BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2449/11 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro)
auferlegt.
1
Der in einer Maßregelvollzugsklinik
untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes betreffend den Besitz eines von ihm bestellten
Computers. Zugleich beantragt er den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
2
Gegen den Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € verhängt (§ 34 Abs. 2
BVerfGG), weil jedenfalls der gestellte Eilantrag
missbräuchlich ist.
3
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19
Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im
fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt,
möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten
(vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR
2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in
Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch
die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige
Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren
Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an
die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ
7/09 -, juris).
4
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht
hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme
seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben
behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen
zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann
(vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ;
stRspr). Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von
Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG. Ein Eilantrag im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist missbräuchlich, wenn
offensichtlich keine besondere Dringlichkeit - zu der auch
ein hohes Gewicht der im Fall des Abwartens einer
Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile gehört - ihn
rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1041/06 -, juris).
Hierauf und auf die Möglichkeit der Verhängung einer
Missbrauchsgebühr in derartigen Fällen wurde der
Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren
hingewiesen.
5
Der insoweit allein vorgetragene Wunsch des
Beschwerdeführers, die in wiederholten Zusendungen des
bestellten Computers zutage tretende Freundlichkeit des
Händlers nicht überzustrapazieren und diesem alsbald eine
gerichtliche Bestätigung seines Besitzanspruchs zu
präsentieren, genügt offensichtlich nicht zur Begründung der
für die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen
Eilrechtsschutzes erforderlichen besonderen
Dringlichkeit.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.