BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2470/06 -
des Herrn W...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auswahlentscheidung
des Thüringer Justizministeriums zur Besetzung der Stelle des
Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts sowie gegen
die nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlüsse, mit
denen sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
abgelehnt worden ist.
2
Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des
Thüringer Landesarbeitsgerichts und wird nach der
Besoldungsgruppe R 3 mit Zulage BBesG besoldet. Im
November 2004 bewarb er sich auf die ausgeschriebene Stelle
des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts. Die
Auswahlentscheidung fiel jedoch auf einen der Mitbewerber.
Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht Weimar mit
Beschluss vom 24. Oktober 2005 statt. Das anschließende
Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht
erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt,
nachdem der ausgewählte Kandidat seine Bewerbung
zurückgezogen hatte.
3
Noch während des Beschwerdeverfahrens bewarb
sich auch der nach R 4 BBesG besoldete Vizepräsident des
Thüringer Oberlandesgerichts (im Folgenden: Beigeladener) um
die ausgeschriebene Präsidentenstelle. Im Februar 2006 traf
das Justizministerium eine erneute Auswahl und entschied sich
dabei für den Beigeladenen. In dem Besetzungsbericht heißt es
hierzu, bei dem Vergleich der Bewerber, die zuletzt alle mit
dem bestmöglichen Gesamtprädikat "besonders hervorragend"
beurteilt worden seien, müsse berücksichtigt werden, dass der
Beigeladene das Prädikat in einem höheren Amt im
statusrechtlichen Sinne erreicht habe als die Mitbewerber. Er
habe als Vizepräsident des Oberlandesgerichts ein Amt der
Besoldungsgruppe R 4 BBesG inne, während der Beschwerdeführer
nur nach R 3 mit Zulage BBesG besoldet werde. Da eine
dienstliche Beurteilung status-amtsbezogen zu erfolgen habe,
müsse dies zu einer Differenzierung zwischen den Bewerbern
führen. Dem Beigeladenen komme daher im Bereich der
Rechtsprechung ein Leistungsvorsprung gegenüber seinen
Mitbewerbern zu. Dieser Leistungsvorsprung werde auch bei
Berücksichtigung der Leistungsbeurteilungen der beiden
Mitbewerber im Rahmen der von ihnen wahrgenommenen
Verwaltungstätigkeit nicht in Frage gestellt. Die im Bereich
der Verwaltungstätigkeit gezeigten Leistungen des
Beschwerdeführers und des Beigeladenen seien im Ergebnis als
gleich gut zu bewerten. Schließlich könne bei keinem der
Bewerber in Frage gestellt werden, dass er in höchstem Maße
geeignet sei, die Arbeitsgerichtsbarkeit zu repräsentieren.
Den Ausschlag zugunsten des Beigeladenen gebe somit sein
durch eine entsprechend höherwertige dienstliche Beurteilung
ausgewiesener Leistungsvorsprung hinsichtlich der
rechtsprechenden Tätigkeit.
4
Gegen diese Auswahlentscheidung erhob der
Beschwerdeführer Widerspruch und stellte gleichzeitig Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das
Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 17. Juli 2006
ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
1. November 2006 zurück. Ein zuvor gestelltes
Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers beschied das
Oberverwaltungsgericht nicht. Der instanzabschließende
Beschluss wurde zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem sich der
abgelehnte Richter in Urlaub befand.
5
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Auswahlentscheidung des
Justizministeriums sowie gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt
die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2, Art. 101 Abs.
1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
6
a) Er macht insbesondere geltend, die
Auswahlentscheidung verstoße gegen den durch Art. 33
Abs. 2 GG abgesicherten Leistungsgrundsatz. Das
Justizministerium habe dem Beigeladenen einen
Leistungsvorsprung hinsichtlich der rechtsprechenden
Tätigkeit zugemessen. Diesen habe es bei formal gleicher
Beurteilung der Bewerber aus dem höheren Statusamt des
Beigeladenen hergeleitet. Die statusrechtliche Besserstellung
des Beigeladenen beruhe jedoch nicht auf seiner höherwertigen
Spruchrichtertätigkeit, sondern auf der im
Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts höheren Zahl von
Richterplanstellen. Höhere Anforderungen für die
rechtsprechende Tätigkeit könnten der besoldungsrechtlichen
Eingruppierung daher nicht entnommen werden; diese beziehe
sich vielmehr allein auf die Unterschiede in der
Verwaltungstätigkeit.
