BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2456/04 -
des Herrn W ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
1. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer hatte als notwendiger
Verteidiger (§ 140 Abs. 2 StPO) einen Angeklagten vor
dem Amtsgericht - Schöffengericht - vertreten. Die
Hauptverhandlung umfasste sieben Verhandlungstage mit einer
Gesamtdauer von 13 Stunden und 47 Minuten; die Dauer der
einzelnen Termine lag zwischen 17 Minuten und 4 Stunden
25 Minuten. Seinen Antrag, nach vorheriger Erstattung von
Pflichtverteidigergebühren, Reisekosten, Abwesenheitsgeld und
sonstigen Auslagen eine weitere Pauschalvergütung nach
§ 99 BRAGO wegen des besonderen Umfangs der Sache
festzusetzen, lehnte das Oberlandesgericht ab. Mit seiner
dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG, weil ihm diese Entscheidung in
Anbetracht der notwendigen Vorbereitung und der einstündigen
Fahrtzeit vom Kanzleisitz zum Gerichtsort ein unzumutbares
Sonderopfer abverlange.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a
BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG), denn sie ist unbegründet.
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1. a) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger
ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu
öffentlichen Zwecken. Der vom Gerichtsvorsitzenden
ausgewählte und beigeordnete Rechtsanwalt darf die Übernahme
der Verteidigung nicht ohne wichtigen Grund ablehnen
(§ 49 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BRAO),
sondern muss - gegebenenfalls unter Hintansetzung anderer
beruflicher Interessen - die ihm übertragene Verteidigung
führen. Ein Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers
ist ebenfalls nur aus wichtigem Grund zulässig (vgl. BVerfGE
39, 238 m.w.N.). Zudem hat der Pflichtverteidiger
im Gegensatz zum gewählten Verteidiger stets und
ununterbrochen an der Verhandlung teilzunehmen. Im Übrigen
weist die Strafprozessordnung dem Pflichtverteidiger die
gleichen Aufgaben wie dem Wahlverteidiger zu (vgl. BVerfGE
68, 237 ).
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b) Verfassungsrechtlich ist ebenfalls geklärt,
dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei
der Bestellung von Pflichtverteidigern und der sich daraus
ableitenden kostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des
Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens, dient (vgl. BVerfGE 39, 238
). Daher ist die in § 97 BRAGO
enthaltene Begrenzung des Vergütungsanspruchs der
Pflichtverteidiger durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des
Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das
Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos
berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der
Zumutbarkeit gewahrt ist. In Strafsachen besonderen Umfangs,
die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit
ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen,
ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt
die Höhe des Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung. Eine
Verteidigung zu den verkürzten Gebühren des § 97 BRAGO
könnte dann dem Pflichtverteidiger ein unzumutbares Opfer
abverlangen. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung
(Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere
Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRAGO
(und seit dem 1. Juli 2004 § 51 RVG), ermöglicht, der
aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung
zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47,
285 ; 68, 237 ), um ein
angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und
Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331
).
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Art. 12 GG verlangt deshalb auch, dass
bei der im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung
des Kostenrisikos vorgenommenen Begrenzung des
Auslagenerstattungsanspruchs eines Pflichtverteidigers die
Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird; daher darf die
Nichtgewährung von Reisekosten nicht dazu führen, dass seine
Gebühren aus der Verteidigertätigkeit vollständig aufgezehrt
werden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR
2099/01 -, veröffentlicht in NJW 2003, S. 1443 und vom 24.
November 2000 - 2 BvR 813/99 -, veröffentlicht in NJW
2001, S. 1269 sowie in NStZ 2001, S. 211).
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2. Hieran gemessen ist die Versagung der
Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht mit dem Grundgesetz
vereinbar, weil sie keine sachfremden Erwägungen erkennen
lässt, den Bedeutungsgehalt des Grundrechts der
Berufsausübungsfreiheit nicht verkannt hat und die Grenze der
kostenrechtlichen Zumutbarkeit wahrt.
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a) Die angegriffene Entscheidung entspricht
den von den Fachgerichten zur Auslegung des § 99 BRAGO
entwickelten Grundsätzen. Ob eine besonders umfangreiche
Sache vorliegt, bemisst sich aufgrund objektiver
Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der
Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der
einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer
der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des
Verfahrensstoffes sowie das Ausmaß der vom Verteidiger
wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten wie etwa die Durchführung
von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen,
polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von
Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen
Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen
Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Madert, in:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte, 15. Aufl. 2002, § 99, Rn. 3;
Hansens, BRAGO, 8. Aufl., 1995, § 99, Rn. 4; sowie für
die Folgeregelung des § 51 RVG Madert, in:
Gerold/Schmidt/von Ecken/Madert/Müller-Raabe,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, § 51, Rn.
