BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2486/06 -
der Frau A…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 11. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom
30. Oktober 2006 - 502 Qs 134/06 - und 27. November
2006 - 502 Qs 134.06 - und des Amtsgerichts Tiergarten vom
22. Mai 2006 - 349 Gs 1853/06 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13
Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die
Kosten zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren
wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz.
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1. Die Beschwerdeführerin ist kamerunische
Staatsangehörige. Seit September 2004 ist sie mit dem
deutschen Staatsangehörigen A. verheiratet. Im Oktober 2004
gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einer
gemeinsamen schriftlichen Erklärung gegenüber der
Ausländerbehörde an, einen gemeinsamen Hausstand in der
Sch-Straße 39 in Berlin zu führen, in ehelicher
Gemeinschaft zu leben und keine weiteren oder getrennten
Wohnsitze zu unterhalten. Kurz darauf wurde der
Beschwerdeführerin eine bis Oktober 2005 befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Oktober 2005 wurde das
gemeinsame Kind der Eheleute geboren. Im Dezember 2005 gab
die Beschwerdeführerin in einer schriftlichen Erklärung
gegenüber der Ausländerbehörde an, mit ihrem Ehemann seit der
Eheschließung bis November 2005 in ehelicher
Lebensgemeinschaft unter Gründung eines eigenen Hausstandes
zusammengelebt zu haben. Im Januar 2006 gab der Ehemann der
Beschwerdeführerin gegenüber der Ausländerbehörde an, mit der
Beschwerdeführerin bis Oktober 2005 in ehelicher
Lebensgemeinschaft zusammengelebt zu haben. Im Januar 2006
schloss die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über eine
Wohnung in der S-Straße 15 in Berlin; seitdem lebt sie
dort.
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2. Anlässlich eines gegen einen anderen
Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens erhielt die
Polizei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin seit
Beginn ihrer Ehe nicht mit ihrem Ehemann in der
Sch-Straße 39, sondern in der Wohnung jenes
Beschuldigten gelebt hatte. Daraufhin leitete die
Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines
Vergehens nach § 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG
ein.
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3. Das Amtsgericht ordnete mit dem
angegriffenen Beschluss vom 22. Mai 2006 die
Durchsuchung der Wohnräume der Beschwerdeführerin in der
S-Straße 15 in Berlin zu dem Zweck der Auffindung von
Beweismitteln an, die belegen, dass die Beschwerdeführerin
„in der genannten Wohnung ohne ihren Ehemann lebt“. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien eines Vergehens nach
§ 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG verdächtig. Ihnen
werde vorgeworfen, den Aufenthaltstitel der
Beschwerdeführerin durch Eingehung einer Scheinehe
erschlichen zu haben. Am 6. Juli 2006 wurde der
Durchsuchungsbeschluss vollzogen. Dabei wurden mehrere
Lichtbilder und zwei Schreiben der Unterhaltsvorschussstelle
sichergestellt.
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4. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss
gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit
angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 30. Oktober
2006 als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführerin sei
zwar zuzugeben, dass sowohl nach ihrer Erklärung als auch
nach der Erklärung ihres Ehemannes die Ehegatten bereits zum
Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung gegenüber der
Ausländerbehörde erklärt hatten, nicht mehr zusammenzuleben.
Daher wäre der konkret aufgeführte Durchsuchungszweck für
sich allein auch nicht tragfähig gewesen, die Durchsuchung zu
rechtfertigen. Dies habe aber nicht die Rechtswidrigkeit der
Durchsuchungsanordnung zur Folge, da der Zweck nur
beispielhaft aufgeführt gewesen sei. Zweck der Durchsuchung
sei insgesamt die Suche nach Beweismitteln zur Bestätigung
des Tatvorwurfs gewesen.
