BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 245/05 -
des Herrn S. ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am
11. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht dem
Durchsetzen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend
schlüssig dargelegt, dass die angegriffenen Normen oder die
sie anwendenden Entscheidungen Grundrechte verletzen könnten.
Das Regelungssystem der §§ 111 b bis 111 i
StPO wirkt sich entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers
nicht dahin aus, dass ein Geschädigter, der zur Sicherung und
Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche auf
Kontoforderungen des Täters gegen Banken zugreifen will,
stets hinter der Staatskasse zurückstehen müsste, die die
Verfahrenskosten gegen den Verurteilten beitreibt. Ob dadurch
der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt
sein könnte, kann deshalb dahinstehen.
3
Tatsächlich muss die Staatskasse mit dem
Zugriff auf Kontoguthaben zur Sicherung der Verfahrenskosten
abwarten, bis ein Urteil ergangen ist; erst dann ist ein
Arrest möglich (§ 111 d Abs. 1 Satz 2
StPO). Der Geschädigte hingegen kann die Sicherung und
Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche bereits während
des Ermittlungsverfahrens betreiben. Dazu muss er, wenn ihm
der Täter nicht bekannt ist, notfalls regelmäßig nach dem
Stand der Ermittlungen fragen. Selbst wenn er eine
Verurteilung abwarten will, um sich auf das Urteil zur
Glaubhaftmachung seiner Ansprüche stützen zu können, kann er
seinen Vorrang vor der Staatskasse für weitere drei Monate
wahren, wenn - wie hier - ein dinglicher Arrest zur
Rückgewinnungshilfe ergangen ist (§ 111 b
Abs. 2 und 5, § 111 d StPO), auf den
§ 111 i StPO nach in der Rechtsprechung
unbestrittener Ansicht entsprechend anwendbar ist (OLG Hamm,
StV 2003, S. 548 ; LG Berlin, wistra
2004, S. 159).
4
Dass der Beschwerdeführer gegenüber der
Staatskasse das Nachsehen hatte, beruht nicht auf einer
Grundrechtswidrigkeit der betreffenden Normen oder der
angegriffenen Gerichtsentscheidungen, sondern darauf, dass er
den ihm vom Gesetz zugestandenen Vorsprung bei der Sicherung
seiner Ansprüche nicht genutzt hat.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.