BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2450/07 -
der H... GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführerin H...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare
aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar
ist.
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1. Mit einem am 22. Januar 2004 vor einem
badischen Amtsnotar beurkundeten Vertrag wurde eine OHG unter
Beitritt der beschwerdeführenden GmbH in eine GmbH & Co.
KG umstrukturiert. Wegen der dabei vereinbarten Einbringung
von Grundstücken war die Vereinbarung gemäß § 311b BGB
notariell beurkundungspflichtig. Auf der Grundlage eines
Geschäftswertes von 7.429.632,35 € wurden gemäß
§§ 36, 38 KostO Notarkosten in Höhe von 21.694,90 €
einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
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2. a) Vor den Fachgerichten wendete sich die
Beschwerdeführerin gegen diesen Kostenansatz und rügte einen
Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht. Ihre
weitere Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit
Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 14 Wx 54/05 - als
unbegründet zurückgewiesen. Der Kostenerhebung stehe die
Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftsteuerrichtlinie) nicht
entgegen. Das Beurkundungserfordernis ergebe sich vorliegend
aus § 311b BGB, der nicht an die Rechtsform anknüpfe,
sondern daran, dass ein Grundstück übertragen wird,
unabhängig vom Zweck des Vertrags. Diese allgemein und für
jedermann geltende Formvorschrift sei keine Formalität im
Sinne von Art. 10 Buchst. c der
Gesellschaftsteuerrichtlinie. Zutreffend sei zwar, dass die
Grundstückseinbringung zur Erhöhung des Kapitals erfolgt sei.
Die Beurkundungspflicht werde aber nicht durch die
Kapitalerhöhung ausgelöst, sondern nur dadurch, dass im Zuge
der Kapitalerhöhung Grundstücke übertragen werden. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 (Rs.
C-264/04, NJW 2006, S. 2972). Der dortige Sachverhalt
habe die Verschmelzung zweier eingetragener Genossenschaften
betroffen, die nach § 6 UmwG beurkundungspflichtig war.
In Rede stand vor dem Europäischen Gerichtshof die in Vollzug
der Verschmelzung erhobene Gebühr für die Berichtigung des
Grundbuchs. Ausgangspunkt war hier also eine
Kapitalzuführung, die als solche formbedürftig war (§ 6
UmwG), während sich im vorliegenden Fall die
Beurkundungspflicht völlig unabhängig von einer
Kapitalzuführung aus § 311b BGB ergab. Auch der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 (Rs. C-466/03, NJW 2007,
S. 3051) gehe fehl. Dort handelte es sich um eine
Beurkundungspflicht allein aufgrund der Rechtsform (§ 15
Abs. 3, § 53 Abs. 2 GmbHG). Im Ergebnis sei eine Vorlage
an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EG
nicht veranlasst.
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b) Hiergegen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
geltend gemacht wird. Die Gebührenfestsetzung sei nach dem
Geschäftswert erfolgt, nicht nach dem „tatsächlichen
Aufwand“. Dieser betrage auf der Grundlage der
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567)
„bestenfalls 260,- €“. Mit der Verfassungsbeschwerde
werden im Wesentlichen die folgenden Rügen vorgetragen:
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei wegen
Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof verletzt. Die
Beschwerdeführerin habe sich bereits im fachgerichtlichen
Verfahren auf den Standpunkt gestellt, die Gebührenerhebung
verstoße gegen die Gesellschaftsteuerrichtlinie. Sie habe
mehrfach die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
angeregt. Eine Formalität im Sinne von Art. 10 Buchst. c
der Gesellschaftsteuerrichtlinie könne nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jeder
Beurkundungsvorgang sein, der einer Kapitalansammlung
dienlich ist.
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Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil der
sich aus § 311b BGB ergebende Beurkundungszwang im Falle
der Einbringung von Grundstücken in eine GmbH & Co. KG
nicht mit einem Beurkundungszwang nach den
gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhöhungsregelungen
gleichgestellt werde. Eine Gebührenerhebung, die in ihrer
Bemessung zwischen gesellschaftsrechtlichen und anderen
Geschäften unterscheidet, verletze den Gleichheitssatz, weil
eine verhältnismäßige Gleichheit der Abgaben, die für
Beurkundungs- und Beglaubigungsvorgänge im staatlichen
Notariat zu erheben sei, gewahrt werden müsse. Für
gesellschaftsrechtliche Vorgänge seien daher insgesamt nur
aufwandsbezogene Gebühren zulässig.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
Gesellschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine
Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei kann offen
bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein
Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden
kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer
jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche
Sachregelungen treffen (BVerfGE 10, 354 ; 42, 20
; 52, 42 ; 93, 319 ;
vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW
2005, S. 737 ). Denn die durch die
Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung
des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar
zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und
sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck
der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne
weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie übertragen lässt.
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt auch
nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Europäische
Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ).
Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen die in
Art. 234 Abs. 3 EG statuierte Vorlagepflicht zu einer
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das
Bundesverfassungsgericht kann vielmehr erst eingreifen, wenn
die Auslegung und Anwendung dieser Norm offensichtlich
unhaltbar, mithin willkürlich ist (BVerfGE 29, 198
; 82, 159 ). Eine solche
Handhabung von Art. 234 Abs. 3 EG ist im vorliegenden
Fall nicht feststellbar.
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Das Oberlandesgericht hat bereits den
Tatbestand des Art. 10 der Gesellschaftsteuerrichtlinie
verneint und stützt sich dabei auch auf die jüngere
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Das
Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese
Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum
Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom
27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004,
S. 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg.
I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs.
C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni
2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni
2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972 und vom
28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051)
zutreffend ist. Die Verneinung der Vorlagepflicht nach
Art. 234 Abs. 3 EG ist aber jedenfalls nicht
willkürlich.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.