BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2444/04 -
der Firma N... oHG, vertreten durch Frau
W...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare
aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar
ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin ließ am 17. Mai
2001 vor einem württembergischen Amtsnotar eine
Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungen
beurkunden. Der Nennwert der Grundschuld betrug
3.500.000,- DM. Die nach §§ 36, 58, 136, 150, 152,
153 KostO in Rechnung gestellten Notarkosten beliefen sich
einschließlich Umsatzsteuer auf 6.376,06 DM.
3
2. a) Vor den Fachgerichten wendete sich die
Beschwerdeführerin gegen diesen Kostenansatz und rügte einen
Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht. Ihre
weitere Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit
Beschluss vom 30. November 2004 - 8 W 406/04 - als
unbegründet zurückgewiesen. Die Richtlinie 69/335/EWG
(Gesellschaftsteuerrichtlinie) stehe der Kostenerhebung nicht
entgegen, denn die Kosten würden nicht aufgrund der
Rechtsform erhoben und beträfen auch keine der Ausübung der
Gesellschaftstätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige
Formalität. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden
nicht. Insbesondere sei die Sachlage nicht mit der dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE
108, 1) zugrundeliegenden vergleichbar. Einschlägig sei
vielmehr der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) betreffend
Grundbuchgebühren nach §§ 60 ff. KostO. Dort sei
klargestellt, dass die Ausgestaltung von Gebühren als
Wertgebühren nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Mit dem
Zurückweisungsbeschluss wurden der Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Für die Gerichtsgebühren gelte § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO. Die Beschwerdeführerin trage außerdem die durch das
unbegründete Rechtsmittel verursachten außergerichtlichen
Kosten.
4
b) Hiergegen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 70 Abs. 1, 105, 106 GG geltend
gemacht wird. Die Gebührenfestsetzung sei nach dem
Geschäftswert erfolgt, nicht nach dem „tatsächlichen
Aufwand“. Dieser betrage auf der Grundlage der
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567)
„höchstens 450 €“. Mit der Verfassungsbeschwerde werden
im Wesentlichen die folgenden Rügen vorgetragen:
5
Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass
für notarielle Dienstleistungen im Anwendungsbereich der
Gesellschaftsteuerrichtlinie aufgrund der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nunmehr aufwandsbezogene Gebühren
erhoben würden, außerhalb des Anwendungsbereichs der
Gesellschaftsteuerrichtlinie hingegen weiter Wertgebühren.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erzwinge
mittelbar wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen generellen
Übergang zu einem aufwandsbezogenen Gebührensystem bei
Amtsnotaren in Baden-Württemberg.
6
Der Gebührenerhebung stehe außerdem die
Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung
entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1)
entwickelt habe. Die Bemessung der Gebühr sei danach nur dann
gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke
legitimiert sei. Erkennbar verfolgter Gebührenzweck sei nur
die Kostendeckung. Hierzu stünden die von den Amtsnotaren
erhobenen Gebühren in einem groben Missverhältnis. Das Land
Baden-Württemberg erziele nämlich erhebliche Überschüsse aus
der Tätigkeit der Amtsnotare, die nicht für den Bedarf des
Notariats verwendet würden. Durch die „zweckfremde Verwendung
der Einnahmen“ seien die Notariate auch so dürftig
ausgestattet, dass die bei freiberuflichen Notaren üblichen
Leistungen nicht erbracht werden könnten. Auch der
Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs rechtfertige die Höhe
der Notargebühren nicht. Die Erhebung der Notargebühren wirke
vor diesem Hintergrund „funktional wie eine Steuer“. Der
rechtsuchende Bürger werde durch sie neben seinen sonstigen
Steuerpflichten doppelt zur Finanzierung allgemeiner
Staatsaufgaben herangezogen. Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGK 3,
310) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen. Anders als
Notariatsgebühren entstünden durch die Grundbuchgebühren
keine nennenswerten Überschüsse für den Staatshaushalt.
7
Schließlich rügt die Beschwerdeführerin einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Auferlegung der
Kostenpflicht. Diese Auferlegung widerspreche § 14 Abs.
