BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2483/06 -
des Herrn Y ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 11. Mai 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 25. September 2006 - VG 15 A 78.06 -
und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 7. November 2006
- OVG 11 S 75.06 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bedeutung von Art. 6 GG und des Rechts auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG in einem
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Ablehnung
der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist
türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete im März 2002 eine
türkische Staatsangehörige, die mit drei aus einer früheren
Beziehung stammenden Kindern seit längerem in Deutschland
lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Im
Dezember 2002 reiste der Beschwerdeführer mit einem
Visum zum Zwecke des Familiennachzugs nach Deutschland ein.
Seither lebt er mit seiner Ehefrau in ehelicher
Lebensgemeinschaft. Zuletzt wurde ihm im Dezember 2004
eine bis zum 19. Dezember 2005 befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau bezogen seinerzeit Sozialleistungen; die
Aufenthaltserlaubnis wurde verlängert, um dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, eine ausreichende
Erwerbstätigkeit zu finden.
3
Seit Oktober 2005 ist der
Beschwerdeführer bei einem Friseur angestellt. Er erzielt
dort ein monatliches Nettoeinkommen von rund 680 €.
Seine Ehefrau bezog in der Zeit von November 2005 bis April
2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von rund
145 € monatlich, da das Einkommen des Beschwerdeführers
nicht ausreichte, den Bedarf der aus dem Beschwerdeführer und
dessen Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Seit Januar 2006 ging die Ehefrau des Beschwerdeführers einer
Erwerbstätigkeit als Verkäuferin nach. Sie verdiente rund
550 € brutto im Monat.
4
2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag des
Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
mit Bescheid vom 25. Januar 2006 ab und drohte ihm die
Abschiebung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers
nicht gesichert sei. Die von ihm bezogenen Leistungen nach
dem SGB II seien öffentliche Mittel. Es bestehe
angesichts der angespannten Finanzlage des Landes Berlin ein
überragendes öffentliches Interesse an einer sparsamen
Haushaltsmittelbewirtschaftung, so dass ein weiterer Bezug
von Sozialleistungen nicht mehr hingenommen werden könne.
5
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen
Bescheid Klage, über die noch nicht entschieden worden ist.
Gleichzeitig beantragte er die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Er verwies darauf, dass seine Ehefrau und er
seit Mai 2006 keine Sozialleistungen mehr bezögen.
6
4. Mit Beschluss vom 25. September 2006
lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab: Der
Beschwerdeführer habe mangels Sicherung des Lebensunterhalts
keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG (§ 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG). Der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau betrage rund 997 €. Das Einkommen des
Beschwerdeführers decke den Bedarf nicht. Die Einkünfte der
Ehefrau könnten bei der Prognose über eine zukünftige
dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht
berücksichtigt werden, da aufgrund der bisherigen Entwicklung
ihrer Arbeitsverhältnisse ein dauerhafter Fortbestand des
augenblicklichen Arbeitsverhältnisses zumindest zweifelhaft
erscheine. Ohne Ermessensfehler sei auch zu Lasten des
Beschwerdeführers über das Absehen von dem Erfordernis eines
gesicherten Lebensunterhalts nach § 30 Abs. 3
AufenthG entschieden worden. Es sei zutreffend auf das
überragende öffentliche Interesse an der Sicherung des
Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
abgestellt worden. Die Entscheidung sei auch deswegen
ermessensfehlerfrei, weil das Ermessen bereits 2004 einmal
zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt worden sei.
7
5. Mit seiner Beschwerde gegen diese
Entscheidung machte der Beschwerdeführer unter anderem
geltend, dass das Erfordernis der Sicherung des
Lebensunterhalts es nicht fordere, dass er das
Familieneinkommen sichere. Es sei lediglich zu prüfen, ob er
seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne. Wenn er sich
von seiner Ehefrau trennen würde, könnte er seinen
Lebensunterhalt sichern und hätte einen Anspruch aus
§ 31 AufenthG auf einen Aufenthaltstitel. Die
Lösung des Verwaltungsgerichts verstoße daher elementar gegen
Art. 6 Abs. 1 GG. Kehrte er in die Türkei
zurück, falle sein Beitrag zum Familieneinkommen weg, was zur
Folge hätte, dass sich die staatlichen Leistungen an seine
Ehefrau erhöhten. Das sei bei der Entscheidung nicht
berücksichtigt worden.
