BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 244/08 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist, wenn in einem
Verfahren, in dem ein Gefangener sich gegen Inhalte des für
ihn erstellten Vollzugsplans wendet, die Rechtsbeschwerde als
unzulässig verworfen wird, weil der Rechtsstreit sich durch
Fortschreibung des Vollzugsplans erledigt habe und eine
Umstellung des Rechtsschutzbegehrens auf
Fortsetzungsfeststellung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
möglich sei.
2
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
Feststellungen in dem für ihn erstellten Vollzugsplan und
gegen hierzu ergangene fachgerichtliche Entscheidungen. Mit
dem zuletzt ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts wurde
seine Rechtsbeschwerde kostenfällig verworfen, da der
Rechtsstreit sich durch zwischenzeitliche Fortschreibung des
Vollzugsplans bereits vor Einlegung der Rechtsbeschwerde
erledigt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trete
in einem solchen Fall Erledigung auch dann ein, wenn der neue
Vollzugsplan die konkret angegriffene Regelung des früheren
unverändert enthalte. Ferner entspreche es einhelliger
Auffassung, dass bei Erledigung der Hauptsache vor Einlegung
der Rechtsbeschwerde diese unzulässig sei. Die
Rechtsbeschwerde diene zwar nach § 116 Abs. 1 StVollzG
der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, setze aber das Fortwirken der
zu überprüfenden Entscheidung voraus; die Entscheidung einer
abstrakten Rechtsfrage sei dafür nicht geeignet. § 115
Abs. 3 StVollzG gelte dementsprechend nicht für das
Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Regelung sei weder durch
§ 116 Abs. 4 StVollzG ausdrücklich für anwendbar erklärt
worden noch komme eine entsprechende Anwendung in Betracht.
Ihre Anwendung würde nämlich zur Folge haben, dass das
Rechtsbeschwerdegericht erstmals über die Zulässigkeit und
Begründetheit des Feststellungsantrags befinden müsste, was
dem Wesen der Rechtsbeschwerde widerspräche und vom
Rechtsbeschwerdegericht, das keine tatsächlichen
Feststellungen treffen dürfe, häufig auch nicht zu leisten
wäre.
3
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG).
4
Die Voraussetzungen, unter denen die
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur
Entscheidung anzunehmen wäre, liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a) BVerfGG kommt ihr nicht zu. Obwohl der
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG darlegt (1.), ist es
nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG angezeigt,
die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen
(2.).
5
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei
in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
6
a) Das Oberlandesgericht stützt sich auf die
Annahme, dass eine nach eingetretener Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens erhobene
Rechtsbeschwerde unzulässig sei.
7
Dies entspricht der herrschenden Auffassung.
Die obergerichtliche Rechtsprechung geht einhellig davon aus,
dass in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine
Fortsetzungsfeststellung nicht in Betracht komme (vgl. OLG
Koblenz, Beschlüsse vom 13. Juni 1978 - 2 Vollz (Ws) 7/78 -,
ZfStrVO 1979 , S. 107 , vom 26.
März 1981 - 2 Vollz (Ws) 10/81 -, ZfStrVO 1981, S. 315
und vom 17. April 1997 - 2 Ws 25/97 -, NStZ 1998,
S. 400; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29. Mai
1979 - Ws 104/79 -, ZfStrVO 1979 , S.
108 f.; OLG München, Beschlüsse vom 8. August 1980 - 1
Ws 733/80 -, NStZ 1981, S. 250 und vom 18. November 1985 - 1
Ws 876/85 - NStZ 1986, S. 96; KG, Beschluss vom 24. Juni 1981
- 2 Ws 27/81 Vollz -, Strafverteidiger 1982, S. 79; OLG Hamm,
Beschlüsse vom 23. Mai 1985 - 1 Vollz (Ws) 56/85 -, NStZ
1985, S. 576, vom 8. April 1999 - 1 Vollz (Ws) 25/99 -,
ZfStrVO 2000, S. 179 f. und vom 4. Oktober 2001 - 1
Vollz (Ws) 201/01 -, ZfStrVO 2002, S. 243 ; OLG
Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 4 Ws 330/88 -,
ZfStrVO 1989, S. 379; OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 1991
- 1 Ws 241/90 -, ZfStrVO 1994, S. 115; OLG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 27. November 2000 - 1 Ws 439/00 -, juris; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 Ws 27/03 -,
ZfStrVO 2004, S. 304; Thüringer OLG, Beschlüsse vom 24.
Juni 2004 - 1 Ws 192/04 -, ZfStrVO 2005, S. 184 und vom 12.