9 Satz 1 KostO. Der vom Oberlandesgericht Stuttgart benannte
§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO sei nicht einschlägig.
Das Bundesverfassungsgericht prüfe zwar nicht jeden Verstoß
gegen einfaches Recht. Hier bestehe aber der Verdacht, dass
gegen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung aus
sachfremden Erwägungen verstoßen worden sei. Denn es sei eine
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung unangewendet geblieben,
ohne dass dem angegriffenen Beschluss hierzu irgendwelche
Gründe zu entnehmen seien.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
9
1. a) Das Organisationsrecht der Notare in
Deutschland kennt neben den beiden freiberuflichen
Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat
in Baden-Württemberg nach Maßgabe der
§§ 114 - 116 BNotO sowie landesrechtlicher
Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind
Beamte im Landesdienst (vgl. § 17 Abs. 1 des
Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in
Baden-Württemberg - LFGG). Die Erhebung von Notarkosten wurde
bereits durch die Reichskostenordnung vom 25. November
1935 (RGBl I S. 1371) für alle Notariatsformen im
damaligen Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die
Vereinheitlichung maßgebliche Vorschrift befand sich in
§ 143 der Reichskostenordnung und wurde durch das Gesetz
zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
26. Juli 1957 (BGBl I S. 861 ) im
Wesentlichen wortgleich in den noch heute gültigen § 140
KostO übernommen. Während den freiberuflich tätigen Notaren
im Sinne von § 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit
selbst zufließen, werden die Notarkosten der im Landesdienst
stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des
Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg
(LJKG) grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren
verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen
§§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom
15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der
Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005, GBl
S. 580).
10
Der Bestand des bereits bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg
ist nach Maßgabe des Art. 138 GG geschützt. Gegenwärtig
befindet sich ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der
bisherigen Rechtslage in einem fortgeschrittenen Zustand: Der
Bundesrat hat auf Antrag des Landes Baden-Württemberg
(BRDrucks 930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze im Bundestag
eingebracht (BTDrucks 16/8696). Reformziel des Gesetzes soll
der „flächendeckende(n) Wechsel vom Amtsnotariat hin zum
Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung“ sein (BTDrucks
16/8696, S. 1). Nach § 114 BNotO in der Fassung des
Entwurfs soll der Systemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen
und die baden-württembergischen Amtsnotare zu freiberuflichen
Notaren bestellt werden. Die Gründe für die Länge der
Übergangsfrist werden unter besonderer Berücksichtigung von
Art. 33 Abs. 5 GG ausführlich zu der Gesetzesvorlage
erläutert (BTDrucks 16/8696, S. 8 ff.). Die
Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme
(Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) die Vorlage des Bundesrates
und schlägt lediglich kleinere Modifikationen vor, die
insbesondere die Grundzüge der Reform und die Übergangsfrist
unberührt lassen (BTDrucks 16/8696, Anlage 2). Der
Gesetzesentwurf wurde am 25. September 2008 im vereinfachten
Verfahren ohne Debatte an die zuständigen Ausschüsse
überwiesen (BT, Plenarprotokoll 16/179,
S. 19019 ff.).
11
b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich
bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der
Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97,
332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im
Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115,
381; BVerfGK 3, 310). Ungeachtet dessen, dass die
Gebührentatbestände des einfachen Rechts erhebliche
strukturelle Unterschiede im Hinblick auf die Bemessung der
Gebühren aufweisen, gilt danach Folgendes: Der Gesetzgeber
hat der Belastungsgleichheit aller Abgabenpflichtigen
Rechnung zu tragen. Die Bemessung einer Gebühr ist
verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch
zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber erkennbar
verfolgt, legitimiert ist. Die verfassungsrechtliche
Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die
ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen,
Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht
überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann
nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben
Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht.
12
2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Erhebung
der Notarkosten weder finanzverfassungsrechtliche
Vorschriften des Grundgesetzes noch Grundrechte der
Beschwerdeführerin.
13
a) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten
Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier
betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine
Gebühr jeweils identischer Höhe für eine jeweils identische
Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten
ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die
speziellen Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt
werden, nicht jedoch andere Kosten. Auch wurden mit diesen
Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt
(vgl. BVerfGE 108, 1 ).
