BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2521/11 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 19. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB
über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus.
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1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer wurde
mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Jugendschöffengericht -
vom 16. Oktober 2001 unter Anwendung von
Jugendstrafrecht des gemeinschaftlichen Diebstahls, des
Diebstahls, des Betrugs und der Körperverletzung schuldig-
und im Übrigen freigesprochen. Zugleich wurde nach § 63
StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Die Unterbringung wird seit dem 27. April
2001 (bis zum 12. April 2002 auf der Grundlage von
§ 81 StPO bzw. § 126a StPO) vollzogen.
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Die Anordnung der Unterbringung nach § 63
StGB beruhte auf der Feststellung, dass der Beschwerdeführer
rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit
beziehungsweise der verminderten Schuldfähigkeit begangen
habe und infolge seines Zustandes weitere erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Dabei stützte sich das
Gericht auf die psychiatrischen Prognosegutachten der
Sachverständigen Dr. N. und Dr. P., die beim
Beschwerdeführer übereinstimmend eine endogene Psychose aus
dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert hatten, die -
wenn sie nicht regelmäßig medikamentös behandelt werde - zu
weiteren schwerwiegenden Gewalttaten führen werde. Außerhalb
einer geschlossenen Einrichtung habe der Beschwerdeführer
jedoch bislang jegliche medikamentöse Behandlung sofort
abgesetzt; weder Krankheitseinsicht noch
Behandlungsbereitschaft seien vorhanden.
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2. Im Rahmen der turnusmäßigen
Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 StGB ordnete das Amtsgericht Hamburg
mit Beschlüssen vom 29. April 2003, 5. Juli 2004,
15. September 2005, 7. Februar 2007, 21. April
2008, 8. Juni 2009 und 14. August 2010 jeweils die
Fortdauer der Unterbringung an. Dabei lagen den
Fortdauerbeschlüssen ausschließlich Stellungnahmen der
behandelnden Klinik zugrunde. Die Stellungnahme eines
externen psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der
Aussetzungsreife der Unterbringung wurde während des gesamten
Zeitraums nicht eingeholt.
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3. Am 27. Mai 2011 gab die behandelnde
psychiatrische Klinik erneut eine Stellungnahme zur
Vorbereitung der Entscheidung nach § 67e Abs. 1
Satz 2 StGB ab. Darin wurde ausgeführt, dass es im Jahr
zuvor zu zwei Konfliktsituationen gekommen sei: Am
14. Juni 2010 habe sich der Beschwerdeführer im
Anschluss an eine Anhörung „paranoid und aufgewühlt“ gezeigt
und erklärt, dass alle gegen ihn seien. Erst am 23. Juni
2010 habe er dann angegeben, seine Meinung geändert zu haben.
Die zweite ernsthafte Eskalation habe sich im September 2010
während eines Sommerfestes ereignet. Hier habe sich der
Beschwerdeführer von einem Mitpatienten provoziert gefühlt,
sich mehrfach entwertend über diesen geäußert und „sogar
bedrohlich mit einer Schere herumgefuchtelt“. In der
Nachbesprechung habe sich der Beschwerdeführer aber
reflexionsfähig gezeigt und differenziert über seine Gefühle
in der Konfliktsituation gesprochen. Ansonsten habe er sich
überwiegend in einer stabilen Verfassung präsentiert. Er sei
in Gesprächen authentisch offen gewesen, habe
Kooperationsbereitschaft demonstriert und eine durchaus
reifende Kritikfähigkeit gezeigt. Besonders bezeichnend sei
ein spürbarer Zuwachs an reifen Alltagsstrategien und
Einstellungen. Übernachtungsurlaube und Stadtausgänge sowie
die Arbeit in einer Möbelrestaurierungswerkstatt seien stets
ohne Beanstandungen verlaufen. Insgesamt sei ein hinreichend
stabiler und erfreulicher Verlauf zu konstatieren. Die
durchgeführten Lockerungen seien ohne Komplikationen
verlaufen, die Medikamenteneinnahme sei durchgehend
zuverlässig, und die in der Vergangenheit absolvierten
psychoedukativen Gruppenangebote hätten zu einer verbesserten
Krankheits- und Behandlungseinsicht geführt. Die
Drogenabstinenz werde durch regelmäßige Kontrollen belegt.
