BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2516/07 -
des Herrn W...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig, da sie nicht den
Erfordernissen an eine substantiierte Darlegung einer
Grundrechtsverletzung genügt.
2
Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes nicht in Einklang stehende
Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer
umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden
müssen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der durch
die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der
Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die
Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstands, das Ausmaß der mit der Dauer des
Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen
Belastungen sowie auch das Verhalten des Angeklagten und der
Verteidigung, wenn hierdurch Verfahrensverzögerungen
verursacht wurden (vgl. BVerfGK 1, 269 ; 2, 239
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW
2003, S. 2225).
3
2. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft
sich darin, seine eigene Auffassung über die Angemessenheit
der Verfahrensdauer pauschal der Würdigung des Tatgerichts
entgegenzusetzen. Dabei ist - wie sich aus den
Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt -
bereits die Darstellung des Verfahrensgangs durch den
Beschwerdeführer einseitig und lückenhaft. Der
Beschwerdeführer teilt lediglich einzelne Eckdaten von
Verfahrensereignissen mit. Mit den vom Landgericht
hervorgehobenen zahlreichen Anträgen der Verteidigung auf
Fristverlängerung zur Abgabe von Stellungnahmen setzt er sich
nicht auseinander. Auch auf Umfang und Komplexität der
Rechtssache geht er nicht ein und versäumt in diesem
Zusammenhang außerdem, die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts mitzuteilen, aus der sich Anhaltspunkte
hierfür hätten ergeben können. Besondere Belastungen durch
die Verfahrensdauer legt der Beschwerdeführer - abgesehen von
der Tatsache seines fortgeschrittenen Alters und damit
verbundener gesundheitlicher Beeinträchtigungen - nicht dar;
eine fundierte Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer nimmt er
nicht vor. Der Vortrag, das Landgericht hätte die Gründe für
die lange Verfahrensdauer erörtern und im Falle einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der
gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret bestimmen
müssen, läuft leer, da das Landgericht eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach eingehender
Würdigung des Verfahrensgangs verneint.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.