8
6. Mit Beschluss vom 7. November 2006
wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück: Das
Eingreifen von
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei
unstreitig. Ebenso sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer
nicht für den gesamten Familienunterhalt aufkommen könne. Der
Unterhaltssicherung komme besondere Bedeutung zu. Deren
Probleme mit Blick auf den engen Arbeitsmarkt und die
offensichtlich nicht gegebene besondere berufliche
Qualifikation der Eheleute habe die Ausländerbehörde in
Ausübung ihres Ermessens mit der einmaligen Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr Rechnung getragen. Dass
sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers für die
Unterhaltssicherung seiner Ehefrau in gewissem Umfang auch
für die öffentlichen Kassen entlastend auswirken könne, lasse
die Ermessensausübung nicht sachwidrig erscheinen. Dies gelte
mit Blick auf die rein ausländische Ehe insbesondere auch
deshalb, weil den Eheleuten zur Wahrung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft grundsätzlich die Fortsetzung der Ehe in
ihrem Heimatland zumutbar sei.
9
7. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die
Fachgerichte hätten § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG fehlerhaft angewendet und damit gegen Art. 6
Abs. 1 GG verstoßen. Dies zeige sich schon daran, dass im
Falle der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Einkünfte
nicht mehr für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner
Ehefrau zur Verfügung stünden. Diese müsste dann höhere
Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Würde sich der
Beschwerdeführer von seiner Ehefrau trennen, so stünde ihm
zweifelsfrei ein Aufenthaltsrecht zu. Dies zeige, dass die
Entscheidungen gegen Art. 6 Abs. 1 GG
verstießen.
10
8. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im
Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die
angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2006 -
2 BvQ 64/06 -).
11
9. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat sich
nicht geäußert.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4
GG.
13
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Der Beschwerdeführer
hat deutlich gemacht, dass er bereits durch die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes in verfassungsmäßigen Rechten
verletzt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382
; 53, 30 ; 59, 63
; 76, 1 ). Dies ergibt sich schon
daraus, dass für den Beschwerdeführer mit der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe seiner
Erwerbstätigkeit und die Trennung von seiner Ehefrau bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache verbunden sind. Darüber
hinaus treffen beide Entscheidungen Aussagen zur
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis. Der
Beschwerdeführer war daher nicht gehalten, vor der
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zunächst den
Rechtsweg in der Hauptsache zu durchlaufen.
14
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe und zum
effektiven Rechtsschutz bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
15
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 1 GG. Ausgehend von dem rechtlichen Ansatz der
Gerichte, dass es für die Begründetheit des Antrags nach
§ 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und damit im Fall
des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ankommt, ist festzustellen, dass die
angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite von
Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen der Prüfung dieses
Anspruchs verkennen.
16
a) Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es,
Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter
zu stellen, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 69, 188
; 114, 316 ; stRspr). Die eheliche
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum
Anknüpfungspunkt (wirtschaftlicher) Rechtsfolgen genommen
werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten
Verheirateter aus der Natur des geregelten
Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE
28, 324 ). Die Berücksichtigung der durch die
eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten
besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten
Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (BVerfGE 114, 316
).
17
Indes gewährt Art. 6 GG nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386
; 76, 1 ; 80, 81 ).
Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher
Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum
Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der
gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76,
1 ; 80, 81 ). Dem
Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von
Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden
(vgl. BVerfGE 76, 1 ).
18
Allerdings verpflichtet die in Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene
wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die
Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde,
bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß,
das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und
Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende
Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ).
19
Aus dem Zusammenwirken der
verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 6 Abs. 1 GG,
grundsätzlich keine Differenzierung zu Lasten Verheirateter
zu treffen - es sei denn, diese ist durch einen
einleuchtenden Sachgrund gerechtfertigt -, einerseits und der
Offenheit der Verfassung gegenüber Regelungen des
Gesetzgebers und der vollziehenden Gewalt zum
Aufenthaltsrecht von Fremden im Bundesgebiet andererseits
folgt zunächst, dass der Gesetzgeber und die vollziehende
Gewalt zwar trotz Bestehens einer von Art. 6 Abs. 1
GG geschützten Beziehung unter Beachtung der familiären
Bindungen im Einzelfall nicht von Verfassungs wegen zur
Gewährung eines Aufenthaltsrechts gezwungen sein müssen.
Jedoch verbietet es das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende
Diskriminierungsverbot, ein Aufenthaltsrecht allein deswegen
zu versagen, weil eine geschützte eheliche Lebensgemeinschaft
besteht. Ein Rechtfertigungsgrund für eine solche
Diskriminierung ist nicht vorstellbar.
20
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts, mit denen ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis verneint worden ist, einer
verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6
Abs. 1 GG ist bei der Entscheidung nicht hinreichend
berücksichtigt, das aus dieser Norm folgende
Diskriminierungsverbot nicht beachtet worden.
