BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2495/08 -
des U...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
1
1. a) Im Jahr 1998 verurteilte ein
internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die
Russische Föderation, an den Vollstreckungsgläubiger des
Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen
US-Dollar zu zahlen; eine in Schweden gegen den Schiedsspruch
erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss
aus dem Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den
Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ
sich der Vollstreckungsgläubiger zunächst
Zwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen
Grundstück eintragen, das im Eigentum der Russischen
Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete das Amtsgericht Köln
die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses
Grundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf
Herausgabe des Titels wegen rechtsmissbräuchlicher
Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Urteil auf
der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen
die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete
Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
4. September 2008 - 2 BvR 2271/07 u.a. -,
WM 2008, S. 2084). Ferner machte die Russische
Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen
erfolglos geltend, der völkerrechtliche Grundsatz der
Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als
Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung in das
Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November 2008
bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des
Grundstücks am 17. Dezember 2008.
2
b) Der Präsident der Russischen Föderation
übertrug durch einen Erlass die Verwaltung des russischen
Auslandsvermögens auf eine Verwaltungseinheit und ermächtigte
diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen
Verwaltung nach Art. 216, 294 des russischen
Zivilgesetzbuchs auf ein unitarisches Einheitsunternehmen;
als solches wurde die Beschwerdeführerin von der
Verwaltungseinheit durch Satzung errichtet. Bei dem
unitarischen Unternehmen nach Art. 113 des russischen
Zivilgesetzbuchs handelt es sich nach Angabe der
Beschwerdeführerin um eine hoheitlich organisierte
juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das
Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung ist nach ihrer Angabe
ein dingliches Recht, das dem Rechtsinhaber als Minus zum
Volleigentum eine Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis einräumt.
Dabei erledigt die Beschwerdeführerin bei der Verwaltung des
russischen Auslandsvermögens nach eigener Angabe im
Wesentlichen fiskalische Aufgaben. Das zur Versteigerung
anstehende Grundstück wird von der Beschwerdeführerin
verwaltet und ist derzeit an eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts vermietet.
3
2. a) Gegen die vom Gläubiger betriebene
Vollstreckung in das Grundstück erhob die Beschwerdeführerin
Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO beim Landgericht
Köln. Sie machte geltend, sie habe an dem
Vollstreckungsgegenstand eine eigentumsähnliche
Rechtsposition, die mit dem deutschen Nießbrauchsrecht
vergleichbar und deshalb als ein die Veräußerung hinderndes
Recht nach § 771 ZPO anzusehen sei. Demgegenüber war der
Vollstreckungsgläubiger der Auffassung, bei der
Beschwerdeführerin handle es sich trotz eigener
Rechtspersönlichkeit lediglich um einen verlängerten Arm der
Russischen Föderation; ein die Veräußerung hinderndes Recht
nach § 771 ZPO stehe ihr nicht zu.
4
Mit Urteil vom 11. Mai 2007 erklärte das
Landgericht die Zwangsvollstreckung in das Grundstück für
unzulässig. Es führte aus, dass das Recht der
Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwaltung des
Grundstücks ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von
§ 771 ZPO darstelle, das weitgehend dem Nießbrauch
vergleichbar sei. Auf die fehlende Eintragung dieser
Rechtsstellung im Grundbuch komme es nicht an, weil die
Berechtigung dem deutschen Recht fremd und daher nicht
eintragungsfähig sei. Nur mit einer solchen Betrachtung könne
der Rechtsposition nach russischem Recht in Deutschland
Geltung verschafft werden.
5
b) Gegen dieses Urteil legte der
Vollstreckungsgläubiger Berufung ein. Mit nicht
nachgelassenem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin ein
Privatgutachten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zu den
völkerrechtlichen Implikationen des Falles vor. Der Gutachter
vertritt die Auffassung, das Recht der Beschwerdeführerin auf
wirtschaftliche Verwaltung des Grundstücks müsse von
Völkerrechts wegen als ein die Veräußerung hinderndes Recht
nach § 771 ZPO angesehen werden; dies geböten die
völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätze zur
Vollstreckungsimmunität. Schon die Übertragung der Verwaltung
eines Vermögensgegenstands auf ein Staatsunternehmen widme
diesen Gegenstand aus völkerrechtlicher Sicht einem
hoheitlichen Zweck; insofern habe das Völkerrecht die
Einordnungen des russischen Rechts zu respektieren.
