BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2502/08 -
der Frau S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem
Eilantrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten,
gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für
kernphysikalische Forschung einzuschreiten. Ihre
Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach einer
staatlichen Verantwortung, öffentlich diskutierte Warnungen
vor Großschadensereignissen empirisch zu widerlegen.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche
Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich. Etwa 220 km
südwestlich, im Kanton Genf, befindet sich der Sitz der
Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
(Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire - CERN).
Die Organisation betreibt dort Anlagen und technische
Einrichtungen, die der physikalischen Grundlagenforschung
dienen.
3
a) Die durch Abkommen vom 1. Juli 1953
(BGBl 1954 II S. 1013) errichtete internationale
Forschungseinrichtung wird von der Bundesrepublik Deutschland
und 19 weiteren Mitgliedstaaten getragen. Ziel der
Organisation ist die Zusammenarbeit europäischer Staaten bei
der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der
Kernphysik (Art. 2 Abs. 1 des Abkommens). Die
Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie Rechts-
und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats
(Art. 9 des Abkommens; Art. 2 des Protokolls über
die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation
für Kernforschung vom 18. März 2004 S. 970>). In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit
genießt die Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit
der Mitgliedstaaten (Art. 5 des Protokolls). Ihre Organe
sind ein Rat und ein Direktor (Art. 4 des Abkommens).
Die Grundzüge der Tätigkeit der Organisation werden vom Rat
festgelegt, der sich aus Delegierten der Mitgliedstaaten
zusammensetzt und grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
entscheidet (Art. 5 des Abkommens). Zu der von der
Organisation betriebenen Anlage gehört ein neu errichtetes
Synchrotron (Large Hadron Collider - LHC). Dieser etwa 100
Meter unterhalb der Erdoberfläche errichtete
Teilchenbeschleuniger erstreckt sich in einem ringförmigen
Tunnel mit einem Umfang von ungefähr 27 km über das
Gebiet der Organisation hinaus bis auf französisches
Staatsgebiet. Während der für die nachfolgenden Monate
geplanten Versuchsreihen sollen im Inneren des
LHC-Röhrensystems zwei gegenläufige Protonenstrahlen durch
Einsatz von Magneten annähernd auf Lichtgeschwindigkeit
beschleunigt werden. Die beschleunigten Teilchen werden dazu
verwendet, Kollisionsexperimente durchzuführen. Der neue
Beschleuniger wurde zunächst probeweise mit einer Energie von
rund 2 Billionen Elektronenvolt
(Tera-Elektronenvolt - TeV) in Betrieb genommen,
die bei künftigen Versuchsreihen bis auf 14 TeV
gesteigert werden soll. Ziel der Versuche ist es,
physikalische Theorien zu prüfen sowie verschiedene
theoretisch vorhergesagte, bislang aber noch nicht
experimentell nachgewiesene Elementarteilchen zu
erzeugen.
4
b) Nach einer in der kernphysikalischen
Wissenschaft diskutierten Gravitationstheorie besteht bei
Durchführung der Versuche ab einer bislang in
Laborexperimenten noch nicht erreichten Energiemenge die
Möglichkeit, sogenannte Miniatur-Schwarze-Löcher zu erzeugen.
