BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 247/09 -
des Herrn I...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anwendung von § 106 JGG.
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1. Der am 5. November 1975 geborene
Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Rostock mit Urteil vom
18. Januar 2008 wegen Mordes zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des
Landgerichts hatte der damals 20jährige Beschwerdeführer in
der Nacht des 6. Juli 1996 ein 15jähriges Mädchen
angegriffen, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, und
sie bewusstlos geschlagen. Nachdem er sie zunächst bewusstlos
in einem Gebüsch hatte liegen lassen, kehrte er wenig später
mit K. zurück, der das Mädchen im Einvernehmen mit dem
Beschwerdeführer erdrosselte, damit sie diesen nicht als
Täter identifizieren konnte. Die Tat konnte zunächst nicht
aufgeklärt werden. Später erfuhr der Beschwerdeführer, dass
der Mittäter K. Dritten von der Tat erzählt hatte. Er fuhr
daher im Jahr 1999 mit dem Zeugen B. und einem
Baseballschläger im Fahrzeug zur Wohnung des K. und forderte
ihn auf, fortan Stillschweigen zu bewahren.
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Das Landgericht machte von der Möglichkeit,
gegen den Beschwerdeführer als zur Tatzeit Heranwachsenden
gemäß § 106 JGG anstelle der lebenslangen
Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis
fünfzehn Jahren zu erkennen, keinen Gebrauch. In den
Urteilsgründen führte es dazu aus, das Gericht habe die etwa
noch vorhandene Entwicklungsfähigkeit des Beschwerdeführers
und seine mögliche (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft
gegen Sicherungs- und Vergeltungsbelange der Allgemeinheit
abzuwägen gehabt. Die Kammer gehe aus den dargelegten
Erwägungen - zur erfolgreichen Schul- und Berufsausbildung,
der eigenständigen Übersiedlung von Kasachstan nach
Deutschland ohne seine Familie, der gelungenen Integration
und dem raschen Erlangen von Arbeitsstelle und Wohnung in
Deutschland - davon aus, dass die Reifeentwicklung des
Beschwerdeführers zur Tatzeit bereits abgeschlossen gewesen
sei, und habe insoweit für eine fakultative Strafmilderung
keinen Raum gesehen.
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2. In der Hauptverhandlung hatte der Zeuge B.
ausgesagt, er sei zwar im Jahr 1999 nachts mit dem
Beschwerdeführer von Rostock nach Bremen zu K. gefahren,
jedoch nur, um dort Tee zu trinken; das sei für ihn durchaus
üblich gewesen. Nach dieser Aussage wandte sich die
beisitzende Richterin zu einer Schöffin um, lachte und sagte
mit einer wegwerfenden Handbewegung: „unglaublich“. Den
deswegen gestellten Befangenheitsantrag gegen die Beisitzerin
lehnte das Landgericht ab: Die Richterin habe nur ihr
spontanes Erstaunen über das vom Zeugen B. bekundete
Verhalten zum Ausdruck gebracht, ohne dass dem bereits eine
abschließende Wertung dieser Zeugenaussage zu entnehmen
wäre.
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3. Der Generalbundesanwalt beantragte, die
Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen. Er führte unter
anderem aus, das Ablehnungsgesuch sei nicht mit Unrecht
verworfen worden, auch wenn man die Äußerung der Beisitzerin
so verstehe, dass sie die Aussage des Zeugen B., es sei für
ihn üblich gewesen, mehrere hundert Kilometer zum Teetrinken
zu einem Bekannten zu fahren, für nicht glaubhaft gehalten
habe. Diese Kundgabe des Zeugen sei nur ein unwesentlicher
Teil seiner Aussage gewesen. Die spontane Reaktion der
Richterin sei angesichts der Angaben des B. nachvollziehbar
und lasse nicht den Schluss zu, dass sie damit bereits die
gesamte Aussage bewerte und sich auf ein bestimmtes Ergebnis
zum Nachteil des Beschwerdeführers festgelegt habe. Der
Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 9.
Dezember 2008 als unbegründet. Ergänzend merkte der Senat an,
es erscheine zwar nicht unbedenklich, dass das Landgericht
bei der Prüfung, ob § 106 Abs. 1 JGG im Fall des
Beschwerdeführers anzuwenden sei, die zur Tatzeit bereits
abgeschlossene Reifeentwicklung des Beschwerdeführers im
Blick gehabt habe. Der Senat entnehme jedoch dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Kammer bei der
gebotenen Abwägung aller relevanten Umstände wegen des
Sühnegedankens eine zeitige Freiheitsstrafe für nicht mehr
vertretbar gehalten habe.
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Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG.
