BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 249/06 -
des Herrn B...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener.
Seine Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es
Grundrechte verletzt, dass die Anstalt seine Zuführung zum
Besuch von einer vorherigen Umkleidung und anschließenden
körperlichen Durchsuchung abhängig macht.
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1. Bereits im Juni 2003 verfügte der
Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt D., dass zukünftig
alle Gefangenen vor der Zuführung zum Besuch unter visueller
Abschirmung durch einen Schamvorhang ihre private Kleidung
gegen anstaltseigene rote Freizeitanzüge auszutauschen und
sich sodann einer körperlichen Durchsuchung durch Abtasten
und den Einsatz elektronischer Sonden zu unterziehen hätten.
Mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung, mit denen der
Beschwerdeführer in der Folgezeit geltend machte, das
vorgeschriebene Verfahren sei als mit einer Entkleidung
verbundene Durchsuchung im Sinne des § 84 Abs. 2
StVollzG einzuordnen - weshalb die Anordnung durch den
Anstaltsleiter nicht allgemein, sondern lediglich für den
jeweiligen Einzelfall erfolgen dürfe -, hatten ebenso
wenig Erfolg wie die diesbezüglichen Rechtsbeschwerden.
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2. Am 8. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer
durch die Justizvollzugsanstalt D. die Terminierung eines
Besuchs seiner Schwestern für den 4. August 2005
mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer diesen Besuchstermin nur
unter der Voraussetzung wahrzunehmen bereit war, dass ihm
eine vorherige Umkleidung nicht abverlangt werde, die
Anstaltsleitung aber an der getroffenen allgemeinen Regelung
festhielt, scheiterte der ins Auge gefasste Besuch.
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3. Mit Schreiben vom 5. August 2005,
ergänzt durch Stellungnahme vom 8. September 2005,
stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche
Entscheidung und begehrte, die Rechtswidrigkeit der
Nichtzuführung zum Besuch festzustellen.
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4. Das Landgericht Koblenz wies den
Feststellungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom
16. September 2005 als unbegründet zurück. Der Antrag
diene allein dazu, die Kammer zu belästigen; ein solcher
Missbrauch der Rechtspflege falle unter das Schikaneverbot
mit der Folge, dass die Ausübung des Klagerechts unzulässig
sei. Die Rechtsgrundlage für die Umkleidungsanordnung sei der
Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
StVollzG zu entnehmen. Dies sei dem Beschwerdeführer aus
zahlreichen Eingaben und rechtskräftigen Beschlüssen der
Kammer sowie des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts
Koblenz bekannt. Für nähere Einzelheiten verwies das Gericht
auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. März
2005 - 2 Ws 37/05 -, mit dem die
Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers in einem früheren die
Bedingungen der Besuchszuführung betreffenden Verfahren
verworfen worden war. In diesem Beschluss hatte das
Oberlandesgericht § 84 Abs. 2 StVollzG, der die
Anordnung von mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen
Durchsuchungen nur unter engen Voraussetzungen zulässt, als
für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig
erachtet. Der Grund für die restriktiveren
Anordnungsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 StVollzG
liege in der im Vergleich zu Durchsuchungen ohne Entkleidung
erhöhten Eingriffsintensität im Hinblick auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, da das Schamgefühl durch die in nacktem
Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert
werde. Wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des
Umkleidens hinter einer Trennwand eingeräumt werde und die
eigentliche Durchsuchung erst nach dem Umkleidevorgang
erfolge, werde das Schamgefühl nicht in der Weise berührt wie
in der Situation, die § 84 Abs. 2 StVollzG erfassen
wolle. Eine so gestaltete Durchsuchung sei nach § 84
Abs. 1 StVollzG zu beurteilen. Demgemäß sei auch eine
allgemeine Anordnung durch den Anstaltsleiter möglich.
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5. Die gegen den Beschluss des Landgerichts
gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht
Koblenz mit Beschluss vom 3. Januar 2006; eine
Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anordnung
der Umkleidung verletze wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage
sein Recht auf Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und
sein Recht, als eigenverantwortliche Persönlichkeit anerkannt
zu werden (Art. 1 Abs. 1 GG). Die mit Verweis auf den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. März 2005 begründete
Annahme, eine taugliche Ermächtigungsgrundlage könne in der
Regelung des § 84 Abs. 1 StVollzG gefunden werden,
verkenne die Absicht des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den
mit dem Entkleidungsvorgang verbundenen schwerwiegenden
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in § 84
StVollzG ein differenziertes System von
Eingriffsvoraussetzungen zu schaffen. Überdies missachteten
die fachgerichtlichen Entscheidungen den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2003
- 2 BvR 1745/01 -, mit dem über das
Entkleidungsprozedere im Strafvollzug abschließend
entschieden worden sei.