Die früher fast durchgängig latent paranoide Haltung falle
wesentlich seltener auf. Unabhängig von der psychotischen
Erkrankung hätten die prosozialen Verhaltensweisen und
Denkmuster zugenommen. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass
eine bedingte Aussetzung der Unterbringung noch nicht
befürwortet werden könne.
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4. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011
beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die
Einholung eines externen Sachverständigengutachtens. Die
Stellungnahme der Klinik verhalte sich an keiner Stelle zu
der Frage, ob und gegebenenfalls welche erheblichen
Straftaten vom Beschwerdeführer zu erwarten seien.
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5. Mit Beschluss vom 27. August 2011
ordnete das Amtsgericht Hamburg die Fortdauer der
Unterbringung an. Im Rahmen der mündlichen Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. August 2011 sei die
Stellungnahme vom 27. Mai 2011 in Gegenwart der
behandelnden Ärzte eingehend erörtert worden. Aufgrund der
Stellungnahme und der ergänzenden Angaben der Ärzte sei bei
dem Beschwerdeführer noch immer ein Krankheitsbild
festzustellen, das sich jedoch weiter erheblich gebessert
habe; eine paranoide Haltung sei nur noch vereinzelt
festzustellen. Auch die Krankheits- und Behandlungseinsicht
habe sich positiv weiterentwickelt. Der Beschwerdeführer sei
nur noch vereinzelt durch Regelverstöße und unangemessenes
Verhalten aufgefallen. Er erkenne verstärkt eigenes
Fehlverhalten und eigene Anteile bei aufgetretenen Problemen.
Angesichts der nicht vorhandenen Zustimmung des
Beschwerdeführers zu einer Unterbringung in einer betreuten
Wohnform außerhalb der Klinik und seines uneinsichtigen
Beharrens auf einer selbstbestimmten Entscheidung über die
Wohnform sowie der damit fehlenden Möglichkeit zur Erprobung
weiterer Lockerungen könne aus ärztlicher Sicht die
Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht empfohlen werden.
Von dem Beschwerdeführer seien „aus diesem Grund“ noch
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Diese
Einschätzung mache sich das Gericht zu Eigen. Ergänzend werde
auf die schriftliche Stellungnahme der Klinik vom
27. Mai 2011 Bezug genommen.
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6. Mit Schriftsatz vom 22. September 2011
legte der Verteidiger des Beschwerdeführers sofortige
Beschwerde ein. Aufgrund der langen Unterbringungsdauer sei
von Verfassungs wegen die Begutachtung des Beschwerdeführers
durch einen externen Sachverständigen erforderlich. Zudem
lege der Beschluss des Amtsgerichts nicht dar, ob infolge
eines aktuellen Krankheitszustandes vom Beschwerdeführer
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Es treffe
auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig auf
einer selbstbestimmten Wohnform außerhalb der Klinik beharrt
hätte. Vielmehr halte er - wie auch der angehörte Arzt - eine
betreute Wohngemeinschaft für geeignet; dort sei jedoch
derzeit kein Platz frei. Selbst wenn er jedoch auf einer
selbstbestimmten Wohnform beharrt hätte, dürfte hieraus nicht
geschlossen werden, dass von ihm erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit
gefährlich sei.
