Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten,
welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt
(vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des
Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
) nicht rechtfertigen. Es hätten zunächst
den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen zur
Sachverhaltsaufklärung erschöpft werden müssen.
38
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG; gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Sache an das zuständige
Gericht zurück zu verweisen.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.