BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2438/08 -
des Herrn Z...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
inwieweit das Grundgesetz Beschuldigte vor der Verwertung der
Ergebnisse heimlicher Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren
schützt, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen sich gegen
Angehörige des Beschuldigten richten, denen das
Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO zusteht.
2
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2008 unter anderem wegen
erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Dem
Beschwerdeführer liegt zur Last, im Januar 1993 gemeinsam mit
einem Mittäter in B. eine Sparkasse überfallen zu haben. Von
der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers - der zu den
Vorwürfen keine Angaben gemacht hatte - überzeugte sich das
Gericht maßgeblich anhand mehrerer Gespräche zwischen dem
Mittäter und dem Bruder des Beschwerdeführers, die im
Dezember 2007 im Pkw des Bruders des Beschwerdeführers
geführt und aufgrund einer prozessual ordnungsgemäßen
richterlichen Anordnung nach § 100f Abs. 2, 3 StPO im
Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens von der
Kriminalpolizei überwacht und protokolliert wurden. Den dort
gefallenen Äußerungen des Bruders des Beschwerdeführers
entnahm die Strafkammer, dass der Beschwerdeführer seinerzeit
an der Tat beteiligt gewesen sei. In der Hauptverhandlung
verweigerte der Bruder des Beschwerdeführers das Zeugnis nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Sein Gesprächspartner bestritt
eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer widersprach der Verwertung der abgehörten
Gespräche in der Hauptverhandlung erfolglos.
3
Im Rahmen der Revision erhob der
Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge, mit der er die
Verwertung der geschilderten Gespräche angriff und die
Auffassung vertrat, insofern müsse ein Verwertungsverbot
eingreifen. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision
gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verfahrensrüge
sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bewusst und in
Übereinstimmung mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff vom 3.
März 2004 (BVerfGE 109, 279) über die nach § 53 StPO
geschützten Berufsgruppen hinaus keine Beweiseinschränkungen
für Erkenntnisse, die mittels einer telekommunikativen
Überwachung außerhalb des privaten Kernbereichs gewonnen
worden seien, vorgenommen. Im Gegensatz zu § 53 StPO
schütze § 52 StPO die Zwangslage eines Zeugen, der zur
Wahrheit verpflichtet sei, aber befürchten müsse, dadurch
einem Angehörigen zu schaden. Nicht hingegen werde die
Wahrheitsfindung oder der Angeklagte vor der Verwertung
konfliktbehafteter Beweismittel abgeschirmt. Eine
Konfliktlage entstehe ausschließlich in einer
vernehmungsähnlichen Situation; eines über das in einer
solchen Situation eingreifende Zeugnisverweigerungsrecht
hinausgehenden Schutzes des Angehörigenverhältnisses bedürfe
es nicht. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend
verwarf der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom
23. Oktober 2008 ohne weitere Begründung.
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3. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
5
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers geboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Danach ist
die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das Recht
des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Dieses wurzelt im
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten
des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein
Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG,
der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines
staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250
), und den Staat zu korrektem und fairem
Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ). An
dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen
Beschränkungen zu messen, die von den speziellen
Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte
nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109,
13 ).
7
Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen
Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach
dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen
und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in
erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz
gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden
Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung
des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn
eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner
Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass
rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden
sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde
(vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135
). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch
die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 72).
Insofern ist zu bedenken, dass jedes Beweiserhebungs- und
-verwertungsverbot die Beweismöglichkeiten der
Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des
Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die
Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung
beeinträchtigt; von Verfassungs wegen stellt ein
Beweisverwertungsverbot mithin eine begründungsbedürftige
Ausnahme dar (vgl. BVerfGE 33, 367 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September
2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18).
8
Rechtsstaatlich unverzichtbar und daher von
Verfassungs wegen erforderlich ist es in Konstellationen der
vorliegenden Art weder, ein absolutes Verwertungsverbot
hinsichtlich der von einem Angehörigen getätigten Aussagen
anzunehmen (a), noch, eine Verwertung nur unter erhöhten
Anforderungen zuzulassen, etwa nach einer spezifischen
Abwägung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (relatives
Beweisverwertungsverbot; dazu b). Etwas anderes folgt auch
nicht daraus, dass der Gesetzgeber Beweisverwertungsverbote
unterschiedlicher Intensität für Ermittlungsmaßnahmen gegen
Berufsgeheimnisträger in § 160a StPO angeordnet hat
(c).
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Allerdings gehört der in verschiedenen
Vorschriften des Strafverfahrensrechts garantierte Schutz des
Angehörigenverhältnisses (vgl. § 52 Abs. 1, Abs. 3,
§ 97 Abs. 1, § 100c Abs. 6, § 252 StPO) in
seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren
Erfordernissen eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März
2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, NStZ 2000, S. 489
).
10
Dieser Kernbestand wäre möglicherweise
berührt, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52
StPO angetastet würde, dessen Zweck nicht nur darin liegt,
Loyalitäts- und Gewissenskonflikte des Zeugen zu vermeiden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18
), sondern das auch Interessen des Angeklagten
schützt (vgl. BGHSt 11, 213 ); auch die
Absicherung dieses Rechts über das (grundsätzliche)
Verwertungsverbot des § 252 StPO mag zum Kernbereich
zählen. Diese Ausprägung des Angehörigenschutzes setzt jedoch
zunächst immer eine Vernehmungssituation voraus, da es sonst
an der Konfliktsituation fehlt, bei der das
„Zeugnis“-Verweigerungsrecht gerade ansetzt.