7
b) Das Oberverwaltungsgericht habe zudem gegen
die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Der
erkennende Senat habe es bewusst vermieden, über den
Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden zu entscheiden.
Nur aus diesem Grund habe es über seine Beschwerde zu einem
Zeitpunkt entschieden, als der Vorsitzende in Urlaub gewesen
sei.
8
2. Die Kammer hat den gemäß § 94 Abs. 2
und 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben und dem Freistaat Thüringen durch
Beschluss vom 7. Februar 2007 (2 BvQ 62/06) aufgegeben, die
Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts
vorläufig nicht zu besetzen.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die
Auswahlentscheidung des Thüringer Justizministeriums richtet.
Sie ist insoweit unzulässig (1.). Im Übrigen liegen die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93c BVerfGG vor. Die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in
seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG (2.).
10
1. Soweit sich der Beschwerdeführer
unmittelbar gegen die Auswahlentscheidung des
Justizministeriums wendet, ist die Verfassungsbeschwerde
mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (vgl. § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat unmittelbar gegen
die Auswahlentscheidung bisher nur Widerspruch erhoben, über
den noch nicht entschieden ist. Das vom Beschwerdeführer
betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat
hinsichtlich der Auswahlentscheidung nicht zu einer
Rechtswegerschöpfung geführt. Denn Gegenstand dieses
Verfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern
der Anspruch des Beschwerdeführers auf vorläufige Sicherung
seines Bewerberverfahrensanspruchs.
11
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts wendet, ist eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
12
a) Die Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf
gleichen Zugang zum öffentlichen Amt aus Art. 33
Abs. 2 GG.
13
Die Auswahlentscheidung zugunsten des
Beigeladenen beruht auf der Erwägung, dass diesem allein
aufgrund seines höheren Statusamts im Bereich der
Rechtsprechungstätigkeit ein Leistungs- und Eignungsvorsprung
gegenüber dem Beschwerdeführer zukomme. Entgegen der
Auffassung der Gerichte ist diese Einschätzung mit den
Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
14
aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem
Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang
zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines
Beförderungsbewerbers auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung
(vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerfGK 1, 292
).
15
Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen
Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend
differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben
beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl.
BVerwGE 124, 99 ). Beziehen sich die Beurteilungen
der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche
Statusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach - und so
auch in den hier angegriffenen Entscheidungen - angenommen,
dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des
Beamten/Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser
ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt
befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde,
dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von
vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den
Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. etwa
OVG RP, Beschluss vom 20.06.2000 - 10 B 11025/00 - mit
weiteren Nachweisen; OVG NW, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 B
1202/05 -; BayVGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 3 CE
06.1241 -; speziell zu Richterämtern mit Leitungsfunktion OVG
NW, Beschluss vom 03.09.1998 - 12 B 1474/98 -).
16
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich mit den
Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Durch die
Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter/Richter aus
der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das
gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem
höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen
und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfGE
56, 146 ; 61, 43 ).
17
Diese Einschätzung gilt indes nicht
ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht
schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz
zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher
Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich
zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt
erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls
ab.
18
bb) Dies haben die vom Beschwerdeführer
angerufenen Gerichte nicht erkannt. Die Auswahlentscheidung
beruht in ihrer tragenden Erwägung, dem Beigeladenen komme im
Bereich der Rechtsprechung ein Leistungs- und
Eignungsvorsprung zu, auf einer schematischen Anwendung des
Grundsatzes vom höheren Statusamt. Das Justizministerium hat
insoweit die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls,
insbesondere den Grund für die statusrechtliche
Besserstellung des Beigeladenen, außer Acht gelassen.
19
Die statusrechtliche Besserstellung des
Beigeladenen beruht ausschließlich auf der im Bereich des
Oberlandesgerichts höheren Zahl an Richterplanstellen. Ihr
kann daher Aussagekraft im Hinblick auf die Leistungen des
Beigeladenen im Bereich der Verwaltungstätigkeit zukommen.
Die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen bietet
indes keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen auf dem Gebiet der
Rechtsprechung. Sie hängt in keiner Weise mit der
rechtsprechenden Tätigkeit des Beigeladenen zusammen. Das
Besoldungsrecht stuft die Spruchrichtertätigkeit des
Beigeladenen als Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und
des Beschwerdeführers als Vizepräsidenten des
Landesarbeitsgerichts vielmehr als gleichwertig ein. Beide
haben nach dem Inhalt ihrer Ämter im Bereich der
Rechtsprechung die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters an
einem oberen Landesgericht zu erfüllen. Diese Tätigkeit
ordnet das Besoldungsrecht - unabhängig davon, ob sie an
einem Landesarbeitsgericht oder einem Oberlandesgericht
ausgeübt wird - einheitlich der Besoldungsgruppe R 3 BBesG
zu.
