BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2500/09 -
- 2 BvR 1857/10 -
I.
- 2 BvR 2500/09 -,
II.
des Beschwerdeführers zu I. 2.,
- 2 BvR 1857/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 21. November 2012 beschlossen:
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in
Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf
36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des
Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten:
sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.