BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2494/06 -
des Herrn Dr. M...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem
beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren. Er hält die
Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber
sowie auf landeseigene Richter für fehlerhaft.
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1. Der Beschwerdeführer ist auf Lebenszeit
ernannter Richter an einem Amtsgericht in Niedersachsen. Er
bewarb sich auf eine vom Ministerium für Justiz, Arbeit und
Europa des Landes Schleswig-Holstein ausgeschriebene Stelle
eines Richters am Amtsgericht in diesem Bundesland. Die
Ausschreibung enthielt den Vorbehalt, das durch die
unbeschränkte Ausschreibung eingeleitete Auswahlverfahren
könne im Hinblick auf die aktuelle Personalsituation im Lande
auf Bewerbungen von Richtern aus dem eigenen Land beschränkt
werden. Eine erste Auswahlentscheidung zugunsten einer
Mitbewerberin wurde durch den zuständigen Minister
aufgehoben, nachdem der Beschwerdeführer erfolgreich
Eilrechtsschutz erlangt hatte. Im Fortgang des
Stellenbesetzungsverfahrens erfolgte keine Vorlage der
Bewerbung des Beschwerdeführers an den Richterwahlausschuss.
Begründet wurde dies mit einer zwischenzeitlich erfolgten
Beschränkung des Bewerberfeldes auf landeseigene
Proberichter. Das Ministerium teilte dem Beschwerdeführer als
maßgebliche Erwägungen für diese
Organisationsgrundentscheidung mit, die Beschränkung des
Bewerberfeldes erfolge, um Sinn und Zweck des § 12
Abs. 2 Deutsches Richtergesetz zu genügen. Dieser
bezwecke, das Richterverhältnis auf Probe im Interesse der
Unabhängigkeit der Rechtsprechung zeitlich nicht unangemessen
auszudehnen. Der Richter solle nicht länger als unbedingt
notwendig in dem Probestatus verbleiben. Weiter sei die
Beschränkung vor dem Hintergrund der aktuellen
Stellensituation auch erforderlich.
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Die neue Auswahl fiel sodann wiederum auf die
bereits zuvor ausgewählte Mitbewerberin. Die vom
Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG; er beantragt
zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
weil die hier vom Dienstherrn vorgenommene Beschränkung des
Bewerberfeldes in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden ist.
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts steht es im organisatorischen
Ermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle im Wege der
Beförderung oder der Versetzung vergeben will. Entschließt er
sich jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl
Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber
unterschiedslos teilnehmen, legt er sich durch diese
Organisationsgrundentscheidung auf ein an den Maßstäben des
Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren
fest. Entscheidet sich der Dienstherr bei der konkreten
Stellenbesetzung für eine Gleichbehandlung von Versetzungs-
und Beförderungsbewerbern und schreibt er die Stelle
entsprechend aus, so hat er seine Organisationsfreiheit durch
Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt,
so dass auch Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu
messen sind (vgl. BVerwGE 122, 237 ; insoweit ohne
Abweichung auch BAGE 103, 212 ). An dem gewählten
Modell der Bestenauslese unter Einschluss aller
Versetzungsbewerber muss sich der Dienstherr "festhalten
lassen" (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2003 - 1 WB 23.03 -, RiA 2004, S. 35
; vgl. auch BVerwGE 115, 58 zur
Verbindlichkeit der Dienstpostenbeschreibung). Ein unter
diesen Bedingungen in Gang gesetztes Auswahlverfahren darf
nachträglichen Einschränkungen daher nur aus Gründen
unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33
Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerwGE 122, 237
).
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b) Diese Maßstäbe werden den
verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Dies gilt auch im
Hinblick auf die besondere Verfahrensabhängigkeit des
Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfGK 1, 292
), die eine angemessene Gestaltung des
Auswahlverfahrens erfordert, um eine Durchsetzung der in
Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen
zu können (vgl. BVerfGE 73, 280 ). Denn durch die
Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss
auf den Bewerberkreis und damit auf das Ergebnis der
Auswahlentscheidung genommen. Die konkrete
Stellenausschreibung darf daher nicht nur als
"Probe-Ausschreibung" zur Sichtung von Bewerbern verwendet
werden; sie dient vielmehr der verfahrensmäßigen Absicherung
des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2002 - 1 BvR
819/01 u.a. -, DVBl 2002, S. 1629 ). Aus diesem
Grund ist es auch unzulässig, die Auswahlkriterien
nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der
Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche
Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Der Abbruch des
Auswahlverfahrens kommt demgemäß nur aus sachlichen Gründen
in Betracht (vgl. BVerwGE 101, 112 ).