Dabei handelt es sich um stark komprimierte Materie, die
unter bestimmten Bedingungen prinzipiell die Eigenschaft hat,
durch Schwerkraft die sie umgebende Materie zu akkretieren,
das heißt anzuziehen, dadurch weiter zu wachsen und
dergestalt immer größere Bereiche ihrer Umwelt zu
absorbieren. Nach überwiegender wissenschaftlicher Meinung
birgt jedoch der Versuchsaufbau am CERN kein
Gefahrenpotential. Einschlägige Fachpublikationen schließen
insbesondere die Möglichkeit unkontrolliert wachsender
Miniatur-Schwarze-Löcher aus. Bereits deren Erzeugung während
der Versuchsreihen sei wegen der im LHC verwendeten
Energiemenge nicht sicher, wenn auch erwünscht. Jedenfalls
würden etwaig entstehende Miniatur-Schwarze-Löcher nach den
Gesetzen des sogenannten Hawking’schen Strahlungstheorems
sofort wieder verdampfen. Selbst wenn sie stabil wären, das
Hawking’sche Theorem also widerlegt würde, zeitige dies keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, weil der
Teilchenbeschleuniger lediglich unter Laborbedingungen
natürliche Prozesse reproduziere, die seit jeher
unkontrolliert in der Erdatmosphäre abliefen, wenn kosmische
Strahlung dort auf Luftmoleküle treffe. Diese natürlichen
Prozesse hätten bislang keinerlei negativen Auswirkungen auf
die Umwelt gehabt, was Rückschlüsse auf den Versuchsaufbau
zulasse. Von alledem abgesehen, gebe es jedenfalls stellare
Objekte, sogenannte Weiße Zwerge und Neutronensterne, die
nicht existieren könnten, falls Miniatur-Schwarze-Löcher in
der Lage wären, Himmelskörper zu zerstören.
5
2. Die Beschwerdeführerin hält diese
Sicherheitsanalyse für unzutreffend. Vielmehr hält sie eine
Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe nicht
für ausgeschlossen. Schlimmstenfalls sei von einer
Restlebenszeit des Planeten von weniger als fünf Jahren
auszugehen. Sie beantragte daher vor dem Verwaltungsgericht
Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung, verbunden mit
dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie
begehrte, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, mit
den Mitteln, die dieser völkerrechtlich zur Verfügung stehen,
eine Beschränkung der bei den Versuchen eingesetzten Energie
auf ein Maß zu erreichen, das bereits in andernorts
betriebenen Teilchenbeschleunigern älterer Bauart verwendet
wurde und daher unbedenklich sei. Die Anträge blieben
erfolglos, ebenso die gegen die Ablehnung eingelegten
Beschwerden zum Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen. Zur Begründung verweisen die
angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass
eine Gefahr für die Rechtsgüter der Beschwerdeführerin nicht
hinreichend wahrscheinlich sei. Angesichts des
wissenschaftlich äußerst komplexen Sachverhalts habe die
Bundesregierung durch Risikoermittlung und -bewertung alles
ihrerseits Erforderliche getan und sich schließlich innerhalb
des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums gegen ein
Einschreiten entschieden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
bei der vorgenommenen Risikoabschätzung relevante Risiko-
oder Schadensszenarien von vornherein unberücksichtigt
geblieben wären, seien weder dargetan worden noch sonst
ersichtlich.
6
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen
eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG. Hierzu macht sie sich die von einigen
Wissenschaftlern geäußerte und von Teilen der Öffentlichkeit
diskutierte Warnung zu eigen, potentiell katastrophale
Entwicklungen seien im Anschluss an die mögliche Erzeugung
Schwarzer Löcher im LHC möglich. Die Bundesregierung sei von
Verfassungs wegen verpflichtet, auf die Organisation
einzuwirken, um die bei der Versuchsreihe eingesetzte Energie
auf ein nach Auffassung der Beschwerdeführerin unbedenkliches
Maß zu beschränken. Dies gelte jedenfalls solange, wie die
von ihr geäußerte Warnung nicht empirisch widerlegt sei.
Soweit die Bundesregierung und ihr folgend die Gerichte zu
dem Ergebnis gekommen seien, die Versuche seien ungefährlich,
macht die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht ungenügende
Gefahrenabschätzung geltend.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt (vgl. BVerfGE
49, 89 ff.; 53, 30 ff.). Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
8
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht zwar nicht bereits der Grundsatz der Subsidiarität
entgegen. Dieser Grundsatz verlangt vorliegend nicht, über
den - erschöpften - Rechtsweg im vorläufigen
Rechtsschutz hinaus auch das Hauptsacheverfahren zu
durchlaufen. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch
die Fachgerichte kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde
sein, soweit sie eine selbständige Beschwer enthält, die sich
nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt
(BVerfGE 77, 381 ; 79, 69 ; vgl.