Juli 2004 - 1 Ws 135/04 -, ZfStrVO 2005, S. 245 ;
anders noch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 1977 - 1
Vollz (Ws) 37/77 -, juris; offenlassend OLG Saarbrücken,
Beschluss vom 23. September 1977 - Ws 315/77 -, ZfStrVO 1978
, S. 57; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 115 Rn. 26; Kamann/Volckart,
in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 115 Rn. 65; Arloth,
StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 115 Rn. 11 sowie
§ 116 Rn. 2; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG,
4. Aufl. 2005, § 115 Rn. 17 und § 116 Rn. 11; die
Zulässigkeit der Umstellung des Rechtsschutzbegehrens auf
Fortsetzungsfeststellung jenseits der Tatsacheninstanzen
bejahend dagegen BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 C 11/08
-, juris; BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7/07 -,
juris).
8
Dabei wird regelmäßig angenommen, dass für den
Fall des Eintritts der Erledigung im Zeitraum zwischen
erstinstanzlicher Entscheidung und Einlegung der
Rechtsbeschwerde diese als unzulässig zu verwerfen ist (vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 Vollz (Ws) 25/99 -,
ZfStrVO 2000, S. 179 f.; Thüringer OLG, Beschluss vom
24. Juni 2004 - 1 Ws 192/04 -, ZfStrVO 2005, S. 184, jeweils
mit Kostenentscheidung nach § 121 StVollzG i.V.m.
§ 473 StPO), während bei Erledigungseintritt nach
Einlegung der Rechtsbeschwerde das Gericht nur noch die
Erledigung auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden
hat (vgl. etwa KG, Beschluss vom 24. Juni 1981 - 2 Ws 27/81
Vollz -, Strafverteidiger 1982, S. 79; OLG München, Beschluss
vom 18. November 1985 - 1 Ws 876/85 -, NStZ 1986, S. 96; OLG
Celle, Beschluss vom 4. Januar 1991 - 1 Ws 241/90 -, ZfStrVO
1994, S. 115; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. November
2000 - 1 Ws 439/00 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 4.
Oktober 2001 - 1 Vollz (Ws) 201/01 -, ZfStrVO 2002, S. 243
; Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 1
Ws 135/04 -, ZfStrVO 2005, S. 245 ; a.A. zur
Kostenfrage früher OLG Koblenz, Beschluss vom
13. Juni 1978 - 2 Vollz (Ws) 7/78 -, ZfStrVO 1979
, S. 107 , vgl. dazu Volckart,
Anmerkung zu KG, Beschluss vom 24. Juni 1981 - 2 Ws 27/81
Vollz -, Strafverteidiger 1982, S. 79, m.w.N.; a.A.
hinsichtlich der Rechtsfolgen im Übrigen OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 13. Januar 2004
- 1 Ws 27/03 -, ZfStrVO 2004,
S. 304).
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b) Weiter geht das Oberlandesgericht davon
aus, dass der Rechtsstreit sich mit der Fortschreibung des
Vollzugsplans erledigt habe (a.A. HansOLG Hamburg, Beschluss
vom 13. Juni 2007 - 3 Vollz (Ws) 26/07 u.a. -, StraFo 2007,
S. 390 ).
10
c) Dies wirft die Frage auf, ob die genannten
Annahmen, jedenfalls in ihrer Kombination, den Erfolg von
Rechtsbeschwerden eines Gefangenen, die Vollzugsplaninhalte
betreffen, prinzipiell in die Hand der jeweiligen
Antragsgegnerin legen, weil diese, ohne dem Begehren des
Gefangenen abzuhelfen, seiner Rechtsbeschwerde die
Erfolgsaussicht entziehen kann, indem sie nach Ergehen der
erstinstanzlichen Entscheidung den Vollzugsplan fortschreibt,
ohne ihn in den beanstandeten Punkten zu verändern. Hiermit
und mit der weiteren Frage, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG
- der nicht mehrere Instanzen, wohl aber die Wirksamkeit des
Rechtsschutzes für jede einfachgesetzlich eröffnete Instanz
gewährleistet (vgl. BVerfGE 117, 244 , stRspr) -
vereinbar ist, wenn über den Erfolg von Rechtsmitteln in
dieser Weise die Gegenseite verfügen kann, hat sich das
Gericht nicht auseinandergesetzt. Auch auf die Frage, ob eine
Pflicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG bestand, ist
es nicht eingegangen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
anzunehmen, ist jedoch bereits deshalb nicht angezeigt, weil
der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer macht
geltend, in seinem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt zu sein, hat hiergegen aber keine Abhilfe mit
einer Anhörungsrüge gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG,
§ 33a StPO gesucht. Die Anhörungsrüge gehört zum
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK
5, 337 ; 9, 28 ). Da der
Beschwerdeführer keine Angaben zu den Gründen gemacht hat,
deretwegen ein Gehörsverstoß vorliegen soll, und keine Gründe
ins Auge fallen, deretwegen ein solcher Verstoß von
vornherein ausgeschlossen erschiene, kann nicht festgestellt
werden, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge offensichtlich
aussichtslos gewesen und daher entbehrlich (vgl. BVerfGK 7,
115 ; 7, 403 ; 9, 390 )
wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.