21
Die Rechtsanwendung der Gerichte hat zur
Folge, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufgabe der
ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels hätte und er allein wegen des
Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Recht auf
Aufenthalt in Deutschland haben soll. Diese Differenzierung
ist nicht zu rechtfertigen.
22
aa) Aus den Behördenakten und den
Feststellungen der Gerichte ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hätte, da er
zur Zeit des Antrags auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis über zwei Jahre in ehelicher
Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hatte.
Sein Einkommen reichte zumindest seit November 2005 aus,
seinen eigenen Bedarf - gemessen an den Maßstäben des
SGB II - zu decken, so dass – unbeschadet des
§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - die Regelvoraussetzungen
aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG
erfüllt gewesen sind. Hinweise darauf, dass die
Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zu versagen wäre,
lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
23
Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau des
Beschwerdeführers ist nach den Feststellungen der Gerichte
ebenfalls unabhängig vom Bestand der Ehe. Sie ist nämlich im
Besitz einer Niederlassungserlaubnis und kann daher nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG), so dass eine
Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs in Anwendung von § 55
Abs. 2 Nr. 6
AufenthG nicht in Betracht kommen kann.
24
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
liegende Auffassung, wonach die Sicherung des
Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2
Abs. 3 AufenthG) die Deckung des Bedarfs einer
bestehenden Bedarfsgemeinschaft nach den Bestimmungen des
SGB II zur Voraussetzung haben und zugunsten des
Beschwerdeführers auch keine Ausnahme von der
Regelvoraussetzung der so verstandenen Sicherung des
Lebensunterhalts greifen soll, führt zu einer
Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Gerade weil er mit
seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, soll ihm
kein Aufenthaltsrecht zustehen mit der Folge, dass seine
Ehefrau und er die Ehe nur in der Türkei fortsetzen können,
obwohl beide – jeweils für sich genommen – den Aufenthalt im
Bundesgebiet beanspruchen können.
25
bb) Über den bereits festgestellten Umstand
hinaus, dass die Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers
allein auf der von ihm geführten Ehe beruht, die
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis aber auch deswegen
nicht gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung des von der
Ausländerbehörde und den Fachgerichten angenommenen Ziels
- nämlich zur Entlastung des Sozialhaushaltes -
ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer selbst hat keinen
Anspruch auf Sozialleistungen und erhält solche auch nicht.
Das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau, die zumindest zum
Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II
bezog, besteht - wie dargelegt - unabhängig von dem
Bezug dieser Leistungen. Damit führt die Anwesenheit des
Beschwerdeführers nicht zu einer Belastung, sondern
allenfalls zu einer Entlastung der Sozialkassen, da der
Beschwerdeführer - wenn auch in geringem Umfang -
zur Deckung des Lebensunterhalts seiner Ehefrau beitragen
kann. Die Beendigung seines Aufenthalts vermag die
Sozialkassen daher offensichtlich nicht zu entlasten.
26
cc) Das Aufenthaltsgesetz bietet auch
hinreichend Möglichkeiten, der Bedeutung von Art. 6
Abs. 1 GG in der vorliegenden Fallgestaltung Rechnung zu
tragen.
27
(1) Stellt man sich auf den in den
angegriffenen Entscheidungen vertretenen Standpunkt, wonach
sich die Sicherung des Lebensunterhalts auf die
Bedarfsgemeinschaft erstreckt (so auch HessVGH, Beschluss vom
14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, ZAR 2006,
S. 145 -; VG Stuttgart, Urteil vom
23. Januar 2006 - 4 K 3852/05 -, juris;
Zeitler, HTK-AuslR / § 2 AufenthG / zu Abs. 3 -
Lebensunterhalt 03/2007 Nr. 2), so kann die Behörde
gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG von dem Vorliegen dieser
Regelvoraussetzung absehen. Ihr Ermessen reduziert sich dann
auf Null, wenn anders eine verfassungswidrige, allein an das
Bestehen einer Ehe anknüpfende Diskriminierung des
Beschwerdeführers nicht vermieden werden kann und andere
- im Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht
ersichtliche - Umstände, die gegen eine Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis sprechen, nicht vorliegen.
28
(2) Es gibt aber auch gewichtige Stimmen in
der Literatur, welche die Sicherung des Lebensunterhalts
allein auf den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer
beziehen (Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum
AufenthG, Stand: Mai 2006, § 2 Rn. 43.3; Renner,
AuslR, 8. Aufl. 2005, § 2 AufenthG Rn. 17;
Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2005, § 2 AufenthG
Rn. 23). Sollte diese Auffassung zutreffend sein,
stellte sich die Frage einer Entscheidung nach § 30
Abs. 3 AufenthG hier nicht.