auch BVerfGE 53, 30 m.w.N.). Eine
solche selbständige Beschwer macht die Beschwerdeführerin
geltend. Sie greift gerade die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht
vorgenommenen Abschätzung der Erfolgsaussichten ihres Antrags
an. Zudem ist mit einer rechtskräftigen
Hauptsacheentscheidung nicht vor Erreichen der von der
Beschwerdeführerin als kritisch angesehenen Energie im
Teilchenbeschleuniger zu rechnen, der gegenwärtig - nach
zwischenzeitlich eingestellten Versuchen - wieder
angefahren wird. Träte der befürchtete Erfolg ein, bedeutete
dies einen endgültigen Rechtsverlust.
9
2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
jedoch, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn ein
Beschwerdeführer geltend macht, durch den angegriffenen
Hoheitsakt in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG) unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu
sein. Ein Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert
darlegen, dass eine solche Verletzung möglich erscheint (vgl.
BVerfGE 28, 17 ; 52, 303 ; 65, 227
; 89, 155 ). Der Vortrag der
Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht; denn
sie legt nicht dar, dass die angegriffenen Entscheidungen ihr
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzen können.
10
a) Zwar sind alle Stellen, die öffentliche
Gewalt ausüben, prinzipiell verpflichtet, sich schützend vor
das durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verbürgte Rechtsgut zu stellen. Dieses
Grundrecht gewährleistet aber keinen Anspruch auf Ausschluss
jedes vorstellbaren Risikos, jedenfalls nicht in Gestalt
einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zur
empirischen Widerlegung jeglicher Warnungen vor denkbaren
Schadensereignissen.
11
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist aus dem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht des
Staates und seiner Organe abzuleiten. Sie gebietet dem Staat,
sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches
Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen
Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1
; 46, 160 ; 49, 89 ;
53, 30 ; 56, 54 ). Eine Verletzung dieser
Pflicht kann unter der Voraussetzung festgestellt werden,
dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt
nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich
ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene
Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben
(vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -,
NJW 2002, S. 1638 ; BVerfGK 10, 208
; stRspr). Danach obliegt dem
Bundesverfassungsgericht keine umfassende Kontrolle der im
Einzelfall vorgenommenen Einschätzungen durch die Legislative
oder die Exekutive. Die staatliche Schutzpflicht verlangt bei
komplexen Sachverhalten, über die noch keine verlässlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, auch von den
Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Theorien
zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerfGK 10, 208
); im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
obliegt aber allen Stellen, die öffentliche Gewalt ausüben,
eine gesteigerte Verantwortung, wenn sie Entscheidungen
treffen, die auf ungewissen Folgenabschätzungen beruhen. Dies
gilt gerade dann, wenn wissenschaftlich und praktisch noch
unerschlossenes Neuland betreten wird. Hier kommt es darauf
an, sich eine möglichst breite Informationsgrundlage für eine
möglichst rationale Risikoabschätzung zu verschaffen, wobei
die unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen eines
gewaltenteiligen Systems berücksichtigt werden müssen. Dem
liegt eine Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung
komplexer, wissenschaftlich umstrittener Sachverhalte
zwischen Exekutive und Gerichten zugrunde, die den nach
Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen
Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung trägt
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. Februar 2002, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 61, 82
; 84, 34 ; 95, 1
).
12
bb) Eine nur theoretisch herleitbare
Gefährdung von Leben oder Gesundheit kann ausnahmsweise als
Grundrechtseingriff angesehen werden. Dabei gilt: Je größer
das Risikopotential für Leben oder Gesundheit ist, desto
niedriger liegt die Schwelle der Wahrscheinlichkeit für die
Prognose eines Schadenseintritts, bei deren Überschreitung
wirksame staatliche Schutzmaßnahmen geboten sind.
