BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2457/13 -
der Frau W …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 25. Februar 2014 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang
mit einer Suizidgefahr in einem auf Räumung eines Wohnhauses
gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren.
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1. Die 61jährige Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann verloren durch Zuschlagsbeschluss vom 16. Oktober
2009 das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der
Ersteher des Grundstücks (im folgenden „Gläubiger“) verfolgt
seine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe im Wege der
Zwangsvollstreckung. Mit Antrag vom 15. Juli 2010 beantragten
die Eheleute Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führten sie
unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, im Falle
einer Zwangsräumung seien suizidale Handlungen der
Beschwerdeführerin zu befürchten. Die Beschwerdeführerin
leide seit ihrer Kindheit an einer Depression. Seit dem Jahr
1988 befinde sie sich in ambulanter Behandlung im
Bezirkskrankenhaus Günzburg, wo eine endogene Depression mit
stark selbstzerstörerischer Ausprägung diagnostiziert worden
sei. In diesem Zeitraum seien wegen suizidaler Zuspitzungen
14 stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich
gewesen. Das von ihr und ihrem Ehemann erbaute Haus sehe die
Beschwerdeführerin als ihr Lebenswerk an, dessen Verlust zu
der ernsthaften Gefahr eines nicht abwendbaren sogenannten
Bilanzselbstmords führen werde.
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2. Das Amtsgericht wies den Antrag auf
Vollstreckungsschutz nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens und Vorlage eines
Partei(gegen-)gutachtens durch die Beschwerdeführerin, nach
Anhörung beider Gutachter sowie der Einholung eines
Ergänzungsgutachtens und der erneuten Vorlage eines
Partei(gegen-)gutachtens mit Beschluss vom 18. Juli 2013 mit
der Maßgabe zurück, dass die Räumung nur unter Anwesenheit
eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt werden dürfe.
Zur Begründung führte es aus, beide Gutachter kämen zu dem
Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine bereits seit
langem bestehende Depression vorliege und eine Suizidgefahr
bestehe. Die Gutachten unterschieden sich jedoch in der
Einschätzung, wie akut die Gefahr eines Suizids im Falle der
Räumung sei. Die Einschätzung des gerichtlichen
Sachverständigen habe sich durch das Gegengutachten nicht
geändert. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass die
Suizidalität latent immer vorhanden sein werde, diese aber
nicht zwangsläufig zu einem Suizid führen müsse. Durch
therapeutische Maßnahmen im Vorfeld der Räumung, während der
Räumung und nach der Räumung könnten Suizidabsichten erkannt
und verhindert werden. Die Beschwerdeführerin könne durch
eine Therapie auf die bevorstehende Räumung vorbereitet
werden. Damit seien die Einwendungen des Privatgutachtens
ausgeräumt. Durch die Anordnung, dass die Räumung nur unter
Anwesenheit eines Arztes erfolgen dürfe, sei gewährleistet,
dass ein Suizid verhindert werden könne. Da auch in Zukunft
keine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
zu erwarten sei und daher auch eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung bis zu einer eventuellen Besserung nicht
in Frage komme, sei der Antrag zurückzuweisen. Ein längeres
Zuwarten sei dem Gläubiger nicht zuzumuten, zumal keine
Nutzungsentschädigung gezahlt werde.
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3. Mit Beschluss vom 16. September 2013 wies
das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die
Zwangsvollstreckung stelle auch unter Berücksichtigung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 GG
keine sittenwidrige Härte dar. Der Einholung eines
Obergutachtens bedürfe es nicht, weil die Kammer die
Ausführungen der Privatsachverständigen berücksichtige. Die
Kammer gehe davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine
latente Selbstmordgefahr bestehe sowie ein zusätzliches
Risiko eines Bilanzselbstmordes, das nicht verhindert werden
könne. Die Einschätzung der Privatgutachterin habe sich im
Laufe des Verfahrens dahingehend relativiert, dass nicht mehr
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem
Bilanzselbstmord auszugehen sei, sondern nur von einem
zusätzlichen Risiko. Die Kammer gehe weiter davon aus, dass
sich am Zustand der Beschwerdeführerin auch auf unabsehbare
Zeit keine Veränderung ergeben werde. Unter Zugrundelegung
dieser Erkenntnisse sei bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit den grundrechtlich geschützten Interessen
des Gläubigers aus Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG
der Vorrang einzuräumen.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Abwägungsergebnis
des Landgerichts verletze ihr Lebensrecht. Aus den Gutachten
der Privatgutachterin vom 4. April 2011 und 10. Juli 2013
sowie ihren Aussagen bei der Anhörung gehe klar hervor, dass
die Selbsttötung der Beschwerdeführerin ernsthaft zu
befürchten oder gar unvermeidlich sei. Über das Ergebnis des
zweiten Gutachtens habe sich das Landgericht gänzlich
hinweggesetzt. Das Landgericht unterstelle der
Privatgutachterin eine Änderung ihrer Auffassung, obgleich
sich dies weder aus dem schriftlichen Privatgutachten noch
aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung ergebe.