6
Mit Berufungsurteil vom 18. März 2008 hob
das Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil auf
und wies die Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Vollstreckung in das Grundstück ab. Die
Beschwerdeführerin könne als juristische Person russischen
Rechts zwar grundsätzlich Drittwiderspruchsklage erheben, ihr
stehe aber kein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Soweit
zu ihren Gunsten ein Nießbrauch an dem Grundstück im
Grundbuch eingetragen sei, gingen Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung nach § 879 BGB infolge ihrer
früheren Eintragung vor. Das Recht der Beschwerdeführerin zur
wirtschaftlichen Verwaltung sei dagegen kein die Veräußerung
hinderndes Recht nach § 771 ZPO. Für diese Frage gelte
gemäß § 43 Abs. 1 EGBGB das Recht des belegenen
Grundstücks als lex sitae, das heißt das deutsche Sachenrecht
entscheide darüber, welche dinglichen Rechte an dem
Grundstück bestehen könnten und wie sie entständen. Im
deutschen Sachenrecht gälten der numerus clausus der
Sachenrechte und die Grundsätze Typenzwang und
Typenfixierung; ein Recht auf wirtschaftliche Verwaltung
existiere im deutschen Recht nicht. Daher habe mit der
Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung auf die
Beschwerdeführerin auch kein dingliches Recht an dem
Grundstück entstehen können. Dadurch seien auswärtige Staaten
auch nicht unangemessen benachteiligt; ihnen stehe es frei,
ihre Vorstellungen in den Bahnen des deutschen Sachenrechts
umzusetzen, was die Beschwerdeführerin mit der Eintragung
eines Nießbrauchs auch getan habe und wozu sie auch schon
früher in der Lage gewesen wäre. Die Nießbrauchsähnlichkeit
des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung sei mangels nach
§ 873 BGB notwendiger Eintragung ins Grundbuch
unerheblich.
7
Eine Vollstreckung in das Grundstück verstoße
auch nicht gegen das Völkerrecht. Zwar bestehe
völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität für
Vermögensgegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienten; es
sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das
fragliche Grundstück selbst der Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben diene. Das Grundstück gehöre vielmehr zum
Finanzvermögen der Russischen Föderation und werde gewerblich
an eine Aktiengesellschaft vermietet. Die Revision zum
Bundesgerichtshof ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
8
c) Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, mit der sie
auch geltend machte, sie sei in ihrem grundrechtsgleichen
Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ihr sei wegen einer
unterbliebenen Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG zur
Völkerrechtsverifikation der gesetzliche Richter entzogen
worden. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, da
zwischenzeitlich ein Versteigerungstermin für den
17. Dezember 2008 anberaumt worden war. Mit Beschluss
vom 6. November 2008 wies der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Drittwiderspruchsklage
könne nur mit einer materiellen Berechtigung des Klägers,
nicht aber mit der Verletzung vollstreckungsrechtlicher
Grundsätze begründet werden, zu denen auch die
Vollstreckungsimmunität gehöre; diese sei vielmehr mit
vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen,
und solche Rechtsbehelfe habe die Russische Föderation als
Eigentümerin auch erhoben. Warum von dieser Unterscheidung
abzurücken sei, mache die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
geltend. Überdies diene das fragliche Grundstück auch nicht
hoheitlichen Zwecken; soweit die Beschwerdeführerin hierzu
erstmals mit Schriftsatz vom 5. März 2008 Abweichendes
vorgetragen habe, liege hierin ein neues Angriffsmittel, mit
dem sie nach § 296a Satz 1 ZPO präkludiert sei.
Zwar sei die Vollstreckungsimmunität von Amts wegen zu
beachten; doch wirke diese nur zugunsten der Russischen
Föderation und könne ein die Veräußerung hinderndes Recht der
Beschwerdeführerin nicht begründen. Anerkannt sei, dass in
Vermögenswerte eines Staates, die nicht hoheitlichen Zwecken
dienten, von Völkerrechts wegen vollstreckt werden könne.
