BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2448/04 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar begegnet
der Prüfungsmaßstab, den das Landgericht seiner
Eilrechtsschutz versagenden Entscheidung zugrundegelegt hat,
Bedenken. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) genügt es nicht, wenn die beantragte vorläufige
Aussetzung einer belastenden Maßnahme ohne fallbezogene
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des
Betroffenen allein mit der Begründung abgelehnt wird, es gebe
keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Rechtswidrigkeit
der Maßnahme (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7.
September 1994 - 2 BvR 1958/03 -, ZfStrVO 1995, S. 371
, m.w.N., vom 30. April 1993 - 2 BvR
1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 ff., und vom 24. Juni 1999
- 2 BvQ 28/99 -, StV 2000, S. 215 f.). Dem
Beschwerdeführer entsteht jedoch unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Falles durch die Versagung einer
Entscheidung jedenfalls kein schwerer Nachteil im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.