BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2518/08 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 15. Juli 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Berlin von 8.
September 2008 - 592 StVK 187/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
GG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Kammergerichts vom
17. November 2008 - 2 Ws 573/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter
in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde verfolgt er das Ziel, ein in seinem
Eigentum stehendes Röhren-Fernsehgerät mit einer
Bildschirmdiagonale von 55 cm in seinen Haftraum
einbringen zu dürfen. Derzeit verfügt er in seinem Haftraum
über ein Fernsehgerät mit einer kleineren
Bildschirmdiagonale.
2
1. Das Röhren-Fernsehgerät mit der
Bildschirmdiagonale von 55 cm wurde vom Beschwerdeführer
im Jahr 2006 gekauft. Er stellte daraufhin den Antrag, das
Gerät in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Dies lehnte
die Justizvollzugsanstalt aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung der Anstalt ab und verwahrte stattdessen das Gerät
auf der Kammer. Hiergegen wandte er sich erfolglos mit
Anträgen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG)
und mit einer Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG), die das
Kammergericht mit Beschluss vom 12. April 2007 - 2 Ws 263/07
- als unzulässig verwarf.
3
Im April 2008 wurde der Beschwerdeführer von
einer Augenärztin untersucht. Deren Befund stellte einen
Visus von 0,25 auf dem rechten und von 0,5 auf dem linken
Auge sowie die Erforderlichkeit einer entsprechenden Brille
fest und befürwortete die Aushändigung des auf der Kammer
befindlichen größeren Geräts an den Beschwerdeführer.
4
Im Hinblick auf die Empfehlung der Augenärztin
stellte der Beschwerdeführer im Mai 2008 erneut den Antrag,
das Fernsehgerät mit der Bildschirmdiagonale von 55 cm
in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Dieser Antrag wurde
von der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, weil das
Fernsehgerät als zu groß erachtet wurde.
5
2. Mit daraufhin gestelltem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Sehvermögen habe sich aufgrund der
Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verschlechtert. Die Ärztin
habe die Notwendigkeit der Herausgabe des Fernsehgeräts
festgestellt, damit seine Augen geschont würden und sich
nicht weiter verschlechterten. Er befreie die Augenärztin von
der Schweigepflicht. Die Justizvollzugsanstalt habe das ihr
zustehende Ermessen überschritten, indem sie die aus
medizinischen Gründen erforderliche Aushändigung des
Fernsehgeräts abgelehnt habe.
6
Die Justizvollzugsanstalt wies in ihrer
Stellungnahme darauf hin, dass ein größeres Fernsehgerät
nicht ärztlich verordnet worden sei. Der Empfehlung der
Augenärztin könne gemäß § 69 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG wegen erheblicher Gefährdung
der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich zur Korrektur
seiner Sehschwäche um eine Brille zu bemühen; diese sei ein
geeigneteres Hilfsmittel im Sinne des § 59 StVollzG als
ein größeres Fernsehgerät. Bei einem Fernsehgerät mit einer
Bildschirmdiagonale von 55 cm könne im Haftraum der
Mindestabstand nicht eingehalten werden. Dem Beschwerdeführer
stehe es frei, sich das Einbringen eines
Flachbildschirm-Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale
von bis zu 55 cm genehmigen zu lassen.
7
Der Beschwerdeführer entgegnete, die
Augenärztin habe die Herausgabe des größeren Fernsehgeräts
ausdrücklich befürwortet und es nicht bei einer
Brillenverordnung belassen. Von der Justizvollzugsanstalt
verpflichtete Fachärzte dürften nur eine Empfehlung
aussprechen. Es sei nicht erkennbar, warum das Einbringen des
Röhren-Fernsehgeräts eine erhebliche Gefährdung der
Sicherheit der Anstalt sei, das Einbringen eines
Flachbildschirm-Fernsehgeräts hingegen nicht. Beide Geräte
würden kontrolliert sowie verplombt und damit gesichert. Er
habe kein Geld, sich ein Flachbildschirm-Fernsehgerät zu
kaufen. Vorsorglich werde die Anhörung der Augenärztin
beantragt.
8
Mit dem angegriffenen Beschluss wies das
Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.
Frühere auf Einbringung des Fernsehgeräts in den Haftraum
gerichtete Anträge gemäß § 109 StVollzG seien erfolglos
geblieben. Die Justizvollzugsanstalt habe in ihrer
Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Aushändigung des Fernsehgeräts nicht zu genehmigen sei, weil
es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sei, mithilfe einer
geeigneten Brille einen ausreichenden Fernsehempfang mit dem
ihm derzeit zur Verfügung stehenden Fernsehgerät zu
erreichen. Dies sei aus medizinischer Sicht die geeignete
Lösung, da für ein größeres Gerät auch ein größerer
Mindestabstand erforderlich sei, der im Haftraum nicht
eingehalten werden könne.
