BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2491/07 -
des Herrn A ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und
ansonsten unbegründet.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussage des
Ermittlungsrichters, der die Geschädigte im
Ermittlungsverfahren vernommen hatte, habe nicht verwertet
werden dürfen. Der Beschwerdeführer legt eine Verletzung von
Verfassungsrecht nicht substantiiert dar.
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1. Unter welchen Voraussetzungen Beweismittel
einem
- nicht einfachgesetzlich vorgeschriebenen -
Verwertungsverbot unterliegen, ist in Rechtsprechung und
Schrifttum umstritten (vgl. statt vieler Jäger,
Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im
Strafprozess, 2003, m.w.N.). In Fällen der nachträglichen
Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nimmt der
Bundesgerichtshof unter Heranziehung des Rechtsgedankens des
§ 252 StPO an, die Verwertung von Erkenntnissen aus
früheren Vernehmungen des betroffenen Zeugen sei
grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme gelte für
ermittlungsrichterliche Vernehmungen, da der Richter in
besonderer Weise einen präventiven Rechtsschutz des Zeugen
gewährleisten könne (vgl. BGHSt 21, 218; 32, 25 ;
45, 342 ; stRspr). Von Verfassungs wegen kann die
Unverwertbarkeit beweisrelevanter Erkenntnisse geboten sein,
wenn durch ihre Erlangung die Menschenwürde Betroffener
gefährdet oder verletzt wurde (vgl. BVerfGE 80, 367
). Es ist hingegen verfassungsrechtlich
nicht geboten, darüber hinaus dem Interesse an der
Wahrheitserforschung beziehungsweise den dadurch berührten
Persönlichkeitsrechten Betroffener generell einen Vorrang
gegenüber den jeweils widerstreitenden Rechtspositionen
einzuräumen (vgl. BVerfGE 107, 299 ;
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25.
September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18, und
vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S.
83).
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2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum
die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse des Ermittlungsrichters
hier verfassungsrechtlich geboten sei. Die Ungleichbehandlung
von Aussagen vor einem Ermittlungsrichter und vor
nichtrichterlichen Vernehmungspersonen findet in der
Tatsache, dass der Ermittlungsrichter in besonderer Weise
geeignet - und in vielfältiger Weise vom Gesetzgeber dafür
vorgesehen - ist, präventiven Rechtsschutz zu gewährleisten,
einen nachvollziehbaren und sachlichen Grund. Ob eine andere
Handhabung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen
rechtspolitisch wünschenswert sei, wie der Beschwerdeführer
annimmt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu
entscheiden. Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob und
wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, ein Verwertungsverbot
verfassungsrechtlich aus Verhältnismäßigkeitserwägungen
hergeleitet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017 und 2039/94
-, NStZ 2000, S. 489 f.), trägt der Beschwerdeführer
jedenfalls keine im konkreten Fall hierfür sprechenden
Gesichtspunkte vor. Sein Vortrag erschöpft sich in dem
pauschalen Hinweis auf schützenswerte Persönlichkeitsrechte
der Geschädigten, ohne Ausprägung, Gewicht und mögliche
Berührung dieser Rechte durch die Aussage einer anderen
Person - des Ermittlungsrichters - darzulegen, und ohne den
Grad des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung,
namentlich die Tatsache, dass die wirksame Aufklärung gerade
schwerer Straftaten - wie der vorliegenden - einen
wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens
darstellt (vgl. BVerfGE 109, 279 m.w.N.), in den
Blick zu nehmen.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm
sei ein Pflichtverteidiger nicht rechtzeitig bestellt worden
und er habe keine Möglichkeit gehabt, bei der Vernehmung der
Geschädigten anwesend zu sein und ihr Fragen zu stellen, ist
die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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1. Prüfungsmaßstab ist insoweit das Recht auf
ein faires Verfahren in seiner Ausprägung als
Konfrontationsrecht des Beschuldigten (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2
BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli
2006 - 2 BvR 1317/05 -, NJW 2007, S. 204 ;
jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung des - von den
deutschen Gerichten bei der Auslegung des nationalen Rechts
zu beachtenden (vgl. BVerfGE 111, 307 ) -
Rechts auf Befragung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d
EMRK muss dem Angeklagten danach die effektive Möglichkeit
verschafft werden, einen Zeugen zu befragen und seine
Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02 -,
NJW 2003, S. 74 m.w.N.). Dabei liegt ein
Konventionsverstoß aber nur vor, wenn diese Möglichkeit bei
einer Betrachtung des Verfahrens in seiner Gesamtheit nicht
gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR
169/00 -, NJW 2000, S. 3505 m.w.N.).
Defizite bei der Ermöglichung der Befragung können durch das
erkennende Gericht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2000, S. 3505
; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 -
1 StR 493/06 -, NJW 2007, S. 237 m.w.N.) und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Monika
Haas/Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom
17. November 2005 - 73047/01 -, NJW 2006, S. 2753
m.w.N.) durch eine besonders sorgfältige
Beweiswürdigung ausgeglichen werden.
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2. Verfassungsrechtlich ist diese
„Beweiswürdigunglösung“ angesichts der für die
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zentralen Bedeutung der
Idee der Gerechtigkeit, an der sie sich orientiert und an der
sich jedwede Rechtspflege messen lassen muss (vgl. BVerfGE
33, 367 ; BVerfGK 1, 145 ), nicht zu
beanstanden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2
BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli
2006 - 2 BvR 1317/05 -, NJW 2007, S. 204 ). Eine
besonders sorgfältige Beweiswürdigung, die neben der Aussage
des Ermittlungsrichters eine Vielzahl weiterer gewichtiger,
nicht mit Angaben der Geschädigten in Zusammenhang stehender
Beweismittel berücksichtigt, hat das Tatgericht hier
erkennbar vorgenommen.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BverfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.