BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2520/07 -
des Herrn C ... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 4. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom
14. November 2006 - 37 XIV 2060 B - zu Nr. 1 des Tenors
und der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom
22. Oktober 2007 - 5 T 354/07 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes, der Beschluss des Landgerichts darüber hinaus
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim
zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung einer nicht auf
richterlicher Anordnung beruhenden vorläufigen Festnahme.
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1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger. Er reiste 2000 in das Bundesgebiet ein und
führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Seit 2002 war er
für die deutschen Behörden nicht mehr erreichbar. Die
Ausländerbehörde schrieb ihn zur Festnahme aus. Nach seinen
Angaben reiste der Beschwerdeführer im Juni 2006 ohne Visum
wieder in das Bundesgebiet ein, um seine hier ansässige
Verlobte zu heiraten und in Deutschland zu bleiben. Am
Samstag, dem 17. Juni 2006, wurde er gegen 23.30 Uhr von der
Polizei bei der Überprüfung einer Gaststätte angetroffen. Er
führte Papiere mit, die auf unterschiedliche Namen
ausgestellt waren. Als im Rahmen der Identitätsprüfung die
Wohnanschrift aufgesucht werden sollte, äußerte der
Beschwerdeführer, dass er gelogen habe und vor kurzem
eingereist sei. Die Polizei nahm ihn am 18. Juni 2006 um 0.05
Uhr fest. Der Cousin des Beschwerdeführers erschien eine
halbe Stunde später auf der Wache und teilte den Namen des
Beschwerdeführers mit. Am Morgen des Festnahmetages um 10.00
Uhr gab der Beschwerdeführer seinen Namen an. Seine
Fingerabdrücke konnten zugeordnet werden. Am Montag, dem 19.
Juni 2006, beantragte die Ausländerbehörde um 12.33 Uhr
Abschiebungshaft. Das Amtsgericht ordnete einige Stunden
später die einstweilige Freiheitsentziehung an.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte die
Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme vom 17. Juni 2006,
23.30 Uhr, bis zum Erlass des Haftbeschlusses des
Amtsgerichts vom 19. Juni 2006 rechtswidrig gewesen sei.
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach bei jeder nicht auf
richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung
unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen
sei, sei nicht beachtet worden.
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Das Amtsgericht stellte durch Beschluss vom
14. November 2006 fest, dass der Feststellungsantrag
unbegründet sei. Die Festnahme sei am 18. Juni 2006, 0.05
Uhr, die Vorführung vor den Richter am darauffolgenden Tag
erfolgt. Die Voraussetzungen des § 13 FrhEntzG lägen
somit vor. Die Ausländerbehörde habe die richterliche
Entscheidung unverzüglich, hier am 19. Juni 2006,
herbeigeführt. Die Freiheitsentziehung sei bis zum Ablauf des
ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung
angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2006
von 23.30 Uhr an nicht festgenommen, sondern zunächst
polizeirechtlich überprüft worden.
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3. Der Beschwerdeführer erhob sofortige
Beschwerde. Ob der Beschwerdeführer vor oder nach Mitternacht
festgenommen worden sei, sei unerheblich. Die richterliche
Entscheidung sei nicht unverzüglich herbeigeführt worden.
Eine Vorführung hätte spätestens am 18. Juni 2006 in den
Mittagsstunden erfolgen müssen.
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Durch Beschluss vom 22. Oktober 2007 wies das
Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die Festnahme
sei am 18. Juni 2006 erfolgt, habe der Verhinderung der
Fortsetzung einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG gedient und sei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds.
Gefahrenabwehrgesetz (gemeint: Niedersächsisches Gesetz über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG) rechtmäßig
gewesen. Nach Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG sei der
Beschwerdeführer spätestens am Tage nach der Festnahme, also
am 19. Juni 2006, dem Richter vorzuführen gewesen. Die
Vorschrift sei für den Fall der vorläufigen Festnahme wegen
des Verdachtes einer strafbaren Handlung gegenüber
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG die speziellere Regelung,
so dass es für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
nicht darauf ankomme, dass am 18. Juni 2006 keine
richterliche Entscheidung herbeigeführt worden sei.
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4. Der Beschwerdeführer beantragte die
Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde und erhob
zugleich dieses Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht verwarf
die sofortige weitere Beschwerde durch Beschluss vom 27.