29
(3) Auch das Vorliegen eines
Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
kann der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des
Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Dahingestellt bleiben
kann, ob der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
Leistungen nach dem SGB II bezogen hat oder bezieht,
überhaupt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
einen Ausweisungsgrund in der Person des Beschwerdeführers
begründet. Jedenfalls wäre die in § 5 Abs. 1 AufenthG
eröffnete Möglichkeit, von den Regelvoraussetzungen der
Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusehen, zu nutzen, um
ein mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis zu
vermeiden.
30
4. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Beschwerdeführer hat zwar den Verstoß gegen Art. 19
Abs. 4 GG nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das
Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken
(vgl. BVerfGE 6, 376 ; 54, 117 ; 58,
163 ; 71, 202 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005
- 2 BvR 2441/04 -, BVerfGK 6, 239 ;
stRspr).
31
a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG
verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven
Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den
vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach
irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO
für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung
der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE
37, 150 ). Andererseits gewährleistet Art. 19
Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im
Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende
öffentliche Belange können es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für
die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines
Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches
Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht,
das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und
darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm
auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der
Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382
; 69, 220 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1996
- 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, S. 62
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2005
- 2 BvR 485/05 -, BVerfGK 5, 328
).
32
Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind
nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines
Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80
Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer
behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober
2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93
). Es gibt daher Fälle, in welchen trotz des
grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft
Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.)
das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt. Ein solches
überwiegendes Suspensivinteresse steht jedenfalls dann im
Raum, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer
Entscheidung in der Hauptsache mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
zunichte macht und die Rechtsfragen, welche bei der Prüfung
der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts
zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch
in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich
beantwortet worden sind. Liegt ein solcher Fall vor, bedarf
es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
keinen Erfolg haben, eines besonderen öffentlichen Interesses
an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse
hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nur
eine solche Abwägung des Suspensivinteresses gegen das
Vollzugsinteresse vermag dem in Art. 19 Abs. 4 GG
verbürgten Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz gerade bei
drohenden unabänderlichen und endgültigen Folgen (vgl.
BVerfGE 35, 382 ) gerecht zu werden.
33
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen
Prüfung nicht stand. Auch dann, wenn man hier den
grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in
Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte
- neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung
grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten
sind, welche die Annahme rechtfertigen können, dass im
konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung
ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.),
werden die angegriffenen Entscheidungen den aus Art. 19
Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht, weil mit der
Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vollendete Tatsachen
auch für die Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden
können, obschon die dabei zu beantwortenden Rechtsfragen
umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt sind.
34
Die angegriffenen Entscheidungen befassen sich
bereits nicht damit, dass die Rechtsfrage, ob der Bedarf
eines Ehegatten bei der Frage nach der Sicherung des
Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG
zu berücksichtigen ist, umstritten ist (zum Streitstand s.
oben II. 3. b) cc) und eine höchstrichterliche Klärung noch
aussteht. Vor allem aber übergehen sie, dass mit einer
negativen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu Lasten
des Beschwerdeführers vollendete Tatsachen geschaffen
werden.
35
Wenn der Beschwerdeführer nach einer negativen
Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und
vor einer Entscheidung über seine Klage die Bundesrepublik
Deutschland verlassen müsste, scheiterte die Klage
voraussichtlich daran, dass nach den maßgeblichen
Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
in den Tatsacheninstanzen die künftige Sicherung des
Lebensunterhalts nicht prognostiziert werden könnte. Der
Beschwerdeführer hätte nach gegenwärtigem Sach- und
Streitstand nämlich von der Türkei aus kaum eine realistische
Aussicht auf eine hinreichend entlohnte Erwerbstätigkeit.
Damit würde eine negative Entscheidung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes in tatsächlicher Hinsicht
spürbar die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
beeinträchtigen. Dies verstößt jedenfalls dann gegen das
Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, wenn keine weiteren,
deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen eine sofortige
Aufenthaltsbeendigung fordern. Solche Interessen sind derzeit
nicht zu erkennen. Dabei kommt es hier nicht darauf an,
welches Gewicht fiskalischen Belangen bei der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen unterbliebener
Verlängerung von Aufenthaltstiteln wegen fehlender Sicherung
des Lebensunterhalts im Verhältnis zu Beeinträchtigungen von
Ehe und Familie generell zukommen kann, weil der weitere
Aufenthalt des Beschwerdeführers, wie dargelegt, die
öffentlichen Kassen nicht belastet.
36
5. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
den festgestellten Verfassungsverstößen. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und
Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben zu einer dem
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt. Die Kammer
hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffenen Beschlüsse
auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht
zurück.
37
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).