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7. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011
verwarf das Landgericht Hamburg die sofortige Beschwerde als
unbegründet. Die Unterbringung des Beschwerdeführers könne
weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt
werden. Nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte bestehe
aufgrund des Krankheitsbildes die Gefahr der Begehung
weiterer erheblicher Straftaten, auch wenn der
Beschwerdeführer aufgrund der bisher durchgeführten
Behandlungsmaßnahmen eine verbesserte Krankheits- und
Behandlungseinsicht zeige. Wegen mangelnder Mitwirkung des
Beschwerdeführers habe ein schlüssiges Konzept für ein Leben
in Freiheit bisher nicht erstellt werden können. Dies sei
auch angesichts erfolgreich absolvierter Vollzugslockerungen
ein wesentliches Entlassungshindernis. Insgesamt sei die
Vollstreckung der Maßregel trotz Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und einer Reihe von
Fortschritten weiterhin geboten. Es erscheine jedoch
erforderlich, „demnächst weitere Maßnahmen zu ergreifen, um
eine verbesserte Grundlage dafür zu erhalten, ob eine
Aussetzung der Maßregel zu erwägen“ sei. Dazu „dürfte die
Einschaltung eines (externen) Gutachters gehören“.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten und seit 2007 auch in
§ 463 Abs. 4 StPO geregelten Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung durch Einholung externer
Sachverständigengutachten missachtet. Der Beschwerdeführer
sei bereits seit mehr als zehn Jahren untergebracht. Ein
Gutachten eines externen Sachverständigen zur Frage der
Fortdauer der Unterbringung sei während der gesamten Zeit
nicht eingeholt worden. Obwohl der Verteidiger des
Beschwerdeführers die Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens ausdrücklich mit Schriftsatz vom
30. Mai 2011 beantragt habe, sei das Amtsgericht diesem
Antrag ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen. Auch der
Beschluss des Landgerichts verhalte sich mit keinem Wort zu
der Sollvorschrift des § 463 Abs. 4 StPO, die nach
jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung im
psychiatrischen Krankenhaus eine externe Begutachtung
vorsehe. In den beiden angegriffenen Beschlüssen habe sich
genau diejenige Gefahr repetitiver und routinemäßiger
Beurteilung realisiert, vor der die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze und die
Vorschrift des § 463 Abs. 4 StPO schützen
sollten.
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Die Präses der Behörde für Justiz und
Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg hat von
einer Stellungnahme abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht
haben die Akten des Strafverfahrens und das
Vollstreckungsheft vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Sie
genügen nicht den aus dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des
Beschwerdeführers folgenden Sachaufklärungs- und
Begründungsanforderungen.
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1. Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter Beachtung strenger
formeller Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG).
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a) Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die - wie
Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e Abs. 1
Satz 2 StGB - den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben (vgl. nur BVerfGE 70, 297
; BVerfGK 15, 287
; zuletzt BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2011 - 2
BvR 2413/10 -, juris, jeweils m.w.N.).
16
Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen
geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, folgt aus
diesem Aufklärungsgebot in der Regel die Pflicht des
Gerichts, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in
einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu
beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind
für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (BVerfGE
70, 297 ). Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei
jeder nach § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung
von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches
Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Nicht bei jeder
Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand
veranlasst sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK
15, 287 ). Bestehen keine zwingenden gesetzlichen
Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des
einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des
Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft.
Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende
Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten
(BVerfGE 70, 297 ).
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b) Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs
steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer
Überprüfungsentscheidung; zugleich wächst mit dem stärker
werdenden Freiheitseingriff auch die verfassungsgerichtliche
Kontrolldichte. Befindet sich der Untergebrachte seit langer
Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es
daher in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen
anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr
repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE
70, 297 <311, 316>; 109, 133 ; 117, 71
<105, 106>; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287
) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt
oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten
das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133
).
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c) Dieses verfassungsrechtliche Gebot ist seit
dem Jahr 2007 durch die Vorschrift des § 463 Abs. 4
StPO konkretisiert. Danach soll das Gericht im Rahmen der
Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils fünf Jahren
vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen
(§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO), der weder im
Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der
untergebrachten Person befasst war (§ 463 Abs. 4
Satz 2 Variante 1 StPO) noch in dem psychiatrischen
Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person
befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Variante 2
StPO).
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Die Einhaltung der Vorgaben aus § 463
Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist ein Verfassungsgebot (BVerfGK
15, 287 ). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon
in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt
auf und verstärkt ihn dergestalt, dass er die Einhaltung der
Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum
Verfassungsgebot erhebt. Die Verletzung des
freiheitsschützenden Gesetzes wird damit zu einem
Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der
Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (vgl. BVerfGE 65,
317 ; BVerfGK, 15, 287 ).