Fairnessgesichtspunkte sprechen zudem dafür, dem Staat auch
eine bewusste Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch
eine gezielte Ausforschung zeugnisverweigerungsberechtigter
Personen außerhalb von Vernehmungssituationen, etwa durch
Vertrauenspersonen, zu verwehren (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94
u.a. -, NStZ 2000, S. 489 sowie BGH, Urteil vom
29. April 2009 - 1 StR 701/08 -, NJW 2009, S. 2463). Die
vorliegend interessierenden Äußerungen des Bruders des
Beschwerdeführers wurden jedoch weder in einer
Vernehmungssituation noch unter Umgehung einer solchen
Situation getätigt. Es handelt sich vielmehr um
Zufallsergebnisse einer in anderer Sache angeordneten
akustischen Überwachung.
11
Ebenso wenig einschlägig ist vorliegend der
vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte
Gesichtspunkt für einen besonderen Schutz des
Angehörigenverhältnisses, nämlich der enge Zusammenhang mit
der Menschenwürde des Beschuldigten. Die Menschenwürde
schützt einen Kernbereich vertraulicher Kommunikation und
deren räumliches Substrat, das insbesondere in der
Privatwohnung besteht (vgl. BVerfGE 109, 279
). Die Anwesenheit von Personen des
höchstpersönlichen Vertrauens kann in diesem Zusammenhang
einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Menschenwürderelevanz
des Gesprächsinhalts darstellen (a.a.O. S. 322). Dieser
Gesichtspunkt zielt jedoch auf den Schutz der Vertraulichkeit
des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und seinem
Angehörigen, insbesondere - wenn auch möglicherweise nicht
ausschließlich - in der Wohnung. Eine besondere
Privilegierung von Gesprächen eines Angehörigen mit Dritten -
wie hier - besteht von Verfassungs wegen danach nicht.
12
b) Aus diesem Grund ist es - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht geboten, die
Abwägungsregelung des § 100c Abs. 6 StPO auf die
vorliegende Konstellation zu übertragen. Das dort statuierte
relative Beweisverwertungsverbot, das eine Verwertung von
Gesprächen mit Angehörigen nur nach besonderer Prüfung der
Verhältnismäßigkeit zulässt, rechtfertigt sich aus der
Vermutung, das Gespräche, die in der Wohnung des
Beschuldigten mit Angehörigen geführt werden, oftmals den
Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung des Beschuldigten
betreffen werden und daher eines verstärkten - wenn auch
nicht absoluten (vgl. BVerfGE 109, 279 ) -
Schutzes vor staatlicher Ausforschung bedürfen. Diese
Vermutung lässt sich auf die vorliegende Situation - Gespräch
eines Angehörigen mit einem Dritten in einem Pkw - nicht
übertragen (vgl. auch BGHSt 44, 138 ).
13
c) Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber
durch § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5, Abs. 2 Satz 3 StPO die
Verwertung von Ermittlungsergebnissen für den Fall beschränkt
hat, dass die Ermittlungen sich gegen nach § 53 StPO
zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger
richteten oder diese betrafen, verpflichtet die Strafgerichte
nicht zur (sinngemäßen) Erstreckung der Regelungen des Abs. 1
oder Abs. 2 auf zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige.
Eine solche Verpflichtung käme in Betracht, wenn in der
Differenzierung des Gesetzgebers eine nach Art. 3 Abs. 1
GG unzulässige Ungleichbehandlung läge und zu deren Behebung
eine Erstreckung der Vergünstigung auf die vom Gesetzgeber
nicht berücksichtigten Fälle erforderlich wäre. Es fehlt
jedoch schon an einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung.
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Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt,
bestehen zwischen den Gruppen der
zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen einerseits und
der Berufsgeheimnisträger andererseits neben einigen
Gemeinsamkeiten durchaus erhebliche Unterschiede rechtlicher
und tatsächlicher Art. Hier ist vor allem zu nennen,
dass die Regelungen über die Verschwiegenheit der
Berufsgeheimnisträger von vornherein gegenständlich
beschränkt, dafür aber in ihrer Intensität umfassender
ausgestaltet sind als die die Angehörigen betreffenden
Vorschriften: Berufsgeheimnisträger dürfen
das Zeugnis aus naheliegenden Gründen verweigern nur über
das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
Geheimnisträger anvertraut ist (§ 53 StPO); insofern
müssen sie jedoch auch Verschwiegenheit
wahren, und zwar nicht nur gegenüber Ermittlungsbehörden,
sondern gegenüber jedermann (§ 203 StGB). Wer also einem
Berufsgeheimnisträger als solchem ein Geheimnis anvertraut,
behält damit weitgehend die Dispositionsmöglichkeit über die
weitergegebenen Informationen; wer einem Angehörigen etwas
anvertraut, muss grundsätzlich damit rechnen, dass diese
Information auch weitergegeben werden kann. Dieser
Unterschied rechtfertigt jedenfalls die unterschiedliche
Behandlung durch den Gesetzgeber. Einer vertieften
Auseinandersetzung mit der Regelung des § 160a StPO und
deren Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesem Zusammenhang
nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.