Dies müsse aber auch gegenüber den Untergliederungen eines
Staates gelten, denen völkerrechtlich keine weitergehende
Immunität zukommen könne als dem Staat selbst.
9
d) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin
wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Dezember
2008 als unbegründet zurück.
10
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer grundrechtsgleichen
Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
11
1. Die Beschwerdeführerin sei ihrem
gesetzlichen Richter entzogen worden, weil eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2
GG zur Klärung objektiver Zweifel an der Tragweite einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts, hier dem Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität, in verfassungswidriger Weise
unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe durch Vorlage
eines Gutachtens, das sie zum Gegenstand ihres Vortrags im
Verfassungsbeschwerdeverfahren mache, dargestellt, dass das
Wirtschaftsführungsrecht der Beschwerdeführerin durch den
völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Zwar sei dieser
Grundsatz bislang noch nie zum Schutz von Rechten Dritter
angewendet worden. Es lägen aber keine vom Standpunkt der
Beschwerdeführerin abweichenden Stellungnahmen vor; vielmehr
werde die Auffassung der Beschwerdeführerin durch zwei
Stimmen im völkerrechtlichen Schrifttum gestützt. Die Ansicht
des Bundesgerichtshofs, nach der ein Staatsunternehmen aus
der Staatenimmunität keine weitergehenden Rechte ableiten
könne als der Staat selbst, gehe fehl; denn es gehe hier um
andersartige Rechte, nämlich das staatliche Eigentum
einerseits und das Wirtschaftsführungsrecht der
Beschwerdeführerin andererseits.
12
2. Schließlich hätten die angegriffenen
Entscheidungen das grundrechtsgleiche Recht der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt,
dass sie in verschiedener Hinsicht den Vortrag der
Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten. Zu Unrecht
habe der Bundesgerichtshof festgestellt, die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde
nicht geltend gemacht, warum von der Unterscheidung abgerückt
werden solle, dass die Vollstreckungsimmunität mittels
vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe und nicht der
Drittwiderspruchsklage geltend zu machen sei. Denn die
Beschwerdeführerin habe ausführlich begründet, warum ihr
Recht zur Wirtschaftsführung von dem Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Ferner habe der
Bundesgerichtshof ihren Vortrag zum Völkerrecht in den nicht
nachgelassenen Schriftsätzen nicht als präkludiert ansehen
dürfen; denn es handle sich um rechtliches Vorbringen, das in
jedem Fall zu berücksichtigen gewesen sei; zudem sei der
Grundsatz der Vollstreckungsimmunität stets von Amts wegen zu
berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof
frühere Gehörsverstöße des Oberlandesgerichts nicht
ausgeräumt, welches den völkerrechtlichen Vortrag der
Beschwerdeführerin zum Teil nicht richtig eingeordnet
habe.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf
Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht
entsprechend den Anforderungen nach § 92, § 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in hinreichend
substantiierter Weise begründet ist.
14
1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Rechtsprechung festgestellt, dass das
grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch
durch eine unterbliebene Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG
verletzt werden kann (s. nur BVerfGE 64, 1
; 96, 68 ). Dies ist der Fall,
wenn objektive Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen, die
völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit
entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 4, 319
; 15, 25 ) und die angegriffene
Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht
(vgl. nur BVerfGE 109, 13 ). Dass diese
Voraussetzungen vorliegen, muss ein Beschwerdeführer bei
einer Rüge der Entziehung des gesetzlichen Richters durch
Nichtvorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nach Maßgabe
von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in
hinreichend substantiierter Weise darlegen.
15
b) Daran fehlt es hier.