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c) Die angefochtenen Gerichtsentscheidungen
sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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aa) Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht
verkannt, dass die "Nachbesserung" der
Organisationsgrundentscheidung durch den Dienstherrn nicht
voraussetzungslos zulässig war. Denn das Auswahlverfahren für
die streitbefangene Stelle war unterschiedslos für
Beförderungs- und Versetzungsbewerber ausgeschrieben und der
Beschwerdeführer zunächst auch in das Auswahlverfahren
einbezogen worden. Eine nachträgliche Abkehr von der damit
festgelegten Gleichbehandlung der Beförderungs- und
Versetzungsbewerber und dem so gewählten Modell der
Bestenauslese war dem Dienstherrn nach dem zur
Maßstabsbildung Ausgeführten im laufenden Auswahlverfahren
daher nicht mehr möglich.
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bb) Hierauf beruhen die Beschlüsse jedoch
nicht, weil die nachträgliche Einschränkung des
Bewerberfeldes durch den Dienstherrn aus Gründen erfolgte,
die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht
werden. Auf die vom Oberverwaltungsgericht angenommene
Änderung der Vorgaben des Auswahlverfahrens kommt es daher
nicht an.
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Nach ständiger, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die
öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden
Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis
der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu
vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund
sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999
- 2 BvR 1992/99 -, ZBR 2000, S. 377).
Derartige Erwägungen liegen hier entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers vor, weil sich der Dienstherr auf die
Erfordernisse der verfassungsrechtlich verankerten
Unabhängigkeit der Rechtsprechung berufen hat.
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Das Grundgesetz geht davon aus, dass die
Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig
endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die
Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen
erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der
Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen
zwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331 ;
14, 156 ). Dies folgt aus der durch Art. 97
Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen
Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig
angestellten Richtern in Art. 97 Abs. 2 GG
garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die
Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen
Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE
14, 156 ). Auch Art. 92 GG setzt als
Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und
unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte
Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an
der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BVerfGE 14, 156
). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann
Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl.
BVerfGE 14, 156 ) entfalten.
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Soweit ein Proberichter die Voraussetzungen
für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher
ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der
Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur
Nachwuchsheranbildung. Der ohne zwingenden Grund erfolgende
Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie
der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem
Bild der Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. In Konstellationen, in denen sich - wie
hier - auf ausgeschriebene Stellen für richterliche
Eingangsämter mehr ernennungsreife Richter auf Probe bewerben
als Stellen vorhanden sind, ist es daher nicht zu
beanstanden, wenn der Dienstherr das Bewerberfeld
entsprechend beschränkt und Versetzungsbewerber vom
Auswahlverfahren ausschließt (vgl. auch BVerfGK 5, 205
zur Beschränkung im Interesse einer geordneten
Rechtspflege). Im Falle des Beschwerdeführers kommt hinzu,
dass eine Auswahl zu seinen Gunsten in der Sache zu einer
Versetzung von einem anderen Dienstherrn führen würde, die
von anderen Rechtsnormen bestimmt wird und grundsätzlich im
Ermessen der aufnehmenden Behörde steht.
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cc) Eine Verletzung von Art. 12
Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da aus diesem
keine Ansprüche des Beschwerdeführers folgen, die über
diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen (vgl.
BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 301
). Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33
Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der
Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der
von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von
Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl.
BVerfGE 108, 282 ).
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Aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von Notarstellen
(vgl. BVerfGK 5, 205 m.w.N.) ergibt sich
nichts anderes, weil die Argumentation dort nicht auf dem
Prinzip der Unabhängigkeit des Richters beruht, sondern auf
der Notwendigkeit des Aufbaus eines geordneten
Anwärterdienstes mit einer hinreichenden Zahl qualifizierter
Notarassessoren und damit einer vorausschauenden
Personalplanung.
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2. Auf die vom Beschwerdeführer weiterhin
erhobene Rüge, auch die Beschränkung des Auswahlverfahrens
auf landeseigene Bewerber und der entsprechende Vorbehalt in
der Ausschreibung seien unzulässig gewesen, kommt es daher
nicht mehr an.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.