BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2462/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Enteignungen der sogenannten Bodenreform in der sowjetischen
Besatzungszone zwischen 1945 und 1949.
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1. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. sind
Erben eines Betroffenen der Bodenreform, die
Beschwerdeführerin zu 4. ist eine zwischen den
Beschwerdeführern zu 1. bis 3. bestehende Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts.
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a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
erstens gegen jeweils zwei Gerichtsentscheidungen des
Amtsgerichts Neubrandenburg und des Oberlandesgerichts
Rostock zum Grundstücksrecht. Der Beschwerdeführer zu 1. und
die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3.
sowie eine aus beiden bestehende Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts wurden in zwei Verfahren vor dem
Amtsgericht Neubrandenburg auf Grundstücksherausgabe
verklagt. Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)
hatte den Beklagten die nach Ansicht der Beschwerdeführer
restitutionsbelasteten Grundstücke befristet bis September
2005 verpachtet und im Anschluss an die Kläger der
Ausgangsverfahren veräußert. Diese wurden daraufhin im Januar
beziehungsweise im März 2006 als Eigentümer der
streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagten weigerten sich, die streitgegenständlichen
Grundstücke herauszugeben. Weil die Grundstücke
restitutionsbelastet seien, sei das dingliche
Verfügungsgeschäft der BVVG nichtig; die Kläger seien daher
nicht Eigentümer.
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Das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilte die
Beklagten jeweils zur Herausgabe des Grundstücks. Die
Berufungen hiergegen wies das Oberlandesgericht Rostock mit
zwei Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die
Eigentumsvermutung des § 891 BGB sei nicht widerlegt
worden. Es finde in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keine Stütze, eine Pflicht der
Bundesrepublik Deutschland anzunehmen, verfügungsbefugte
juristische Personen von der Übereignung
restitutionsbelasteter Grundstücke abzuhalten. Eine vom
Beklagten zu 1. jeweils erhobene
Eventual-Zwischenfeststellungswiderklage werde mit dem
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos. Wenn
die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorlägen,
könne das Berufungsgericht nicht durch eine mit der Berufung
erhobene Klageerweiterung oder Widerklage gezwungen werden,
mündlich zu verhandeln.
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b) Zweitens wenden sich die
Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. gegen das Unterlassen des
Gesetzgebers, „die Restitution im Sinne einer Rehabilitierung
wegen der immateriellen Aspekte einer politischen Verfolgung
und einer Rückgabe der im Zusammenhang damit eingezogenen
Vermögenswerte“ geregelt zu haben.
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c) Schließlich beantragen die
Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3., der Bundesrepublik
Deutschland, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Landkreis
D. und der Gemeinde I. im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen, über die Grundstücke zu verfügen, die ehemals zu
den näher bezeichneten Gütern gehörten.
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2. a) Im Hinblick auf die
Gerichtsentscheidungen rügen die Beschwerdeführer zunächst
eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 2,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG und
Art. 35 der Artikel der Völkerrechtskommission der
Vereinten Nationen zum Recht der Staatenverantwortlichkeit
(Anlage zur Resolution Nr. 56/83 der Generalversammlung
der Vereinten Nationen) sowie Art. 26 des Paktes über
die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966
(BGBl 1973 II S. 1534). Sowohl die schuldrechtlichen als
auch die dinglichen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit den
Grundstücksveräußerungen seien wegen Verletzung von
zwingendem Völkerrecht gemäß § 134 BGB nichtig. Die
Gerichtsentscheidungen versagten den Beschwerdeführern den
ihnen zustehenden völkerrechtlichen Restitutionsanspruch.
Ferner würden die Beschwerdeführer im Vergleich mit den
Opfern nationalsozialistischer Verfolgung oder der
„Waldheimer Prozesse“ benachteiligt.
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Der Beschwerdeführer zu 1. macht darüber
hinaus eine Verletzung seines Rechts auf effektiven
Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip geltend. Das Oberlandesgericht
Rostock habe ihm im Verfahren 12 U 15/06 durch einen
Übertragungsfehler bei der Höhe des Streitwerts unmöglich
gemacht, den Bundesgerichtshof anzurufen. Ferner habe das
Oberlandesgericht fehlerhaft die mündliche Verhandlung über
die Eventual-Zwischenfeststellungswiderklage abgelehnt und
die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO
bejaht.
