BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2432/12 -
des Herrn Z …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht das ihm
Mögliche getan hat, den geltend gemachten Verfassungsverstoß
im fachgerichtlichen Verfahren abzuwenden (Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; vgl. BVerfGE 112, 50
m.w.N.). In Ermangelung diesbezüglicher Rügen ist
davon auszugehen, dass die Frage, ob es dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, Heimatsender nicht über die von ihm
aufgestellte Parabolantenne, sondern vermittels eines
anzuschaffenden Computers über das Internet zu empfangen, im
amtsgerichtlichen Verfahren erörtert worden ist. Der
Beschwerdeführer hatte somit Anlass und Gelegenheit, dazu
vorzutragen und dabei insbesondere die vergleichsweise hohen
Kosten eines Internetfernsehempfangs, auf die er sich nunmehr
beruft, zu substantiieren, was zu einer abweichenden Abwägung
der widerstreitenden Interessen der Parteien durch das
Amtsgericht und zu einer Abweisung der auf Entfernung der
Parabolantenne gerichteten Klage der Vermieterin hätte führen
können. Darüber hinaus hätte es dem Beschwerdeführer oblegen,
die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO im
Hinblick darauf anzuregen, dass die Rechtsauffassung des
Amtsgerichts über den Einzelfall hinausgehende Aspekte
aufweisen dürfte, die grundsätzlicher Klärung zugänglich und
bedürftig sind (vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 25. Oktober
2011 - 65 S 38/11 -, juris).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.