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Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung der
Beschwerdeführerin wurde mit angegriffenem Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 27. November 2006
zurückgewiesen.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 13 GG. Der im
Durchsuchungsbeschluss angegebene Ermittlungszweck
widerspreche dem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der
Durchsuchungsanordnung und sei zu pauschal. Der Beschluss
enthalte auch keine Konkretisierung der zu suchenden
Beweismittel. Es hätte annäherungsweise dargelegt werden
müssen, welche Beweismittel gesucht werden und inwieweit
diese mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang stehen sollen. Die
angegriffene Durchsuchungsanordnung habe einer unzulässigen
Ausforschung gedient. Die Angaben zum Tatvorwurf seien
unzureichend, weil nicht angegeben worden sei, welches
konkrete Verhalten der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde.
Schließlich gebe der Durchsuchungsbeschluss nicht die
Beziehung der gesuchten Beweismittel zum Tatvorwurf an.
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1. Dem Land Berlin wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben; es hat hiervon keinen Gebrauch
gemacht.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 61 Js 2095/06 der Staatsanwaltschaft Berlin
vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG.
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1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur
freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ). Die Durchsuchung
bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der
Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner
muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss
der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der
Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen
(vgl. BVerfGE 42, 212 ). Der Richter darf die
Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund
eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat,
dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44
).
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Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient
auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und
kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ). Dazu muss der Beschluss
insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere
Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme
durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung
Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung
seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im
Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein
entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu
begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn
auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den
Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ). Der Richter muss
weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten
Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden
soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge
geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen
rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung (vgl. BVerfGE
20, 162 ). Der Schutz der Privatsphäre, die auch
von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem
Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht
gerecht, und die Entscheidungen des Landgerichts beheben die
Mängel nicht.
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a) Die Durchsuchung der Wohnung der
Beschwerdeführerin war nicht erforderlich, um den Nachweis zu
führen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung ohne
ihren Ehemann lebte. Denn nach dem Stand des
Ermittlungsverfahrens bei Erlass der Durchsuchungsanordnung
konnte nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann seit Beginn des Jahres 2006 nicht mehr einen
gemeinsamen Hausstand unterhielten. Die Erklärungen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von Dezember 2005 und
Januar 2006 waren aus der Ausländerakte kopiert und in die
Ermittlungsakte aufgenommen worden. In der Ermittlungsakte
befanden sich außerdem Auszüge des Anfang Januar 2006 von der
Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrags über die
Wohnung in der S-Straße. Es war daher offensichtlich, dass
die Beschwerdeführerin in der Wohnung, die sie nach der
Trennung der Eheleute angemietet hatte, ohne ihren Ehemann
lebte.
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b) Der Durchsuchungsbeschluss war auch nicht
hinreichend bestimmt. Tatsächliche Angaben zur Umschreibung
des Tatvorwurfs fehlten. Die Strafbarkeit nach § 95
Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG setzt voraus, dass der
Täter unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für
sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen.
Der Durchsuchungsbeschluss lässt offen, ob sich der
Tatvorwurf auf unzutreffende Angaben der Beschwerdeführerin
bei Eingehung der Ehe oder auf zu einem späteren Zeitpunkt
gemachte Angaben gegenüber der Ausländerbehörde bezieht.
Zudem wurde im Durchsuchungsbeschluss die Art der gesuchten
Beweismittel nur allgemein umschrieben. Dies war nicht
geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung als Möglichkeit
zur Eingrenzung der Vollziehung der Durchsuchung
auszugleichen. Da jeglicher inhaltliche Bezug der
Beweismittel zum Tatvorwurf fehlte, konnte den mit der
Vollziehung der Durchsuchungsanordnung betrauten Beamten
nicht ansatzweise aufgezeigt werden, worauf sie ihr Augenmerk
zu richten hatten. Der Hinweis auf Beweismittel, die belegen,
dass die Beschwerdeführerin in der S-Straße ohne ihren
Ehemann lebt, war zur Eingrenzung der Vollziehung bereits
deshalb evident ungeeignet, weil es sich dabei um einen für
den Tatvorwurf nicht erheblichen Umstand handelte.
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c) Die Beschwerdeentscheidung und die
Entscheidung des Landgerichts auf die Gegenvorstellung haben
den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fortgesetzt.
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Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.