Hinsichtlich schwerer Schäden an Leben oder Gesundheit einer
Vielzahl von Grundrechtsträgern genügt prinzipiell bereits
eine im Vorfeld erkannte Realisierungstendenz, um
Schutzpflichten des Staates auszulösen (vgl. BVerfGE 66, 39
). Ein Schadensereignis apokalyptischen Ausmaßes
- wie vorliegend von der Beschwerdeführerin
befürchtet - muss als mögliche Konsequenz eines
wissenschaftlichen Vorhabens nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik praktisch ausgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 49,
89 , dort zu Gefahren, deren
Realisierbarkeit sich der Gesetzgeber bewusst war).
13
Soweit im Rahmen der derzeit als gesichert
geltenden wissenschaftlichen Prämissen vernünftige Zweifel
darüber möglich sind, ob Schäden an Rechtsgütern eintreten
oder ausbleiben werden, verlangt die verfassungsrechtliche
Schutzpflicht, dass staatliche Organe alle Anstrengungen
unternehmen, um mögliche Gefahren jedenfalls möglichst
frühzeitig zu erkennen, um diesen mit den erforderlichen
Mitteln begegnen zu können. Soweit bei Schäden mit
katastrophalen oder gar apokalyptischen Ausmaßen
nachvollziehbare, wissenschaftlich entweder diskutierte oder
jedenfalls fachlich nicht vollständig ausschließbare
Möglichkeiten des Eintritts bestehen, ist die öffentliche
Gewalt zu geeigneten Vorkehrungen oder bei eigener
Beteiligung am risikosetzenden Verhalten zum Unterlassen
verpflichtet. Demgegenüber begründet der bloße Verweis auf
hypothetische Kausalverläufe jenseits derartiger vernünftiger
Zweifel lediglich Restrisiken in dem Sinne, dass der Eintritt
künftiger Schadensereignisse nie mit absoluter Sicherheit
ausschließbar ist, weil hier Grenzen der empirisch
überprüfbaren und theoretischer Argumentation zugänglichen
Erkenntnisfähigkeit bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002,
a.a.O., dort zur Vorsorge gegen rein hypothetische
Gefährdungen). Denn letzte Ungewissheiten jenseits der
gegenwärtigen Erkenntnisfähigkeit sind in einer
wissenschaftlich-technisch orientierten Gesellschaft
grundsätzlich unentrinnbar und insofern als sozialadäquate
Lasten von allen Bürgern zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 89
).
14
Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
herzuleitende Schutzpflicht hindert die öffentliche Gewalt
nicht, mit der Förderung wissenschaftlicher
Forschungstätigkeit (Art. 5 Abs. 3 GG) insofern
unentrinnbare Restrisiken in Kauf zu nehmen. Ansonsten wäre
großexperimentelle Grundlagenforschung kaum möglich, weil
sich im zu erforschenden Grenzbereich überraschende
physikalische Wirkungen auslösende Ergebnisse nicht völlig
ausschließen lassen. Allerdings trifft die Träger
öffentlicher Gewalt eine Pflicht, Erkenntnisquellen
auszuschöpfen und eine Risikoanalyse mit fachlicher Bewertung
vorzunehmen. Diese Anforderungen dürfen aber nicht zu Lasten
der Forschungsfreiheit überspannt werden; sie dienen vielmehr
dazu, den wissenschaftlichen Diskurs offen zu halten und
seine Erkenntnisse nachzuvollziehen. Soweit die dafür
zuständigen Verfassungsorgane oder entsprechende Stellen
öffentlicher Verwaltung die fachlichen Abschätzungen
verantwortlich vorgenommen haben, fehlt es den Gerichten an
Maßstäben, ihre eigene Beurteilung jenseits praktischer
Vernunfterwägungen an die Stelle des legislativen oder
exekutiven Sachverstandes zu setzen (vgl. BVerfGE 66, 39
).