16
aa) Ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen
oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines
Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher
deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder
von den Lehren anerkannter Autoren der
Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE
23, 288 ; 96, 68 ). Solche Zweifel hat
die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
17
Es ist schon nicht ersichtlich, um welche
konkrete völkerrechtliche Regel es der Beschwerdeführerin
geht. Zutreffender Ausgangspunkt der Argumentation der
Beschwerdeführerin ist der Grundsatz der Staatenimmunität,
der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten
(vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 der Charta der
Vereinten Nationen) folgt. Eine Ausprägung des Grundsatzes
der Staatenimmunität ist die Vollstreckungsimmunität, nach
der staatliche Vermögensgegenstände vor
Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun sind. Dieser
hergebrachte Grundsatz gilt nach heutigem Völkerrecht jedoch
nicht mehr uneingeschränkt; vielmehr ist mittlerweile
anerkannt, dass eine Unterscheidung zu treffen ist zwischen
Vermögensgegenständen, die hoheitlichen Zwecken dienen und
deshalb der Vollstreckungsimmunität unterliegen, weil nur
dadurch die souveräne Erfüllung staatlicher Hoheitsaufgaben
gewährleistet werden kann. Dagegen gebietet es der Grundsatz
der Staatenimmunität nicht, dass auch Vermögensgegenstände
der Vollstreckung entzogen sind, mit denen keine hoheitlichen
Aufgaben erfüllt werden sollen; hier greift die
Vollstreckungsimmunität deshalb nicht (vgl. zu alldem BVerfGE
46, 342 m.N.). Das Ausgangsverfahren
wirft die Frage auf, ob und in welcher Hinsicht der
völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität auch eingreifen könnte, wenn in einen
Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll, der zwar – dies
bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht – für sich
genommen nicht der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient, der
aber für den staatlichen Eigentümer von einem
Staatsunternehmen hoheitlich verwaltet wird. Dabei geht die
Beschwerdeführerin einerseits davon aus, dass ihr
Wirtschaftsführungsrecht als hoheitliches Recht eines
Staatsunternehmens durch den Grundsatz der
völkergewohnheitsrechtlichen Vollstreckungsimmunität
geschützt werde. Andererseits bezieht sie sich weitgehend auf
das im Ausgangsverfahren erstattete Privatgutachten ihres
Prozessbevollmächtigten, das im Kern aus der Perspektive des
Staates argumentiert und von der hoheitlichen Verwaltung auf
eine hoheitliche Zweckbindung des verwalteten Gegenstands
schließen will. Mit dieser Argumentation hat die
Beschwerdeführerin indes nicht nur keine konkrete
Vorlagefrage formuliert, sondern auch Zweifel daran gelassen,
um welche Regel des Völkerrechts es ihr geht.
18
Zudem kann die völkerrechtliche Argumentation
der Beschwerdeführerin schon deshalb keine objektiven Zweifel
an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
begründen, weil sie unschlüssig ist. In der Aufbereitung der
völkerrechtlichen Rechtslage in dem von der
Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Privatgutachten ihres
Prozessbevollmächtigten heißt es unter dem Stichpunkt
„Staatsunternehmen“ einerseits, völkerrechtliche
Vollstreckungsimmunität werde objektbezogen gewährleistet; es
gehe nicht um eine Qualifikation staatlicher
Untergliederungen oder Unternehmen ratione personae, sondern
um die Einordnung des Gegenstands der Zwangsvollstreckung
ratione materiae. Damit geht die Beschwerdeführerin davon
aus, dass es entscheidend auf die hoheitliche Zwecksetzung
der Verwendung des Grundstücks selbst ankomme. Andererseits
wird aber auf den hoheitlichen Zweck des Rechts auf
wirtschaftliche Verwaltung abgestellt, weil der Staat das
Vermögen durch Übertragung auf einen hoheitlichen
Verwaltungsträger einem hoheitlichen Zweck widme. Diese
Argumentation ist widersprüchlich und lässt insgesamt nicht
hinreichend klar erkennen, wo der völkerrechtliche
Anknüpfungspunkt für die im Ausgangsverfahren entscheidende
Frage liegen soll, ob die Beschwerdeführerin ein die
Veräußerung hinderndes Recht an dem Grundstück im Sinne des
§ 771 ZPO geltend machen kann.
