BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2435/10 -
des Herrn Dr. S c h ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidungangenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem
Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des
Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4);
er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil
für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich
zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden
Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend
festgelegt worden.
2
Ausweislich der im Justizministerialblatt für
Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten
Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter
im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das
Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie
„Ausgeprägte Fachkompetenz“ (Nr. 2.3.2.) insbesondere die
„Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung
des Spruchkörpers hinzuwirken“ und „Erfahrung in der
Verhandlungsführung“. Auf die in Nr. 2.3.2. genannten
Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines
Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen
Bezug; dort wird in der Kategorie „Ausgeprägte Fachkompetenz“
(Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil
eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1,
Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3
in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.
3
Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung
seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach
seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der
vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der
Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der
fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in
Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu
stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei
keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der
Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter
Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu
beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses
Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen
Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf
die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige
Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als
unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie
Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen
Kollegialorgans, um damit „Quereinsteigern“ den Zugang zu
Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur
ermöglichen.
4
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 27. September 2010 zurück.
5
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33
Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und
beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
6
Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des
Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu
gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als
Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und
sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe
insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im
Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten
Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten
eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts
dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines
Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen
Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese
fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein
Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
8
Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem
Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
9
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder
Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach
sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des
Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.
10
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach
Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos
gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem
öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des
öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und
rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte
Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden.
Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten
Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen
beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er
grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl
begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die
entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die
Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern
abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten
Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf
Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen
werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar
leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von
Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz
verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter
nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls
Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184
; 12, 265 ; 12, 284 ).
11
Wird das subjektive Recht aus Art. 33
Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des
Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein
Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten
Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine
erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn
seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184
; 12, 265 ; 12, 284
).
12
Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien
der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten
geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret
angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205
). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des
Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander
zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung
vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den
Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung
eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der
Auswahlentscheidung konkretisiert werden.
13
Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner
Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs
eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen
Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer
Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht
abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand
des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung
grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung
des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt
durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der
damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der
Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem
Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen
erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des
Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen
Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 ; 12, 265
; 12, 284 ). Fehler im
Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur
Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die
Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am
Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen
(BVerfGK 12, 184 ; 12, 265 ; 12, 284
). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter
gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung
und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der
Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere
Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106
).
14
Gemessen hieran kann eine Verletzung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden.
15
Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen
Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als
Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter
des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung;
insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes
der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem
Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen
Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich
- im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu
etwa BVerfGE 38, 139 ; 76, 100
) - nach dem einfachen Recht sowie der
gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So
bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der
Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der
Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der
Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der
Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667),
dass die Präsidentin oder der Präsident des
Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht
und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind
keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben
ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter-
und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen
Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben
würden.
16
Die Fachgerichte sind angesichts dessen in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum
des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden
Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen
Landesgerichts er bei der Formulierung des
Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden
Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht
beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der
Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium
habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der
Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung
der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines
Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden
Aufgaben ansehen dürfen.
17
Unbedenklich ist danach die Annahme der
Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den
im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür
entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle
eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür
allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in
Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten
eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für
erforderlich angesehen wurden.
18
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als
im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen
Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil
eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird,
auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des
Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden
Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und
damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass
das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von
einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen
Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders
als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu
beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen)
juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders
ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich,
dass das Justizministerium damit den „objektiv für das Amt
eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen“ nicht
gerecht geworden wäre.
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Auch soweit die Verwaltungsgerichte die
Auswahlentscheidung des Justizministeriums für
ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen
Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.