9
3. Der Beschwerdeführer erhob
Rechtsbeschwerde. Zwar sei die Augenärztin nicht befugt, die
Herausgabe des Fernsehgeräts anzuordnen, doch habe sie sowohl
eine Brille verordnet als auch die Herausgabe des
Fernsehgeräts empfohlen. Daraus ergebe sich, dass sowohl die
Brille als auch das Fernsehgerät erforderlich seien. Für die
Sicherungsverwahrten gebe es anders als für die
Strafgefangenen keinen Fernsehraum. Das Landgericht habe
nicht ermittelt, weshalb von Röhrengeräten der fraglichen
Größe und nur von ihnen eine Gefährdung der
Anstaltssicherheit ausgehe. Für den Kauf eines
Flachbildschirm-Fernsehgeräts fehlten ihm die Mittel.
10
Das Kammergericht verwarf mit angegriffenem
Beschluss die Rechtsbeschwerde als unzulässig; die
Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG lägen nicht
vor. Der Senat habe den identischen Rechtsstreit bereits mit
Beschluss vom 12. April 2007 entschieden. Die seither
eingetretene Visusverschlechterung, die durch eine Brille
ohne Weiteres ausgeglichen werden könne, ändere hieran
nichts. Eine augenärztliche Empfehlung könne eine zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt
aufgestellte Regel nicht außer Kraft setzen. Die in der
Rechtsbeschwerde aufgestellte Behauptung, die Sehschwäche sei
durch die Nichtherausgabe des Fernsehgeräts mit der
Bildschirmdiagonale von 55 cm verursacht worden, finde
in den das Kammergericht bindenden Feststellungen des
Landgerichts keine Stütze.
11
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 5 GG.
12
Die Augenärztin habe die Aushändigung des
Fernsehgeräts wegen der stetigen Verschlechterung der
Sehschärfe empfohlen. Diese Empfehlung sei trotz der neu
verschriebenen Brille ausgesprochen worden. Die Ärztin habe
allein deshalb nur eine Empfehlung ausgesprochen, weil sie zu
einer Anordnung nicht befugt sei. Gemäß § 56 StVollzG
habe die Justizvollzugsanstalt für die Gesundheit der
Gefangenen zu sorgen. Ärztliche Anordnungen seien
grundsätzlich zu befolgen, auch wenn sie mit Mehrbelastungen
verbunden seien; die Justizvollzugsanstalt müsse ihnen im
Rahmen des Möglichen Rechnung tragen. Aufgrund der schlechten
Lebensqualität und der zu befürchtenden weiteren schnellen
Verschlechterung seines Augenlichts benötige er das
Fernsehgerät zusätzlich zur Brille. Das in der
Justizvollzugsanstalt eingerichtete Gemeinschaftsfernsehen
stehe für ihn als Sicherungsverwahrten nicht zur Verfügung.
Die Gerichte hätten den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Sie
hätten die Augenärztin nicht angehört, obwohl er sie von der
Schweigepflicht entbunden habe. In der Justizvollzugsanstalt
seien Röhren-Fernsehgeräte zugelassen. Er verstehe nicht,
wieso es Schwierigkeiten bei der Kontrolle der verplombten
Geräte - gleich welcher Bildschirmgröße - geben solle.
13
2. Der Kammer haben die Akten des
fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen. Das Land Berlin hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
14
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (vgl. § 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Kammer ist
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung
berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Grundsätze in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet.
15
1. Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
weil sie auf unzureichender Aufklärung des im Hinblick auf
die Frage einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.
16
Die fachgerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen
Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; BVerfGK 4, 119 ).
Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Die
materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) sind verletzt, wenn
grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den
Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als
rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 ;
9, 460 , jew. m.w.N.).
17
Das Interesse des Beschwerdeführers an der
Nutzung seines Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale
von 55 cm ist grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt.
Fernsehsendungen gehören zu den allgemein zugänglichen
Quellen, deren Nutzung zur Information Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 35, 307
). Der Beschwerdeführer verfügte zwar in seinem
Haftraum bereits über ein Fernsehgerät mit kleinerem
Bildschirm. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
machte er aber geltend, dass die Nutzung des vorhandenen
Geräts mit einer weiteren Verschlechterung seiner Sehkraft
verbunden wäre. Durch die Versagung der Besitzgenehmigung für
das größere Gerät war er nach diesem Vortrag vor die
Alternative gestellt, entweder auf das Fernsehen zu
verzichten (Art. 5 Abs. 1 GG) oder eine gesundheitliche
Beeinträchtigung hinzunehmen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG).
