BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2445/04 -
der Frau S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Die Fachgerichte haben bei ihren
Entscheidungen die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13
Abs. 1 und 2 GG nicht verkannt. Die Anordnung einer
Durchsuchung ist nach Art. 13 Abs. 2 GG
grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Die strafprozessuale
Eilkompetenz der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft soll die
Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, einen
Beweismittelverlust zu verhindern. Dabei muss jedoch die
Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE
103, 142 ).
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Die fachgerichtliche Annahme, aus Sicht der
Ermittlungsbeamten habe bei Einschaltung des
Ermittlungsrichters aufgrund der konkreten Tatumstände
- insbesondere des Verhaltens der
Beschwerdeführerin - die Gefahr eines
unwiederbringlichen Beweismittelverlustes bestanden, begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wodurch diese Gefahr
während der von der Beschwerdeführerin für erforderlich
gehaltenen Einholung einer telefonischen richterlichen
Anordnung hätte ausgeräumt werden können, lässt sich ihrem
Vortrag nicht entnehmen.
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2. Die Rüge des Verstoßes gegen die
Dokumentationspflicht greift nicht durch.
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setzt eine wirksame gerichtliche
Nachprüfung einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung
wegen Gefahr im Verzug voraus, dass der handelnde Beamte vor
oder unmittelbar nach der Durchsuchung seine für den Eingriff
bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten
dokumentiert. Auf der Grundlage dieser Dokumentation haben
die Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in
einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen (vgl.
BVerfGE 103, 142 ). Nur so kann die gebotene
effektive Kontrolle der Anordnung durch die Gerichte
sichergestellt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 6,
32 ; 50, 287 ).
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Zwar enthält der von PHM E. am 15. April
2003 (d.h. 13 Tage nach der Durchsuchung) gefertigte Vermerk,
der lediglich auf den Bericht der außerdem anwesenden Beamten
verweist, hierzu keine Angaben; jedoch lässt sich der Hergang
am Tatort und die Unaufschiebbarkeit der Durchsuchung anhand
dieses ebenfalls zur Akte gereichten ausführlichen Berichts
der Arbeitsamtsinspektion, gefertigt noch am
Durchsuchungstag, hinreichend nachvollziehen. Auch wenn es
sich bei den Prüfern des Arbeitsamtes nicht um Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft handelt (vgl. § 152 GVG in
Verbindung mit der Verordnung über die
Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom
30. April 1996, GVBl NRW 1996, S. 180), welche
allein zur Anordnung und Vornahme von Eilmaßnahmen gemäß
§ 105 StPO ermächtigt sind, so wird der
Dokumentationspflicht doch Genüge getan, wenn sich - wie
im vorliegenden Fall - die Polizeibeamten Schilderungen
anderer in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben anwesender
Amtsträger ausdrücklich zu Eigen machen, aus denen sich unter
Bezeichnung des Tatverdachts die Umstände ergeben, auf die
sich die Annahme der Gefahr im Verzug stützt, und diese dem
Gericht zur Kenntnis gebracht werden. Ein
verfassungsrechtliches Gebot einer "Doppeldokumentation"
besteht nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.