14
Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen
demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie
dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer
Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ). Sie
gleichen neben den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift
des baden-württembergischen Finanzministeriums
(VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassung vom
20. Dezember 2000, GABl vom 7. Februar 2001,
S. 221) bezeichneten Personal- und Sachkosten noch
andere Kosten aus, unter anderem etwa das dem Land aus der
notariellen Tätigkeit entstehende Haftungsrisiko. Neben der
Kostendeckung bezweckt der Gesetzgeber mit dem
Wertgebührensystem auch einen sozialen Ausgleich zwischen
nicht kostendeckenden Leistungen mit niedrigem Geschäftswert
und kostendeckenden Leistungen mit hohem Geschäftswert
innerhalb des Bereichs notarieller und gegebenenfalls anderer
Leistungen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet
seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20
Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch
(vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381
; BVerfGK 3, 310 ).
15
Diese verschiedenen Ausgleichsziele
berechtigen den Gesetzgeber, die Notarkosten als Wertgebühren
auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von
der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung wird im
Wertgebührensystem auch dadurch Rechnung getragen, dass der
in § 32 KostO geregelte Gebührentarif degressiv verläuft
und so bei höheren Geschäftswerten einen übermäßigen
Gebührenanstieg vermeidet. Indem der Gesetzgeber die
Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der
Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie
unterschiedliche Ausmaße in der erbrachten Leistung
berücksichtigen, wahrt er schließlich auch die
verhältnismäßige Gleichheit der Gebührenschuldner
untereinander.
16
b) Die Prüfung der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung muss die
Besonderheiten in den Blick nehmen, die sich aus dem
Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach
für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des
baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem
Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts für die
Notargebühren (jetzt § 10 Abs. 1 LJKG) einerseits und
dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden
Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht
(§ 140 KostO) andererseits ergeben. Art. 138 GG
lässt sich zwar kein allgemeiner materieller Aussagegehalt
dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die
allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an das
notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen
werden könnten (vgl. auch BVerfGE 111, 191
). Dennoch ist die Norm vor dem
Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts zu
sehen. Der mit § 140 KostO vom Gesetzgeber verfolgte
Zweck, ungeachtet der organisationsrechtlichen Besonderheiten
in Baden-Württemberg die Erhebung von Notarkosten bundesweit
zu vereinheitlichen, ist daher auch bei der Kontrolle der
finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gebührenerhebung zu berücksichtigen.
17
3. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
Gesellschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine
Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei kann offen
bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein
Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden
kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer
jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche
Sachregelungen treffen (BVerfGE 10, 354 ; 42, 20
; 52, 42 ; 93, 319 ;
vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -,
NJW 2005, S. 737 ). Denn die durch die
Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung
des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar
zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und
sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck
der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne
weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch BVerfGE 116, 135
).
18
4. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin
schließlich, die Auferlegung der Gerichtskosten gemäß
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO durch das Oberlandesgericht
Stuttgart sei willkürlich und verletze daher ihre Rechte aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anwendbarkeit von § 131 Abs.
1 Nr. 1 KostO ergibt sich aus § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO.
Dabei kann offen bleiben, ob im Ausgangspunkt die Beschwerde
zum Landgericht nach § 156 Abs. 1 KostO überhaupt
statthaft war, was sich nach § 143 Abs. 1 KostO in
Verbindung mit §§ 12 f. LJKG richtet (vgl.
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl. 2005,
§ 143 Rn. 1 sowie vor § 140 Rn. 2). Die Beschwerde
wurde vom Landgericht jedenfalls als solche gemäß § 156
Abs. 1 behandelt, ohne dass die Beschwerdeführerin dagegen
Einwendungen erhob. An die Zulassung der weiteren Beschwerde
nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO durch das Landgericht war
das Oberlandesgericht gebunden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nicht
erkennbar, dass die Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1
KostO in Verbindung mit § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO und
die damit verbundene Nichtanwendung von § 14 Abs. 9
KostO auf sachfremden Erwägungen beruht.
19
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.