18
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit
unterliegt allerdings der Einschränkung durch allgemeine
Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Um eine allgemeine - nicht
gegen die Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG als solche
oder gegen bestimmte Meinungs- oder Informationsgehalte,
sondern auf den Schutz eines schlechthin zu schützenden
Rechtsguts gerichtete (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93,
266 ; 97, 125 ; stRspr) - gesetzliche
Regelung handelt es sich bei § 130 in Verbindung mit
§ 69 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG.
Die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen Fernsehgeräts kann
danach einem Sicherungsverwahrten unter anderem dann versagt
werden, wenn der Besitz die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährden würde. Ob die Voraussetzungen für die
Besitzversagung nach dieser Bestimmung vorlagen, hat das
Landgericht jedoch nicht in der grundrechtlich gebotenen
Weise geprüft.
19
Auf die Frage, ob der Besitz des Fernsehgeräts
mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm eine Gefährdung
der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt bedeuten würde, ist
es nur mit dem Verweis auf seine früheren, die
Besitzerlaubnis für dasselbe Gerät betreffenden
Entscheidungen eingegangen. Unabhängig von der Frage, ob
diese früheren Entscheidungen ihrerseits rechtmäßig waren
(vgl. zu standardisierten Bildschirmmaßen als Kriterium für
die Zulassung von Fernsehgeräten im Haftraum OLG Rostock,
Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03
u. a. -, ZfStrVO 2005, S. 117 ;
OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 Ws 331/05 -,
ZfStrVO 2005, S. 298 f.), war dies zur Begründung der
Rechtmäßigkeit der Besitzversagung jedenfalls deshalb
unzureichend, weil der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen,
die Augenärztin habe empfohlen, ihm zur Schonung seiner Augen
den Besitz des auf der Kammer aufbewahrten größeren Geräts zu
gestatten, einen neuen Sachverhalt vorgetragen hatte, der im
Hinblick auf die Berührung von Grundrechten des
Beschwerdeführers zu würdigen war.
20
Mit der offenbar stillschweigend
zugrundegelegten Annahme, eine Gefährdung von Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt könne, da es jeweils um dasselbe Gerät
ging, in gleicher Weise wie bei früheren Entscheidungen ohne
Weiteres auch für den vorliegenden Fall bejaht werden,
verkennt das Landgericht die grundrechtliche Bedeutung des
Zusammenhangs von Sicherheits- und Ordnungsgefährdung und
Kontrollaufwand. Soweit Gefährdungen der Sicherheit oder
Ordnung der Justizvollzugsanstalt durch Kontrollen vermeidbar
sind, handelt es sich, da uferloser Kontrollaufwand nicht
geboten sein kann, bei der Feststellung einer Gefährdung von
Sicherheit und Ordnung der Anstalt zwangsläufig um das
Ergebnis einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich
geschützten Interesse der Gefangenen, von einer Beschränkung
freizubleiben, und dem Interesse der Allgemeinheit an der
Begrenzung des Vollzugsaufwandes - in Gestalt von
Kontrollmaßnahmen -, der nötig wäre, um ohne Gefährdung der
Sicherheit oder Ordnung auf die Beschränkung verzichten zu
können. Eine Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt kann daher dann, aber auch nur dann bejaht werden und
zur Rechtfertigung einschränkender Maßnahmen dienen, wenn ihr
mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnen ist (vgl.
BVerfGE 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -,
NStZ 1994, S. 453, vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -,
NStZ-RR 1996, S. 252 , und vom 31. März 2003 - 2
BvR 1848/02 - NJW 2003, S. 2447 ; zur
Berücksichtigungsfähigkeit des personellen Aufwandes auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S. 661
). Bei der danach erforderlichen Abwägung dürfen,
unbeschadet der Zulässigkeit praxisgerechter
Standardisierungen, besondere grundrechtliche Belange
einzelner Gefangener nicht unberücksichtigt bleiben; ihnen
ist gegebenenfalls durch Ausnahmen von sonst üblichen
Beschränkungen zu begegnen (vgl. etwa zur Berücksichtigung
von Bildungsinteressen und von Gesichtspunkten des
Vertrauensschutzes BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. März 1996, a.a.O.; zur
Berücksichtigung einer Sehbehinderung bei der
Besitzgenehmigung für ein Fernsehgerät OLG Rostock, Beschluss
vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 u. a. -, ZfStrVO 2005,
S. 117 ).
21
Den daraus sich ergebenden Prüfungs- und
Aufklärungserfordernissen ist das Landgericht nicht gerecht
geworden. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, dass sein
Sehvermögen sich aufgrund der Nichtherausgabe des
Fernsehgeräts verschlechtert und die Ärztin zur Vermeidung
einer weiteren Verschlechterung die Herausgabe empfohlen
habe, und zwar nicht als Alternative zu einer Brille, sondern
zusätzlich. Angesichts dieses Vorbringens konnte das
Landgericht den Beschwerdeführer nicht einfach auf die
Möglichkeit der Sichtkorrektur durch eine Brille verweisen.