November 2007, weil das Landgericht eine Maßnahme nach
Polizei- und Ordnungsrecht angenommen und die sofortige
weitere Beschwerde nicht zugelassen habe. Dass das
Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts nicht
teile, ändere daran nichts. Ob der Rechtsbehelf als
außerordentliche Beschwerde statthaft sei, könne dahinstehen.
Zwar erscheine es nicht ausgeschlossen, dass gegen den
Beschleunigungsgrundsatz verstoßen worden sei. Eine
willkürliche, bar jeder gesetzlichen Grundlage erlassene oder
schlichtweg nicht hinnehmbare und somit greifbar
gesetzwidrige Entscheidung liege aber nicht vor.
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5. Mit der gegen die Beschlüsse vom 14.
November 2006 und vom 22. Oktober 2007 gerichteten
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die
nachträgliche richterliche Entscheidung über eine
Freiheitsentziehung sei unverzüglich, das heißt ohne jede
Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen
rechtfertigen lasse, herbeizuführen. Das gelte auch bei einer
Ingewahrsamnahme auf polizeirechtlicher Grundlage. Der
Beschwerdeführer hätte dem Richter am 18. Juni 2006
vorgeführt werden können. An diesem Tag sei seine
Identität geklärt gewesen.
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6. Das Niedersächsische Justizministerium hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig,
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde,
die sich nicht auf die Entscheidung des Amtsgerichts über das
Prozesskostenhilfegesuch erstreckt, zur Entscheidung an und
gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG.
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Das Landgericht hat das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Amtsgericht und
Landgericht haben sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG
verletzt.
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1. Das Landgericht hat die Befugnis der
Polizei zur Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers unter
Verkennung der Anforderungen, die sich aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG ergeben, bejaht.
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a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus
wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 29, 312 ). Geschützt wird die im
Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene
tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie
Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des
unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 94, 166
; 96, 10 ). Nach Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Das Grundrecht
schließt es nicht aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung aus der Ermächtigungsgrundlage in
Verbindung mit weiteren Vorschriften ergibt (vgl. BVerfGE 96,
68 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -,
InfAuslR 2009, S. 203 ).
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Bei der Gesetzesanwendung haben die
Fachgerichte auch in Haftsachen einen Einschätzungs- und
Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 96, 68 ). Ihr
Verantwortungsbereich für die ihnen anvertraute Anwendung des
einfachen Rechts ist hingegen verlassen, wenn ihre
Gesetzesauslegung auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht und
auch in ihrer materiellen Auswirkung für den konkreten
Rechtsfall von Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Nicht anders als beim strafrechtlichen Analogieverbot
(Art. 103 Abs. 2 GG) ist jede Rechtsanwendung
ausgeschlossen, die über den Inhalt des gesetzlichen
Hafttatbestandes hinausgeht. Der mögliche Wortsinn des
Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25.
Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, InfAuslR 2009, S. 203
).
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b) Die Gesetzesanwendung des Landgerichts wird
diesen Anforderungen nicht gerecht. Es hat als
Ermächtigungsgrundlage § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG
herangezogen, wonach eine Person unter anderem dann in
Gewahrsam genommen werden kann, wenn dies unerlässlich ist,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Straftat zu verhindern. Ob diese Bestimmung überhaupt,
etwa in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, eine
taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme spontan
aufgegriffener Ausländer ohne Aufenthaltsrecht darstellt,
kann offen bleiben.
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Das Landgericht hat in nicht mehr
verständlicher Weise eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr.
2 AufenthG angenommen. Danach wird bestraft, wer unrichtige
oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich
oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder
einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur
Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (§ 95 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung;
nach der im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung
geltenden Fassung waren dieselben Handlungen auch mit Bezug
auf eine Duldung mit Strafe bedroht). Dieser Straftatbestand
lässt sich mit dem vorliegenden Sachverhalt auf keine
denkbare Weise in Verbindung bringen, seine Anwendung
überschreitet die Wortlautgrenze.