15
cc) Die Vernachlässigung einer Schutzpflicht
des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut
kann von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde
geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79,
174 ). Um den Anforderungen an die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu entsprechen, die
auf die Verletzung der sich aus dem Grundrecht des
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden
Schutzpflicht gestützt wird, muss ein Beschwerdeführer jedoch
schlüssig dartun, dass die öffentliche Gewalt
Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat
oder dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und
Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind,
das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 15, 256
; 77, 170 ). Hierzu ist vorweg
darzulegen, dass überhaupt eine Gefahr existiert. Dieses
Schlüssigkeitserfordernis gilt auch, soweit eine
Verantwortung staatlicher Stellen zur empirischen Widerlegung
von Warnungen vor Schadensereignissen in Rede steht. Der
bloße Hinweis auf vereinzelt bleibende Warnungen genügt
nicht, um eine gesteigerte staatliche Untersuchungs- oder gar
Widerlegungspflicht anzunehmen.
16
Was experimentelle Forschungsansätze betrifft,
die im Wesentlichen auf theoretischen Erwägungen zu zentralen
Grundfragen der modernen Physik aufbauen, sind jedenfalls
solche Behauptungen unzureichend substantiiert, die lediglich
eine Verantwortung staatlicher Stellen zur vorherigen,
empirischen Widerlegung sämtlicher in der Öffentlichkeit
diskutierter Warnungen vor (Groß-)Schadensereignissen
einfordern. Die Substantiierung einer Verletzung
verfassungsrechtlicher Schutzpflichten verlangt für
Warnungen, die weitreichende Schutzpflichten auslösen sollen,
die Einhaltung gewisser Mindeststandards, jedenfalls die
Beachtung des Schlüssigkeitserfordernisses (vgl. BVerfGE 77,
170 ). Darauf zu verzichten, hieße, es staatlichen
Stellen unmöglich zu machen, relevante Warnungen, denen sie
prinzipiell nachzugehen haben, von irrelevanten
hypothetischen Prophezeiungen zu unterscheiden.
17
b) Diesen Anforderungen an die Substantiierung
genügen die Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht. Sie hat
mit dem Hinweis auf die ihrer Ansicht nach ungenügende und
verharmlosende Gefahrenabschätzung durch Bundesregierung und
Fachgerichte keinen Verstoß gegen spezifisches
Verfassungsrecht dargetan (aa). Darüber hinaus hat sie
lediglich ihren bereits von den Fachgerichten beschiedenen
Vortrag wiederholt, die Bundesrepublik Deutschland sei
verpflichtet, gegen die von der Europäischen Organisation für
kernphysikalische Forschung durchgeführten Versuche
einzuschreiten. Die hierfür herangezogene möglicherweise aus
Fachkreisen stammende Warnung vor der avisierten
Versuchsreihe ist jedenfalls unschlüssig; denn sie genügt
nicht den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der
Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG (bb).
18
aa) Die Rüge, die Bundesregierung habe sich
nicht hinreichend mit dem wissenschaftlichen Meinungsstand
auseinandergesetzt, sondern lediglich eine in der
Wissenschaft überwiegend vertretene, nach Einschätzung der
Beschwerdeführerin jedoch verharmlosende Risikobewertung
ungeprüft übernommen, ist unzulässig. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts wird damit nicht dargelegt
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361
; 106, 28 ). Davon abgesehen ist das
Oberverwaltungsgericht jedenfalls den grundrechtlichen
Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle der von der
Exekutive durchzuführenden Schadensprognose gerecht geworden.
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
19
(1) Das Oberverwaltungsgericht konnte sich
darauf beschränken, die von der Bundesregierung vorgenommene
Einschätzung des Gefährdungspotentials zu kontrollieren, da
diese Bewertung der Exekutive obliegt. Es ist nicht Sache der
gerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene
Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der
daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene
Bewertung zu ersetzen (für die Rechtslage unter dem
Atomgesetz BVerfGE 61, 82 ; vgl. auch
BVerfGE 49, 89 ).