Da die Ärztin nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die
Nutzung des Geräts mit größerem Bildschirm nicht als
Alternative zum Tragen einer Brille, sondern kumulativ
empfohlen hatte, bestand vielmehr Anlass, zu prüfen, ob
gesundheitliche Belange des Beschwerdeführers es erforderten,
ihm die Wahrnehmung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG mittels des begehrten größeren Geräts zu
ermöglichen. Das Gericht durfte daher nicht zulasten des
Beschwerdeführers entscheiden, ohne - etwa durch Befragung
der Ärztin zu den möglichen Folgen weiterer Nutzung des
kleineren Geräts - den insoweit entscheidungserheblichen
Sachverhalt aufklären.
22
Ob der Beschwerdeführer alternativ auf die
Möglichkeit der Nutzung des Gemeinschaftsfernsehens
(§ 69 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) hätte verwiesen werden
können, bedarf hier keiner Prüfung. Nach den Angaben des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren steht ihm als
Sicherungsverwahrtem diese Möglichkeit nicht offen. Das
Landgericht hat im fachgerichtlichen Verfahren eine
gegenteilige Feststellung nicht getroffen.
23
2. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt
das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4
GG.
24
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte
Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle
darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu
rechtfertigender Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 40,
237 ; 74, 228 ; 77, 275 ;
stRspr). Art. 19 Abs. 4 GG ist daher verletzt, wenn eine
gerichtliche Sachentscheidung ohne nachvollziehbaren Grund
versagt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW
2002, S. 2700 ).
25
Das Kammergericht begründet die Verwerfung der
Rechtsbeschwerde als unzulässig damit, dass es an rechtlichem
Klärungsbedarf fehle, weil es den „identischen Rechtsstreit“
bereits früher entschieden habe, und dass eine bloße
augenärztliche Empfehlung eine Regel, die zur
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt
aufgestellt sei, nicht außer Kraft setzen könne; der Vortrag
des Beschwerdeführers, die Sehschwäche sei durch die
Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verursacht worden, finde in
den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze.
26
In gleicher Weise wie der Verweis des
Landgerichts auf seine früheren Entscheidungen geht der
Verweis des Kammergerichts darauf, dass es den „identischen
Rechtsstreit“ bereits entschieden habe, daran vorbei, dass
der Beschwerdeführer sich gerade auf einen gegenüber der
Sachlage, die dem früheren Rechtsstreit zugrundelag,
veränderten Umstand - die augenärztliche Empfehlung - berufen
hat. Mit der weiteren Begründungserwägung, dass eine
augenärztliche Empfehlung nicht Regeln außer Kraft setzen
könne, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
der Anstalt aufgestellt seien, hat das Kammergericht ebenso
wie das Landgericht verkannt, dass besondere Gründe in der
Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines
bestimmten Gegenstands ein erhöhtes und, wenn es um besondere
grundrechtliche Belange geht, auch von Verfassungs wegen
berücksichtigungsbedürftiges erhöhtes Gewicht verschaffen
können, das, wenn auch nicht zur Hintansetzung von
Sicherheitsbelangen, so doch dazu zwingen kann, zur Wahrung
der Anstaltssicherheit einen gewissen erhöhten
Kontrollaufwand in Kauf zu nehmen (s. im Einzelnen unter 1.).
Soweit das Kammergericht anführt, dass der Vortrag des
Beschwerdeführers, seine Sehschwäche sei durch die
Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verursacht worden, in den
Feststellungen des Landgerichts keine Stütze finde, geht es
am Vortrag des Beschwerdeführers vorbei, die Aushändigung des
Fernsehgeräts sei - nunmehr - von der Ärztin für erforderlich
gehalten worden. Danach lag eine zukunftsbezogene ärztliche
Stellungnahme vor, die unabhängig davon zu berücksichtigen
war, ob bereits die Visusverschlechterung in der
Vergangenheit auf der Art des benutzten Fernsehgeräts beruhte
oder nicht. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, weshalb es
zulasten des Beschwerdeführers gehen soll, wenn die mit der
Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer zu Tatsachenvortrag des
Beschwerdeführers, den das Kammergericht offenbar als
entscheidungserheblich ansah, keine Feststellungen
enthält.
27
3. Ob weitere Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt sind, bedarf angesichts der
festgestellten Grundrechtsverstöße keiner Entscheidung.
28
1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
den festgestellten Grundrechtsverletzungen. Sie sind daher
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und
die Sache ist - aus prozessökonomischen Gründen an das
Landgericht - zurückzuverweisen.
29
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.