BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 246/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die von 96 alleinerziehenden Müttern und
Vätern erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen die stufenweise Abschmelzung des
Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) durch
Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c) und Nr. 17 Buchstabe b) des
Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August
2001.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die gegen das
Zweite Familienförderungsgesetz gerichtete
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
), sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführer werden
durch die angegriffenen Normen nicht unmittelbar in ihren
Grundrechten betroffen.
3
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer
durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und
unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE
1, 97 ; 97, 157 ; 102, 197
).
4
Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor,
wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren
vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer
einwirkt. Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen,
dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren
Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE
72, 39 ; 97, 157 ). Setzt die
Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig
oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen
besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer
grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn
eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die
Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97
; 72, 39 ; 93, 319 ).
Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der
Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung
ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen
werden muss (BVerfGE 72, 39 ). Eine unmittelbare
Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die
Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu
später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst
(vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ) oder
er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den
Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann
(vgl. BVerfGE 46, 246 ; 81, 70
).
5
Sämtliche Beschwerdeführer sind durch die
angegriffenen Vorschriften nicht unmittelbar in ihren
Grundrechten betroffen. Die Durchführung dieser Vorschriften
setzt rechtsnotwendig und auch nach der tatsächlichen
Verwaltungspraxis besondere Vollzugsakte voraus.
6
Die Einkommensteuer, deren Höhe u.a. durch die
Höhe des Haushaltsfreibetrages beeinflusst wird, ist eine
Veranlagungssteuer. Sie wird gemäß §§ 25 EStG, 155 AO
durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid
wiederum löst die Fälligkeit der Steuer aus. Somit setzen die
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes rechtsnotwendig
einen Vollzugsakt in Form der Festsetzung der Einkommensteuer
durch Steuerbescheid voraus. Die Erhebung der Lohnsteuer als
einer bloßen Unterart der Einkommensteuer vollzieht sich
ebenfalls nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern auf Grund
besonderer Vollzugsakte. Grundlage der Lohnsteuererhebung
sind die Lohnsteuerkarte und die darauf befindlichen
Eintragungen (Lohnsteuerkartenprinzip). Hierbei handelt es
sich um gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
(§ 39 Abs. 3b Satz 4 EStG), also um einen
Feststellungsbescheid im Sinne des § 179 Abs. 1 AO.
Nachdem der Arbeitgeber unter Anwendung der Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte den Lohnsteuerbetrag ermittelt und vom
Arbeitslohn einbehalten hat (§ 39b EStG), hat er die
Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 1 EStG beim Finanzamt
anzumelden und abzuführen. Bei der Lohnsteueranmeldung
handelt es sich um eine Steuererklärung, die einer
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleichsteht (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 168 Satz 1 AO). Die
Lohnsteueranmeldung stellt damit einen - auch für den
Arbeitnehmer - anfechtbaren Steuerbescheid dar. Somit
vollzieht sich auch die Lohnsteuererhebung rechtsnotwendig
auf der Grundlage von Vollzugsakten.
7
Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren
Betroffenheit sind von den Beschwerdeführern nicht
vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich. Weder ist
dargelegt oder ersichtlich, dass die angegriffenen Normen die
Beschwerdeführer bereits vor Erlass von Vollzugsakten zu
später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst
haben, noch ist erkennbar, dass die Beschwerdeführer nicht in
zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen die Steuerbescheide durch
die Anrufung der Finanzgerichte erlangen könnten. Den
Beschwerdeführern steht vielmehr das gesamte
Rechtsschutzinstrumentarium der Abgabenordnung und der
Finanzgerichtsordnung zur Verfügung, um gegen die
Vollzugsakte vorzugehen. Auf dem Rechtsweg kann ohne weiteres
auch die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Steuernorm
geltend gemacht werden. Dass in den Fällen des fehlenden
Suspensiveffekts (§§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO) die
Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes ungeeignet wären, um
etwaigen Härtefällen Rechnung zu tragen, ist nicht
erkennbar.
8
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Begrenzung der Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle
richtet (§ 32 Abs. 7 Satz 6 EStG i.d.F. des Zweiten
Familienförderungsgesetzes), ist auch das
Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da die angegriffene
Regelung zwischenzeitlich durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur
Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl I S.
2715) ersatzlos aufgehoben wurde. Gründe, die ein dennoch
fortbestehendes Interesse an verfassungsgerichtlicher Klärung
ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt
noch sonst ersichtlich.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.