13 ff.; Hartung, in: Hartung/Römermann, Praxiskommentar
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, § 51, Rn. 16;
AnwK-RVG/Schneider, 2. Aufl., 2004, § 51, Rn.
19 ff.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1. Aufl., 2004,
S. 689 ff.). Hinsichtlich der Dauer der einzelnen
Verhandlungstage ist für Verfahren vor Amtsgerichten
jedenfalls dann ein überdurchschnittlicher Umfang angenommen
worden, wenn sich die Sitzung über mehr als fünf Stunden
erstreckt hat (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, StV
1997, S. 427; OLG Dresden bei Kotz, NStZ-RR 2001, S. 289
; Madert, in: Gerold/Schmidt/von
Eicken/Madert/Müller-Raabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
2004, § 51, Rn. 18; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1. Aufl., 2004, S. 689); in
einer Dauer von fünf Stunden hat auch der Gesetzgeber eine
maßgebliche Schwelle gesehen (vgl. Nm. 4110, 4116, 4122,
4128, 4134 des Vergütungsverzeichnisses zu dem am 1. Juli
2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die
Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren
durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl.
OLG Dresden, StV 1998, S. 619; OLG Brandenburg, StV
1998, S. 92; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
SchlHA 1995, S. 38; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1989,
S. 965 ), zumal dem notwendigen Verteidiger
für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr
vergütet wird (vgl. OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, S.
1347; Madert, in: Gerold/Schmidt/von
Eicken/Madert/Müller-Raabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
2004, § 51, Rn. 18; AnwK-RVG/Schneider, 2. Aufl.,
2004, § 51, Rn. 29).
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b) Von diesen Grundsätzen der
fachgerichtlichen Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, die
generell einen angemessenen Ausgleich zwischen dem
anwaltlichen Erwerbsinteresse und dem mit dem Instrument der
Pflichtverteidigung verfolgten Belangen des Gemeinwohls
ermöglichen, ist das Oberlandesgericht nicht in einer die
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise
abgewichen. Es hat in der angegriffenen Entscheidung
ersichtlich auf den vom Beschwerdeführer erbrachten
Gesamtaufwand abgestellt. Dabei war es hier von Verfassungs
wegen nicht daran gehindert, die Anzahl der Verhandlungstage
mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung zu setzen.
Auch hat der Beschwerdeführer keinen überdurchschnittlichen
Vorbereitungsaufwand dargetan; ebenso wenig ist eine
besondere Belastung aus der Terminsfolge (die Verhandlungen
fanden nicht öfter als an zwei Tagen in der Woche statt), dem
Aktenumfang von insgesamt 176 Blatt oder dem
Verfahrensgegenstand ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in
dieser Angelegenheit, bei der es sich um keine Haftsache
handelte, schließlich keine übermäßige, nicht durch die
Erstattung der Terminsgebühren abgegoltene Belastung aufgrund
sonstiger Umstände dargelegt.
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Eine Grundrechtsverletzung folgt hier auch
nicht daraus, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung des
Anspruchs des Beschwerdeführers dessen Fahrtzeiten nicht
berücksichtigt hat. Eine grundrechtswidrige Verkürzung seines
Anspruchs auf Auslagenerstattung scheidet aus, weil er die
erforderlichen Reisekosten und Abwesenheitsgelder erhalten
hat. Ob allein die Nichtberücksichtigung des erforderlichen
Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der
Bemessung des Umfangs der Sache nach § 99 BRAGO zu einer
Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden
Zumutbarkeitsgrenze führen kann und unter welchen
Voraussetzungen dies im Rahmen der erforderlichen
Gesamtbetrachtung anzunehmen wäre, braucht hier in Anbetracht
der Umstände des Einzelfalles nicht entschieden zu werden.
Denn die durch Reisezeiten bedingte zusätzliche Belastung des
Beschwerdeführers konnte hier schon aufgrund der nicht
außergewöhnlichen Fahrtzeit von höchstens einer Stunde nicht
erheblich ins Gewicht fallen, zumal seine durchschnittliche
Inanspruchnahme pro Verhandlungstag auch bei Einrechnung der
An- und Abreise das übliche Maß noch nicht überschritten
hätte und auch die Kompensation der höheren Anzahl der
Verhandlungstage weiterhin nicht ausgeschlossen gewesen
wäre.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.