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Das Landgericht habe in seiner Anwendung des
§ 106 Abs. 1 JGG den Inhalt des verfassungsrechtlich
verbürgten Resozialisierungsgebots vollständig verkannt,
indem es bei der Entscheidung über eine Strafmilderung nicht
die zukünftige Entwicklung des Beschwerdeführers im Blick
hatte, wie es für eine Prognoseentscheidung notwendig wäre,
sondern seine geistige Reife zum Zeitpunkt der Tat. Die
Ablehnung des Befangenheitsantrags sei willkürlich, da die
Beisitzerin während der Vernehmung des Zeugen B. deutlich den
Eindruck erweckt habe, sie sei von der Unwahrheit der Aussage
bereits fest überzeugt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten.
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1. Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer
keine Strafmilderung nach § 106 Abs. 1 JGG zu gewähren,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte
haben dabei das verfassungsrechtlich aus der
Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens folgende
Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 116, 69
) nicht missachtet. Über die Anwendung von
§ 106 Abs 1 JGG ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Die Strafmilderung nach § 106 JGG hat
jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter
(vgl. Altenhain, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl.
2006, § 106 JGG Rn. 6). Bei der Entscheidung sollen die
etwa noch vorhandene Entwicklungsfähigkeit des Angeklagten
und seine mögliche (Wieder-) Eingliederung in die
Gesellschaft gegen Sicherungs- und Vergeltungsbelange der
Allgemeinheit abgewogen werden (vgl. Eisenberg, JGG, 13.
Aufl. 2009, § 106 Rn. 7), ohne dass der
Sühnegedanke gegenüber den Belangen der Wiedereingliederung
überbewertet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 22.
Dezember 1982 - 3 StR 437/82 -, NJW 1983, S. 948; BGH,
Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 -, NJW 2008, S.
3297 ). Obgleich das Landgericht bei der
Begründung seiner Entscheidung die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt in den Vordergrund
gestellt hat, ist die konkrete Entscheidung nicht zu
beanstanden. Die Ausführungen zur abgeschlossenen
Reifeentwicklung zum Zeitpunkt der Tat lassen erkennen, dass
die Kammer aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers
auch keinen erheblichen Raum für eine noch positive
Formbarkeit durch den zeitigen Strafvollzug sah. In
Verbindung mit dem aufgrund der Umstände des Falles besonders
schwerwiegenden Sühnegedanken, den auch der Bundesgerichtshof
in der Revisionsentscheidung hervorgehoben hat, ist das
Ergebnis dieser Abwägung nicht zu beanstanden.
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2. Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffenen Entscheidungen auch nicht in seinem Recht auf
den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
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a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert,
dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht,
der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 89, 28 ).
Die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos
abgelehnte Richter mitwirken, verletzt den Anspruch auf den
gesetzlichen Richter jedoch nicht schon dann, wenn das
Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen
Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn
diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 31, 145 ; 82, 286 ).
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b) Solche willkürlichen Erwägungen lassen die
hier vorliegenden Entscheidungen nicht erkennen. Der das
Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss des Landgerichts
geht davon aus, dass ein Ausdruck spontanen Erstaunens des
Richters über die Äußerung eines Zeugen nicht die Besorgnis
der Befangenheit begründet, solange er nicht bereits eine
abschließende Wertung der Zeugenaussage vornimmt. Dieser
Maßstab für die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ist
nicht zu beanstanden. Ein Ablehnungsgrund kann vorliegen,
wenn der Richter den Eindruck erweckt, er habe sich
hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme bereits
festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 - 1 StR 574/03
-, NStZ-RR 2004, S. 208 ), so wenn er bei der
Vernehmung eines Entlastungszeugen seine feste Überzeugung
von der Unwahrheit der Aussage erkennen lässt (vgl. BGH,
Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 452/83 -, NJW 1984,
S. 1907 ). Dies ist jedoch noch nicht der
Fall, wenn der Richter wie im vorliegenden Fall nur über eine
einzelne Äußerung des Zeugen spontan Unmut äußert. Einmalige
Unmutsäußerungen aus nachvollziehbarem Anlass ergeben keinen
Befangenheitsgrund, wenn sie nicht in überzogener Form
erfolgen und bei verständiger Würdigung nicht befürchten
lassen, sie seien Ausdruck einer in der Sache
voreingenommenen Haltung (vgl. Fischer, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 24 Rn. 21).
Anhaltspunkte, welche die Besorgnis der Befangenheit
begründen könnten, hat das Landgericht unter Anwendung dieses
Maßstabs nicht festgestellt. Der Reaktion der Beisitzerin war
nicht zu entnehmen, dass sie sich bei der Bewertung der
Zeugenaussage bereits zum Nachteil des Beschwerdeführers
festgelegt hätte. Auch diese weitere Würdigung ist frei von
Willkür und deshalb unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.