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b) Durch das gesetzgeberische Unterlassen
sehen sich die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. ebenfalls
in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1
Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 25 GG und Art. 35 der Artikel der
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zum Recht der
Staatenverantwortlichkeit sowie Art. 26 des Paktes über
die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966
und Art. 3 Abs. 3 GG verletzt. Der Gesetzgeber habe
kein Gesetz erlassen, welches die völkerrechtlich begründeten
Restitutionsansprüche für die Opfer politischer Verfolgung
zum Gegenstand habe.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Sofern die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG
durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen rügen, ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die
Bundesrepublik Deutschland keiner aus dem Völkerrecht
abgeleiteten Pflicht zur Restitution der von der Boden- oder
Industriereform Betroffenen unterliegt (vgl. BVerfGE 112, 1
). Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, der
Restitutionsausschluss erschöpfe sich für die Opfer der
Boden- und Industriereform nicht in einem reinen
Vermögensunrecht, sondern perpetuiere eine Kollektivstrafe
und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, gibt dies keinen
Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn die Beschwerdeführer
tragen keine neuen Tatsachen vor, die der genannten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ebenfalls
schon zugrunde gelegen hätten. Der Restitutionsausschluss
verstößt auch nicht gegen Gleichheitsrechte. Die
verfassungsrechtliche Pflicht, das Völkerrecht zu
respektieren, beinhaltet keine höheren Anforderungen als
Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 112, 1
). Außerdem ist es verfassungskonform, dass den
Opfern rassischer, politischer, religiöser oder
weltanschaulicher Verfolgung während der
nationalsozialistischen Herrschaft - anders als den
Opfern der Boden- und Industriereform - ein
Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz (Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen, als fortgeltendes Recht der
Deutschen Demokratischen Republik übergeleitet zum
3. Oktober 1990, neu gefasst am 9. Februar 2005,
BGBl I S. 205) zusteht (vgl. BVerfGE 94, 12
). In gleicher Weise verstößt es auch nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn den Opfern der „Waldheimer
Prozesse“ gemäß § 1 Abs. 2 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes (Gesetz über die Rehabilitierung und
Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, neu gefasst am
17. Dezember 1999, BGBI I S. 2664) die
strafrechtliche Rehabilitierung ermöglicht wird,
grundsätzlich aber nicht den Opfern der Boden- und
Industriereform. Die „Waldheimer Prozesse“ waren politisch
motivierte Strafverfahren ohne rechtsstaatliche Garantien, in
denen hohe Freiheits- und Todesstrafen verhängt wurden (vgl.
dazu z.B. Fricke, Politik und Justiz in der DDR, 1979,
S. 205 ff.; Werkentin, Politische Strafjustiz in
der Ära Ulbricht, 1995, S. 174 ff.). Es ist dem
Gesetzgeber nicht verwehrt, diese Prozesse generell als
rehabilitierungswürdige Maßnahmen politischer Verfolgung zu
werten, nicht aber die nur vordergründig als politische
Reinigungsaktion getarnte Verstaatlichung der Wirtschaft in
der Boden- und Industriereform (dazu von der Beck, Die
Konfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone von 1945
bis 1949, 1996, S. 91 f.).
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Gleiches gilt auch im Hinblick auf die gerügte
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Der
mögliche Übertragungsfehler bei der Höhe des Streitwerts
beeinträchtigt die Rechtsschutzmöglichkeiten des
Beschwerdeführers zu 1. schon deswegen nicht, weil die
Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO gemäß § 522 Abs. 3 ZPO
generell unanfechtbar ist. Sofern der Beschwerdeführer zu 1.
die unrichtige Anwendung des § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO rügt, stellt er keinen Bezug zu
verfassungsrechtlich verbürgten Rechtspositionen her. Eine
willkürliche Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen. Die
Entscheidung, nicht mündlich zu verhandeln, ist rechtlich
nachvollziehbar (vgl. Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO,
26. Aufl. 2007, § 522 Rn. 37). Gleiches gilt für
die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt seien.
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b) Die Rüge des gesetzgeberischen Unterlassens
durch die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. ist bereits
unzulässig. Gesetzgeberisches Unterlassen kann nur bei
völliger Untätigkeit des Gesetzgebers gerügt werden. Hat der
Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die nach Ansicht des
Beschwerdeführers verfassungswidrig ist, weil sie
beispielsweise nur bestimmte Personenkreise begünstigt, so
ist die Verfassungsbeschwerde allein gegen diese gesetzliche
Vorschrift zulässig (vgl. BVerfGE 29, 268 ; 56, 54
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 23. August 1999 - 1 BvR 2164/98 -, NJW
1999, S. 3478 ). Vorliegend hat der
Gesetzgeber Restitution und Rehabilitierung von Betroffenen
der Boden- und Industriereform jedoch umfänglich in
Art. 143 Abs. 3 GG, im Einigungsvertragsgesetz
(Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
23. September 1990, BGBl II S. 885), im
Ausgleichsleistungsgesetz (Gesetz über staatliche
Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage,
die nicht mehr rückgängig gemacht werden können vom 27.
September 1994, neu gefasst am 13. Juli 2004, BGBl I
S. 1665) sowie im Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz und im Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (vom 23. Juni 1994, neu gefasst am 1.
Juli 1997, BGBl I S. 1620 - VwRehaG) geregelt.
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2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.