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1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt,
weil sie nach den für die verfassungsrechtliche Überprüfung
fachgerichtlicher Entscheidungen geltenden Grundsätzen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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2. Dabei kommt es auf die Frage, ob es
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass das
Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers als
rechtsmissbräuchlich eingestuft hat, nicht an. Auf dieser
Einstufung beruht nur die - den Beschwerdeführer nicht
maßgeblich beschwerende - Verwerfung seines Antrags als
unzulässig statt als unbegründet, nicht dagegen das den
Antrag des Beschwerdeführers ablehnende Entscheidungsergebnis
als solches. Denn das Gericht hat in seiner
Entscheidungsbegründung ohne Verfassungsverstoß der Sache
nach auch die Begründetheit des Antrags verneint.
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Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen
Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes durch das Landgericht
ist weder willkürlich noch liegt ihr eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte des
Beschwerdeführers zugrunde. Insbesondere ist es entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass das Landgericht mit Verweis auf die
Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 7. März 2005 die
Sicherheitsvorkehrungen, von denen die Anstalt die Zulassung
zum Besuch abhängig gemacht hat, auch insoweit gebilligt hat,
als sie die an die vorgesehene Umkleidung anschließende
Durchsuchung betreffen.
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Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR
1745/01 - (BVerfGK 2, 102) steht dem nicht entgegen. Nach
dieser Entscheidung kann § 84 StVollzG, der aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit die allgemeine Anordnung einer mit
Entkleidung verbundenen Durchsuchung nur nach Kontakten von Gefangenen mit Besuchern
ermöglicht (vgl. § 84 Abs. 3 StVollzG), nicht in
verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt und
angewendet werden, dass er eine derartige allgemeine
Anordnung auch vor Besuchskontakten zulässt.
Hieraus folgt nicht, dass auch die allgemeine Anordnung, die
der vom Beschwerdeführer angegriffenen Besuchsversagung
zugrunde liegt, verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.
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Diese Regelung sieht vor, dass die Gefangenen
vor der Zuführung zum Besuch – durch eine Schamwand vor den
Blicken des Vollzugspersonals geschützt – ihre Kleidung gegen
Anstaltskleidung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1
StVollzG austauschen und danach einer Durchsuchung durch
Abtasten und den Einsatz elektronischer Sonden unterzogen
werden.
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Die Auffassung, dass es sich hier nicht um den
einheitlichen Vorgang einer mit Entkleidung verbundenen
körperlichen Durchsuchung im Sinne des § 84 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 StVollzG handelt, sondern
um eine erst nach beendeter Ent- und Wiederankleidung
einsetzende Durchsuchung, die ihre Rechtsgrundlage in
§ 84 Abs. 1 StVollzG findet, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist mit dem Wortlaut des
§ 84 StVollzG vereinbar und wird bestätigt durch die
Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, die die
Durchführung der mit einer Entkleidung verbundenen
Durchsuchung ausschließlich in Gegenwart von Bediensteten des
gleichen Geschlechts gestattet; dies lässt den Schluss zu,
dass eine Durchsuchung dem § 84 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
nur dann unterfällt, wenn der Betroffene sich dabei unter
visueller Überwachung durch das Vollzugspersonal zu
entkleiden hat. Willkür oder eine grundsätzliche Verkennung
der Bedeutung von Grundrechten für die Auslegung des
einfachen Rechts lässt die angegriffene Auslegung des
§ 84 StVollzG nicht ansatzweise erkennen. Das
Oberlandesgericht hat in der dem Beschwerdeführer bekannten
früheren Entscheidung, auf die das Landgericht verweist,
diese Auslegung gerade aus einer - von Fehlgewichtungen
freien - grundrechtsbezogenen Analyse von Sinn und Zweck der
differenzierenden Teilbestimmungen der Vorschrift
abgeleitet.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.