BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2455/12 -
1. der Frau R…,
2. des Herrn R…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2013
einstimmig beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des
Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai
2011 - 110 C 385/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate,
ausgesetzt.
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen vor.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen
ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe,
welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erweist sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem
gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen
Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und
aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen, weder von
vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich
unbegründet. Soweit eine den Anforderungen des § 22
Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vollmacht der
Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann
diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht
werden (BVerfGE 62, 194 ). Im
Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die
Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4
Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als
begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel
in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Nach dem von dem
Landgericht eingeholten Gutachten erscheint eine
Zwangsräumung aus ärztlicher Sicht derzeit nicht
verantwortbar, weil sie zu erheblichen Gesundheitsgefahren
bis hin zu einer Lebensgefahr für die hochbetagte
Beschwerdeführerin zu 1. führen würde.
5
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als
nicht erfolgreich, so verzögerte sich die Räumung um wenige
Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die im Falle
einer Zwangsräumung drohenden Nachteile. Der Begünstigte des
Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme keine
Nachteile geltend gemacht, die über die durch die mit der
Verzögerung (zwangsläufig) verbundene Beeinträchtigung seines
Eigentumsrechts und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz
hinausgehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.