19
Objektive Zweifel hinsichtlich einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts legt die
Beschwerdeführerin auch insoweit nicht dar, als ihre
Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der geltenden
Völkerrechtslage zumindest nicht nahe liegend erscheint und
die Beschwerdeführerin für ihre Auffassung auch keine Belege
anführen kann. Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität ist
in der Völkerrechtsentwicklung zurückgedrängt worden und gilt
heute nur noch für Vermögensgegenstände, die nicht für die
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden
(vgl. nochmals BVerfGE 46, 342
m.N.). Für das in Rede stehende Grundstück greift die
Vollstreckungsimmunität daher grundsätzlich nicht ein. Es ist
nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum das Völkerrecht es den
Staaten erlauben sollte, diese überkommene Unterscheidung
dadurch aufzuheben, dass sie ihre, für sich genommen nicht
hoheitlich eingesetzten, Vermögensgegenstände einer nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hoheitlich organisierten
Verwaltung unterstellen; denn so hätte es jeder Staat durch
innerstaatliche Organisationsakte in der Hand, sein gesamtes
Vermögen dem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Zu diesem
nahe liegenden Einwand nimmt die Beschwerdeführerin nicht
Stellung. Darüber hinaus ist die aus der Staatenimmunität
abgeleitete Vollstreckungsimmunität ein Schutzrecht zugunsten
der Staaten. Der Staat kann gegen Vollstreckungsmaßnahmen
einwenden, der Vollstreckungsgegenstand diene der Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben und sei daher vollstreckungsrechtlich
immun; dies hat die Russische Föderation im Rahmen der
hierfür zur Verfügung stehenden vollstreckungsrechtlichen
Rechtsbehelfe auch getan. Hier geht es indes um eine
Drittwiderspruchsklage des Staatsunternehmens, das sich auf
den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität beruft. Dieser
Grundsatz müsste also nicht nur zugunsten des Staates,
sondern auch zugunsten einer mit dem Staat nicht identischen
juristischen Person herangezogen werden können. Dies ist auch
das Anliegen der Beschwerdeführerin, die sich nicht für die
Russische Föderation auf die Vollstreckungsimmunität beruft,
sondern der Auffassung ist, ihr eigenes Recht zur
Wirtschaftsführung über das Grundstück, welches von dem
staatlichen Eigentum gerade zu unterscheiden sei, werde durch
die Vollstreckung in völkerrechtswidriger Weise betroffen.
Die Anwendung staatengerichteter Grundsätze auf natürliche
oder juristische Personen ist aber dem Völkerrecht
grundsätzlich fremd; um so mehr hätte es einer näheren
Erörterung dieser Frage durch die Beschwerdeführerin bedurft,
an der es weitgehend fehlt.
20
Die Beschwerdeführerin kann für ihre
Auffassung auch keine Belege anführen. Sie räumt sogar selbst
ein, dass der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität „bisher
noch nie“ zum Schutz von Rechten Dritter angewendet worden
sei. Dass keine den Standpunkt der Beschwerdeführerin
widerlegenden Stellungnahmen vorliegen, wie diese behauptet,
ist dabei unerheblich; die Frage ist vielmehr, ob die
Beschwerdeführerin ihre eigene Auffassung mit Belegen aus der
Staatspraxis oder doch mit völkerrechtlicher Expertise
untermauern kann. Dies ist nicht der Fall; die
Beschwerdeführerin bezieht sich auf zwei Stimmen, eine
deutsche Dissertation und einen Beitrag in einem angesehenen
Völkerrechtslexikon (H. Damian, Staatenimmunität und
Gerichtszwang, 1985, S. 186 f.; und
H. Steinberger, State Immunity, in: Bernhardt
Bd. IV, 2000, S. 615 ). Damian geht zwar
kurz auf das Thema „Die Immunität auswärtiger Staaten im
Vollstreckungsverfahren gegen Dritte“ ein, doch geht es dabei
allein um die Betroffenheit staatlicher Vermögenswerte, etwa
weil ein Staat Eigentümer eines Gegenstands sein kann, der
sich im Besitz eines Dritten befindet, in dessen Vermögen
vollstreckt werden soll. Zur Frage, ob sich auch ein Dritter
auf die Vollstreckungsimmunität berufen kann, findet sich bei
Damian nichts; Entsprechendes gilt für die Ausführungen von
Steinberger.