20
Die mit den angegriffenen Entscheidungen
gebilligte Auswahlerwägung, dem Beigeladenen komme allein
wegen seines höheren Statusamts im Bereich der Rechtsprechung
ein Leistungsvorsprung zu, entbehrt daher einer tragfähigen
Grundlage und ist mit dem Leistungsgrundsatz nicht
vereinbar.
21
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Tätigkeit eines
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht sei "durch die
Vielfalt und Schwierigkeit der zur Entscheidung durch das
Oberlandesgericht kommenden Verfahren" geprägt, weshalb der
Beigeladene auch im Bereich der Rechtsprechung höheren
Anforderungen gerecht werden müsse. Diese Einschätzung
widerspricht den Wertungen des Besoldungsgesetzgebers und ist
auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Denn
die angesprochene größere "Vielfalt und Schwierigkeit" der
Fälle an einem Oberlandesgericht wird regelmäßig durch ein
höheres Maß an Spezialisierung der dortigen Richter
ausgeglichen.
22
dd) Die Annahme, dem Beigeladenen komme im
Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ein Leistungs- und
Eignungsvorsprung zu, lässt sich auch nicht mit dem Argument
rechtfertigen, der Beigeladene konkurriere in seinem höheren
Statusamt typischerweise mit erfahreneren und
leistungsfähigeren Richtern und müsse sich aus diesem Grund
insgesamt an einem strengeren Maßstab messen lassen. Zwischen
den Ämtern des Beigeladenen und des Beschwerdeführers besteht
keine unmittelbare Beförderungshierarchie. Es kann daher auch
nicht ohne weiteres vermutet werden, dass die
leistungsstärkeren Richter über kurz oder lang in das höhere
Amt gelangen.
23
ee) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass
Beschwerdeführer und Beigeladener vorliegend um ein Amt in
der Arbeitsgerichtsbarkeit konkurrieren. Der Beigeladene
verfügt indes nur über geringe praktische Erfahrung auf dem
Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts, wohingegen der
Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren als Arbeitsrichter
tätig ist. Auch aus diesem Grund hätte die Annahme, dem
Beigeladenen komme ein Leistungsvorsprung im Bereich der
rechtsprechenden Tätigkeit zu, einer besonderen Begründung
bedurft. Das Justizministerium selbst ist im Übrigen
anlässlich der ersten Auswahlentscheidung davon ausgegangen,
dass praktische Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts als
wesentliches Merkmal zum Anforderungsprofil der zu
vergebenden Stelle gehört. In dem Besetzungsbericht vom 10.
Februar 2005 heißt es jedenfalls, dass die fehlende
praktische Erfahrung als Arbeitsrichter angesichts der in der
Arbeitsgerichtsbarkeit bestehenden Besonderheiten der
Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Richtern ein deutliches
"Defizit" darstelle.
24
b) Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat
zudem das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt,
weil es über den Ablehnungsantrag nicht befunden, sondern in
der Sache entschieden hat, als sich der wegen Befangenheit
abgelehnte Senatsvorsitzende im Urlaub befand.
25
aa) Durch die in Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung soll der Gefahr
vorgebeugt werden, dass durch die Auswahl der zur
Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis einer
Entscheidung beeinflusst werden könnte (vgl. BVerfGE 4, 412
). Die Bestimmung fordert daher, dass sich
der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig
aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl. BVerfGE 48, 246
; 63, 77 ). Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG steht einer Bestimmung des zuständigen
Richters durch die Gerichte selbst indes nicht schlechthin
entgegen. Vielmehr kann die Bestimmung der Richterbank in das
Ermessen der Gerichte gestellt werden, wo dies aus Gründen
einer geordneten Rechtspflege unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE
18, 344 ). Danach ist auch der Einfluss, den der
Vorsitzende durch seine Befugnis zur Terminierung auf die
Zusammensetzung der Richterbank gewinnen kann, grundsätzlich
mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar; denn die
Anberaumung der Gerichtstermine kann nicht ohne Rücksicht auf
den Sach- und Streitstand festgelegt werden (vgl. Herzog, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 49; Kunig, in: v.
Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2003, Art. 101
Rn. 40). Die Terminierung ist, um den von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG erstrebten Zweck zu erreichen, aber
gleichwohl einer Willkürkontrolle zu unterziehen.