20
Der Staat muss bei der Risikoermittlung zwar
alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung
ziehen, er muss dabei jedoch nicht jeder Meinungsäußerung
auch entsprechen (vgl. BVerfGK 10, 208 ). Die hier
vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Ansichten ist
aufgrund der bestehenden Verteilung der Verantwortung
zwischen den Gewalten der Exekutive zugewiesen, nicht aber
den diese Abwägung nur kontrollierenden Gerichten, die eine
wissenschaftliche Kontroverse nicht selbst entscheiden
können. Objektive Zweifel, die das kontrollierende Gericht
möglicherweise zu einer Beanstandung der von der Exekutive
vorgenommenen Einschätzung veranlassen könnten, liegen nicht
schon dann vor, wenn die in der Wissenschaft vorherrschende
Meinung nicht in der Lage ist, eine auf rein theoretischen
Überlegungen basierende Gegenauffassung zu falsifizieren, die
vorliegend allein darauf hinweist, dass eine von ihr
aufgezeigte Möglichkeit nicht empirisch widerlegt sei.
Andernfalls läge nicht nur ein Einbruch in den
Kompetenzbereich der Exekutive vor; angesichts der auf dem
Gebiet der Kernphysik herrschenden ständigen Kontroverse wäre
die Durchführung wissenschaftlicher Versuche schlechthin
unmöglich (vgl. auch BVerwGE 72, 300
).
21
(2) Die danach durch die Exekutive
pflichtgemäß vorzunehmende Bewertung ist vorliegend erfolgt.
Nach den Feststellungen der Fachgerichte hält die
Bundesregierung ein Gefährdungspotential des LHC nach dem
Stand der Wissenschaft für ausgeschlossen. Der
wissenschaftliche Meinungsstand zur Gefährlichkeit der von
der Organisation betriebenen Versuche lässt sich
- soweit aus den vorgelegten Unterlagen
ersichtlich - dahingehend zusammenfassen, dass selbst
die Vertreter der Minderheit, die ein Schadensszenario für
möglich halten, lediglich behaupten, dass die von ihnen
aufgezeigten theoretischen Denkmodelle, die von einer
Vielzahl unwägbarer Prämissen abhängen, bisher nicht
widerlegt worden seien. Demgegenüber schließt die Mehrheit
der mit dieser Frage befassten Wissenschaftler schon die
Möglichkeit des Eintritts dieser Prämissen aus. Entsprechende
Szenarien sehen sie sogar als widerlegt an.
22
(3) Das Oberverwaltungsgericht ist aufgrund
des ihm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur
Verfügung stehenden Tatsachenmaterials verfassungsrechtlich
unbedenklich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einschätzung
der Bundesregierung nicht angreifbar sei. Die Exekutive darf
sich auf das jeweils als wissenschaftlich bewährt geltende
Wissen verlassen. Sie muss keine Ansprüche auf darüber
hinausgehende Gewissheiten erfüllen. Denn auch der
Forschungsprozess erzeugt lediglich Wissen, das
erfahrungsgestützt nur Annäherungswissen und ansonsten von
konstruktiven Paradigmen abhängiges Wissen ist. Dieses Wissen
vermittelt keine volle Gewissheit, sondern ist prinzipiell
durch jede neue Erfahrung oder den Nachweis widersprüchlicher
Theoriebildung korrigierbar und befindet sich insofern immer
nur auf dem neuesten Stand unwiderlegten möglichen Irrtums
(vgl. BVerfGE 49, 89 ). Grundsatzentscheidungen
über die Fortentwicklung dieses Wissens und die Zulassung von
Forschung einschließlich der dadurch bedingten Unwägbarkeiten
obliegen - allerdings unter Beachtung der von
Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheiten -
auch im kernphysikalischen Bereich der politischen
Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung. Soweit sie
im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für
geboten erachteten Entscheidungen getroffen haben, ist es
nicht Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Einschätzung an die
Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten (vgl.
BVerfGE 49, 89 ).