21
Schließlich hat die Beschwerdeführerin
objektive Zweifel am Bestehen oder an der Tragweite einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts auch deshalb nicht
darzulegen vermocht, weil es ihr nicht zentral um Zweifel an
der Völkerrechtslage geht. Im Kern geht es ihr um einen
Völkerrechtsverstoß der Fachgerichte, weil sie der Auffassung
ist, die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage stehe mit dem
geltenden Völkerrecht nicht im Einklang. Das
Bundesverfassungsgericht hat aber bereits klargestellt, dass
das Normenverifikationsverfahren nach Art. 100
Abs. 2 GG ein objektives Zwischenverfahren ist und die
Anwendung der in Rede stehenden Regel daher nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts ist (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar
2008 - 2 BvR 793/07 -, NVwZ 2008,
S. 878 f.). Eine solche Rüge kann mit der
Verfassungsbeschwerde nur gestützt auf Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG erhoben
werden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 879), wobei hier
offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin als
ausländische juristische Person eine solche Rüge erheben
könnte.
22
bb) Die Beschwerdeführerin hat auch die
Entscheidungserheblichkeit des Bestehens oder der Tragweite
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts für die Entscheidung
im Ausgangsverfahren nicht dargelegt. In dieser Hinsicht
setzt die Beschwerdeführerin sich allein mit der Frage
auseinander, ob der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität von
Amts wegen zu berücksichtigen ist. Demgegenüber hätte es
einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Frage
bedurft, inwiefern und aus welchen Gründen der
staatengerichtete Grundsatz der Vollstreckungsimmunität nicht
nur im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der
Russischen Föderation als Grundstückseigentümerin, sondern
auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklage der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein soll. Warum die
Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Gunsten den Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität anführen können soll, wird nicht
überzeugend erörtert. Die nachvollziehbare Argumentation von
Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof dazu, dass das Recht
der Beschwerdeführerin zur Wirtschaftsführung nach Maßgabe
des einfachen Rechts kein die Veräußerung hinderndes Recht im
Sinne von § 771 ZPO darstellt, müsste die
Beschwerdeführerin unmittelbar unter Rückgriff auf den
Grundsatz der Vollstreckungsimmunität zu erschüttern suchen;
aber die Beschwerdeführerin setzt sich mit den angegriffenen
Entscheidungen nicht näher auseinander. Sie hat deshalb die
Entscheidungserheblichkeit ihrer völkerrechtlichen
Argumentation im Ergebnis nicht hinreichend dargelegt.
23
2. Es fehlt auch an einer hinreichend
substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit
die Beschwerdeführerin Verletzungen ihres grundrechtsgleichen
Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht.
24
a) Art. 103 Abs. 1 GG ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann
verletzt, wenn die Entscheidung auf der Gehörsverletzung
beruht (vgl. nur BVerfGE 28, 17 ; 60, 313
; 86, 133 ). Dies wirkt sich auch auf
die Begründungsanforderungen für die Verfassungsbeschwerde
aus: Eine Gehörsrüge ist nur dann in ausreichender Weise
begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die
Entscheidung auf dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß
beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 82, 236
; stRspr).
25
b) Nach diesem Maßstab fehlt es hier an einer
hinreichend substantiierten Begründung der
Gehörsverletzungen. Der Beschwerdeführerin geht es bei allen
geltend gemachten Gehörsverstößen um die fehlende
Berücksichtigung oder um die falsche Einordnung
völkerrechtsbezogenen Vortrags zur Anwendbarkeit bzw. zur
Reichweite des Grundsatzes der Vollstreckungsimmunität. Die
Beschwerdeführerin hat indes wie dargestellt nicht darzulegen
vermocht, inwieweit dieser völkergewohnheitsrechtliche
Grundsatz für die Entscheidungen im Ausgangsverfahren
überhaupt entscheidungserheblich sein könnte. Ergibt sich aus
dem Vorbringen aber bereits nicht die
Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen, dann geht daraus
ebenso wenig hervor, inwieweit die angegriffenen
Entscheidungen auf der Verkennung oder der fehlenden
Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin beruhen könnten.
26
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung erledigt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
27
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.