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Da das Landgericht nicht zu erkennen gegeben
hat, welches Verhalten des Beschwerdeführers es als Straftat
ansieht - der bloße Verweis auf einen Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle genügt insoweit nicht -, gibt es
keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, es liege
nur ein Schreibfehler vor. Selbst wenn man annimmt, das
Landgericht habe § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG,
nach dem bestraft wird, wer sich ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar
ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt
ist, heranziehen wollen, fehlten Ausführungen dazu, ob der
Gewahrsam die Fortsetzung der in dieser Vorschrift
bezeichneten Straftat - ihr Vorliegen unterstellt - hätte
verhindern können. Es kann demnach nicht ausgeschlossen
werden, dass das Landgericht bei hinreichender
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer
anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung
gekommen wäre.
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2. Das Recht des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt. Die Entscheidungen des
Landgerichts und des Amtsgerichts beruhen auf einer falschen
Vorstellung von dessen Bedeutung und Reichweite.
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a) Die Pflicht zur unverzüglichen
Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gemäß
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gilt auch dann, wenn
Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG zur Anwendung kommt.
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Für den schwersten Eingriff in das Recht auf
Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt
Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer
richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition
des Gesetzgebers steht. Der Richtervorbehalt dient der
verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als
Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239
m.w.N.). Diese praktische Wirksamkeit wird nur
erreicht, wenn in jedem Fall, in dem die Freiheitsentziehung
ohne vorherige richterliche Entscheidung ausnahmsweise
zulässig ist, diese Entscheidung unverzüglich nachgeholt
wird, wie es Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert. Die
Höchstfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG tritt nur
als äußerste Grenze für das Festhalten ohne richterliche
Anordnung zu der Verpflichtung, eine richterliche
Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, hinzu; die
Vorschrift befreit aber nicht von dieser Verpflichtung (vgl.
BVerfGE 105, 239 ).
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Nichts anderes gilt für die Frist des
Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Vorschrift besagt
lediglich, dass die Freiheitsentziehung bei Personen, die
wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen
worden sind, unzulässig wird, wenn sie nicht spätestens am
Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Das
gilt selbst dann, wenn die Verzögerung unvermeidbar ist und
gegen das Unverzüglichkeitsgebot nicht verstoßen wird. Damit
lässt Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG die Pflicht zur
unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung
unberührt. In Art. 104 Abs. 3 GG handelt es sich um
Spezialbestimmungen für besondere Tatbestände, nämlich um die
Sicherung einzelner Grundsätze des Strafrechts im Verfahren
bei Freiheitsentziehungen. Diese Bestimmungen können es nicht
rechtfertigen, den Wirkungsbereich der vorangestellten
allgemeinen Regeln einzuschränken (vgl. BVerfGE 10, 302
). Dass Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG mit
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG zusammenwirkt, ergibt sich
auch daraus, dass das Grundgesetz die Vorschriften der
Strafprozessordnung für den Fall der vorläufigen Festnahme
durch die Polizeiorgane übernimmt (vgl. BVerfGE 9, 89
); in § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO ist aber seit
dem Erlass der Strafprozessordnung die unverzügliche
Vorführung vor den Amtsrichter angeordnet.
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„Unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die
richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich
nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt
werden muss (BVerfGE 105, 239 ). Nicht vermeidbar
sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des
Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige
Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten
des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind
(vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S. 1044
).
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b) Das Landgericht verkennt die Bedeutung des
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn es meint, die Vorschrift
werde durch Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG als speziellere
Regelung verdrängt, und deswegen nicht prüft, ob die
richterliche Entscheidung unverzüglich herbeigeführt worden
ist. Ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, Art. 104
Abs. 3 Satz 1 GG könne in Fällen präventivpolizeilicher
Eingriffe gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG anwendbar
sein, bedarf keiner Entscheidung.
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c) Das Amtsgericht hat angenommen, dass die
richterliche Entscheidung unverzüglich herbeigeführt worden
sei. Dabei hat es jedoch lediglich darauf abgestellt, dass
die richterliche Entscheidung spätestens am Tag nach der
Festnahme erfolgt sei. Ob eine nicht sachlich begründete
Verzögerung vorgelegen habe, untersucht es nicht. Dem Begriff
„unverzüglich“ ist damit ein verfassungsrechtlich
unzutreffender Inhalt beigelegt worden.
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Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des
Landgerichts Hildesheim vom 22. Oktober 2007 auf und verweist
die Sache an das Landgericht zurück.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.