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5. Der Gläubiger hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine konkrete
Suizidgefahr sei durch das Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen widerlegt. Er unterhalte seine Ehefrau und
sein einjähriges Kind. Anstatt wie geplant das über einen
Garten verfügende streitgegenständliche Haus zu bewohnen,
lebe er mit seiner Familie in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Er
müsse neben den hohen monatlichen Raten für die Tilgung der
aufgenommenen Kredite auch die Miete für die Wohnung sowie
ferner die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer und selbst
die Entsorgungsgebühren für das streitgegenständliche Haus
aufbringen, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine
Nutzungsentschädigung zahlten. Dies habe er nur dank der
finanziellen Unterstützung von Verwandten bisher noch
bewältigen können. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
seien zahlungsunfähig, so dass ein erheblicher Schaden zu
befürchten sei. Das Haus verliere ständig an Wert. Die seit
vier Jahren andauernde Situation belaste ihn und seine
Familie erheblich. Im Ausgangsverfahren hatte er ein
ärztliches Attest vom 30. Juni 2012 vorgelegt, das seiner
jetzigen Ehefrau eine deutliche psychische Belastung und ein
erhöhtes gesundheitliches Risiko für die seinerzeit
bestehende Risikoschwangerschaft bescheinigte.
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6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde
abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben
und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach
verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 16. September
2013 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die
Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in
der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu
berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze
vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders
gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung
für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen
- auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die
erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung
entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und
Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten
Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren
Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der
trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214
; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September
1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris).
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Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer
Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, damit Verfassungsverletzungen durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und
dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe
Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5.
November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 15). Dies kann es
erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten
schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders
sorgfältig nachgegangen wird. Es ist Aufgabe der staatlichen
Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit
auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist
so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen
Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05
-, juris, Rn. 15).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des
Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 mit dem
Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche
Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG).
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aa) Das Landgericht ist seiner Pflicht, den
Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten
sorgfältig zu ermitteln, nicht in dem gebotenen Umfang
nachgekommen.
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(1) Der Tatrichter hat festzustellen, ob
aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit
einem Suizid des Schuldners zu rechnen ist. Die damit
einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu
untermauern (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB
80/12 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 -
V ZB 82/10 -, juris, Rn. 23 und vom 30. September 2010 -
V ZB 199/09 -, juris, Rn. 7 und 11).
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Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht. Zu Recht rügt die
Verfassungsbeschwerde, dass das Landgericht die Stellungnahme
der Parteigutachterin vom 10. Juli 2013 als Relativierung
ihrer bisherigen Einschätzung betrachtet. Es gibt angesichts
des Umstands, dass die Parteigutachterin es weiterhin für
unbedingt geboten hält, der Beschwerdeführerin das Haus zu
erhalten, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die ernsthafte
Gefahr einer Selbsttötung durch die Beschwerdeführerin - auch
vor und nach dem eigentlichen Räumungsgeschehen - geringer
bewertet als zuvor. Das Landgericht hätte diese Annahme
seiner Abwägungsentscheidung ohne weitere Aufklärung nicht
zugrunde legen dürfen. Im Übrigen vermag allein die
Wiedergabe der von den Gutachtern verwendeten Begriffe
„latente Selbstmordgefahr“ und „zusätzliches Risiko eines
Bilanzselbstmordes“ eine konkrete Lebensgefahr weder zu
belegen noch zu widerlegen. Welche Folgerungen das
Landgericht aus den Angaben der Gutachterin für die hier
erhebliche Frage der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung
zieht, wird aus seiner Begründung nicht ausreichend deutlich.
Eine mit Tatsachen untermauerte Prognoseentscheidung trifft
das Landgericht nicht.
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(2) Das Landgericht hat auch keine umfassenden
Feststellungen zu der konkreten Situation und Interessenlage
des Gläubigers und seiner Familie getroffen. Das drängte sich
indes auf, nachdem der Gläubiger eine Gefahr für die
Gesundheit seiner Angehörigen und die Gefährdung seiner
wirtschaftlichen Existenz geltend gemacht hatte.
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bb) Danach fehlt es für die vom Landgericht
vorgenommene Abwägung des Grundrechts der Beschwerdeführerin
auf Schutz ihres Lebens gegen das ebenfalls grundrechtlich
geschützte Vollstreckungsinteresse des Gläubigers an einer
tragfähigen Grundlage.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen
vom 16. September 2013 ist, soweit er die Beschwerde der
Beschwerdeführerin betrifft, wegen des Verstoßes gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf
§ 95 Abs. 2 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts
Memmingen vom 2. Oktober 2013 - 43 T 1332/13 - wird damit,
soweit er die Beschwerdeführerin betrifft,
gegenstandslos.
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Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und
im Hinblick auf die durch das Verfahren verursachten
schwerwiegenden - nicht nur finanziellen - Belastungen des
Gläubigers und seiner Angehörigen wird das weitere Verfahren
mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sein. Eine
erneute Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs.
3 ZPO) dürfte daher nicht in Betracht kommen. Es dürfte
vielmehr naheliegen, dass das Landgericht selbst eine
mündliche Verhandlung durchführt, um zum einen durch
gleichzeitige Anhörung der beiden Sachverständigen -
möglicherweise unter Hinzuziehung auch des aktuell
behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten der
Beschwerdeführerin - den Widersprüchen in den
sachverständigen Beurteilungen der ernstlichen Gefahr einer
Selbsttötung (vgl. insbesondere Seite 15 f. des
Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 27. April
2013, Seite 16 f. seines Gutachtens vom 22. Februar 2011
und Seite 5 f. des Protokolls vom 14. Februar 2013
einerseits sowie Seite 7 des Gutachtens der
Privatsachverständigen vom 10. Juli 2013, Seite 7 f.
ihres Gutachtens vom 4. April 2011 und Seite 4, 7 des
Protokolls vom 14. Februar 2013 andererseits) weiter
nachzugehen und zum anderen die Situation des Gläubigers
näher aufzuklären, damit so schnell wie möglich die
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine
abschließende Entscheidung getroffen werden können.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der
Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen
Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wieder
offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen
war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.
September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16). Von einer
weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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4. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des
Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der
Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der
Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten
Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 -
1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 26).
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.