26
bb) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich
die Festlegung des Beratungstermins auf den 1. November 2006
als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Ein sachlicher Grund für diese Terminierung ist nicht
ersichtlich; vielmehr erfolgte die Festlegung des Termins
erkennbar nur zu dem Zweck, eine Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zu vermeiden.
Dies stellt einen Verstoß gegen die Regelungen des § 54
VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO über die
Ablehnung von Gerichtspersonen dar. Denn ein nicht
rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist stets vor der
instanzabschließenden Sachentscheidung zu bescheiden (Zöller,
ZPO, 26. Aufl. 2007, § 46 Rn. 4 m.w.N.).
27
Dass die Terminierung zur Vermeidung einer
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erfolgte, ergibt sich
bereits aus dem zeitlichen Geschehensablauf. Der Vorsitzende
des zuständigen Beamtenrechtssenats beantragte am
28. September 2006 - und damit rund einen Monat
nach Stellung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs -
Urlaub für die Zeit vom 27. Oktober bis zum
5. November 2006. Mit Schreiben vom 29. September
2006 kündigte der stellvertretende Vorsitzende des Senats an,
dass mit einer Entscheidung im November 2006 zu rechnen sei,
und verlängerte eine Stellungnahmefrist bis zum
23. Oktober 2006. Der Vorsitzende des Senats trat seinen
Urlaub plangemäß am 27. Oktober 2006 an, kehrte indes
bereits am 2. November 2006 in den Dienst zurück. Am Tag
zuvor - dem 1. November 2006 - entschied der Senat ohne
seinen Vorsitzenden und ohne vorherige Bescheidung des
Ablehnungsgesuchs über die Beschwerde, und zwar durch
Tenorbeschluss. Dessen Begründung lag erst am 9. November
2006 vor.
28
Gesichtspunkte, die diese ungewöhnliche
Vorgehensweise, die Einfluss auf die Zusammensetzung des die
Entscheidung tragenden Spruchkörpers entfaltet hat,
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Entscheidung
über die Beschwerde keinen weiteren Aufschub geduldet hätte.
Das Eilverfahren dauerte zum Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung bereits über siebeneinhalb Monate an.
Auch das Ablehnungsgesuch war zu diesem Zeitpunkt bereits
mehr als zwei Monate anhängig. Schließlich war den
Beteiligten gegenüber eine Entscheidung im Monat November
angekündigt worden, so dass für eine Beschlussfassung während
der Urlaubsabwesenheit des Vorsitzenden ein dringlicher Grund
nicht bestand. In dieser Situation konnte der am letzten Tag
der Urlaubsabwesenheit gefasste Tenorbeschluss nur den Zweck
haben, eine Bescheidung des Befangenheitsgesuchs zu
vermeiden.
29
cc) Auf diesem Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG beruht der angegriffene Beschluss
des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2006
auch.
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Eine gerichtliche Entscheidung "beruht" auf
einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
immer dann, wenn die Entscheidung ohne die Gesetzesverletzung
möglicherweise anders ausgefallen wäre. Bei Verstößen im
Rahmen der Terminsanberaumung ist dies der Fall, wenn das
Gericht bei fehlerfreier Terminierung möglicherweise anders
besetzt gewesen wäre. An einem Ursachenzusammenhang zwischen
der fehlerhaften Terminsanberaumung und der Entscheidung
fehlt es mithin nur dann, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann, dass das Gericht ohne den Fehler anders besetzt
gewesen wäre (vgl. BVerfGE 4, 412 ).
31
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass bei Vermeidung des Verfahrensfehlers der
Senatsvorsitzende an der Entscheidung über die Beschwerde
mitgewirkt hätte. Der Beschwerdeführer hatte den Vorsitzenden
vor allem wegen dessen Freundschaft zu dem für die
Auswahlentscheidung verantwortlichen Justizminister als
befangen abgelehnt. In diesem Umstand kann zwar ein
Befangenheitsgrund liegen, die Entscheidung hierüber hängt
aber von der Intensität der Bekanntschaft ab (vgl. etwa
Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 42 Rn. 12 m.w.N.). Da das
Land vorgetragen hat, es bestehe nur eine lockere
Freundschaft zwischen dem abgelehnten Richter und dem
Justizminister, kann vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.
32
3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits
aufgrund dieser Rechtsverstöße Erfolg hat, kann offen
bleiben, ob auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen durchgreifen.
33
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.