23
bb) Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie werde
in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG dadurch verletzt, dass die Bundesrepublik Deutschland
nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden völkerrechtlichen
Mitteln eine Beschlussfassung im CERN-Rat mit dem Ziel einer
Begrenzung der Energie im Teilchenbeschleuniger herbeiführt,
ist unzulässig. Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift
erneuerte Warnung vor der Versuchsreihe genügt nicht den
Anforderungen an die Substantiierung einer Verletzung von
Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Der Obliegenheit, eine Warnung zu substantiieren, kann nicht
damit nachgekommen werden, staatliche Stellen aufzufordern,
die jeweilige Warnung zu widerlegen.
24
(1) Zur schlüssigen Darlegung möglicher
Schadensereignisse, die eine Reaktion staatlicher Stellen
erzwingen könnten, genügt es insbesondere nicht, Warnungen
auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen
Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen
Naturwissenschaft zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002, a.a.O., dort
zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen).
Praktisch vernünftige Zweifel setzen - wenigstens -
die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also
Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus.
Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen
Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein
hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Die schlüssige
Darlegung einer Warnung kann jedenfalls nicht auf solche
Hilfserwägungen abstellen, die ihrerseits mit dem bewährten,
anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in
Widerspruch stehen. Die Beschwerdeführerin unterschreitet
diese Anforderung, soweit sie neben einem Theorem, auf
welches es für die Sicherheit des LHC nicht ankommt, diverse
Hilfserwägungen („Atto-Quasar“, „Superfluidität“) vorträgt,
von denen die „Weltgefahr“ zwar ausgehen könnte, die aber
- jedenfalls was diese Ergänzungen angeht - nach
ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich
publiziert noch auch nur in Umrissenen theoretisch
ausgearbeitet sind.
25
(2) Den Mindestanforderungen an Schlüssigkeit
genügt es auch nicht, ad hoc situationsspezifische
Kausalverläufe darzulegen, die prinzipiell nicht unabhängig
überprüfbar sind. Danach reicht es nicht aus, dass die
Beschwerdeführerin Schadensereignisse als mögliche Folge der
Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu
begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der
Versuchsreihe eben in den von ihr für möglich gehaltenen
Schadensereignissen manifestiere. Ein solches Vorgehen
hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, beliebige
Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische
Warnungen zu Fall zu bringen.
26
(3) Auch das vermeintliche Ausmaß des von der
Beschwerdeführerin für möglich gehaltenen Schadensereignisses
rechtfertigt keinen Verzicht auf die Schlüssigkeit der
Warnung. Auch die (vermeintliche) Größe eines Schadens
- hier die Vernichtung der Erde - erlaubt keinen
Verzicht auf diese Mindestsubstantiierung, ob ein wenigstens
hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der
Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht. Das Ausmaß
möglicher Schäden zwingt staatliche Stellen lediglich zum
Einschreiten, falls substantiierte Warnungen vorliegen.
Dieser Aspekt unterscheidet die vorliegende Konstellation von
den beiden atomrechtlichen Senatsentscheidungen, die jeweils
mit der Einhegung von Gefahrenpotentialen befasst waren, über
deren Existenz weder tatsächlich noch theoretisch Dissens
herrschte (vgl. BVerfGE 49, 89 ff.; 53, 30 ff.).
Während jene Entscheidungen die Frage betrafen, ob unstreitig
vorhandene, tödliche Radioaktivität technologisch hinreichend
beherrschbar war, ist der Vortrag der Beschwerdeführerin
anders gelagert. Begehrt sie doch die Beseitigung eines von
ihr nicht schlüssig dargelegten Gefahrenpotentials, von
dessen Nichtexistenz die Bundesregierung nach Feststellung
der Fachgerichte ausgeht.
27
cc) Ob und inwiefern eine staatliche
Schutzpflicht zugunsten Grundrechtsberechtigter auch in den
Fällen besteht, in denen - wie vorliegend - die
behauptete Gefahr von einer internationalen Organisation
ausgeht, an der Deutschland beteiligt ist, bedarf danach
keiner Entscheidung.
28
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die
Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen ebenfalls nicht in
Betracht (§ 114, § 121 ZPO).
29
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.