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d) Die einfachgesetzliche Absicherung des
Freiheitsgrundrechts durch § 463 Abs. 4 StPO
schließt es allerdings nicht aus, dass das Gericht
verpflichtet sein kann, im Rahmen seiner
Sachaufklärungspflicht bei der Überprüfung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus von Verfassungs wegen
bereits vor Erreichen der Fünf-Jahres-Frist einen externen
Sachverständigen hinzuzuziehen (zutreffend: OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 10. Juni 2008 - 1 Ws 154/08 -, juris).
Umgekehrt ist nach der Neuregelung ein externes Gutachten als
Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden
Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten
Ausnahmefällen entbehrlich, wie schon die Ausgestaltung der
das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm als
Sollvorschrift zeigt. Sie schließt ein Abweichen von der
Regel nicht generell aus, erhöht allerdings die
Begründungslast der Vollstreckungsgerichte für ein solches
Abweichen (BVerfGK 15, 287 ).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen
diesen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und an die
Begründung von Entscheidungen, die das Freiheitsgrundrecht
betreffen, nicht hinreichend Rechnung.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen genügen,
indem sie sich maßgeblich auf die Stellungnahme der
behandelnden Klinik vom 27. Mai 2011 stützen, nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Qualität
gerichtlicher Sachverhaltserforschung.
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Die Gerichte hätten vor ihren Entscheidungen
das Gutachten eines anstaltsfremden Sachverständigen zur
Frage einholen müssen, ob vom Beschwerdeführer außerhalb des
Maßregelvollzugs noch die Begehung rechtswidriger Taten zu
erwarten ist (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 1,
Abs. 6 StGB). Der Beschwerdeführer befand sich im
Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts seit mehr als
zehn Jahren im Vollzug der Unterbringung in ein und demselben
psychiatrischen Krankenhaus. Eine Begutachtung zur Frage der
Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung durch einen
externen, nicht mit der Klinik verbundenen Sachverständigen
hatte bis dahin während der gesamten Unterbringungszeit nicht
stattgefunden. Im Hinblick auf die - gerade auch gemessen am
Strafrahmen der vom Beschwerdeführer erfüllten Tatbestände -
erhebliche Unterbringungsdauer hätte sich den Gerichten die
Notwendigkeit einer externen Begutachtung auch unabhängig von
der ausdrücklichen Bestimmung des § 463 Abs. 4
StPO, den die Fachgerichte trotz eines vorherigen,
ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützen Antrags nicht
einmal angesprochen, geschweige denn geprüft haben,
aufdrängen müssen.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen tragen in
ihren Begründungen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des
Beschwerdeführers auch im Übrigen nicht hinreichend
Rechnung.
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Die Begründungen der Beschlüsse des Amts- und
des Landgerichts erschöpfen sich weitgehend in einer
unkritischen Wiedergabe der Stellungnahme der behandelnden
Klinik vom 27. Mai 2011 und einer Bezugnahme auf deren
Empfehlung. Eine Überprüfung der Stellungnahme auf innere
Konsistenz und eine den bisherigen Therapieverlauf, den
aktuellen Zustand des Beschwerdeführers sowie Art und Maß der
von ihm derzeit ausgehenden Gefahr in den Blick nehmende
eigenständige Abwägung ist den Gründen nicht zu
entnehmen.
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c) Dass das Landgericht abschließend angeregt
hat, „demnächst“ einen externen Gutachter zu beauftragen,
ändert an dem bestehenden Aufklärungs- und Begründungsdefizit
der getroffenen Entscheidung nichts.
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3. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht muss nicht sämtliche
angegriffenen verfassungswidrigen Entscheidungen aufheben,
sondern kann die Sache auch an ein Gericht höherer Instanz
zurückverweisen. Das ergibt sich aus der dem
Bundesverfassungsgericht in § 95 Abs. 2 BVerfGG
eingeräumten Befugnis, in den Fällen des § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG die Sache an „ein zuständiges Gericht“ - das
somit nicht notwendig das Gericht der Eingangsinstanz sein
muss - zurückzuverweisen; dem Bundesverfassungsgericht ist
insofern ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, der je nach der
Art der festgestellten Verfassungsverletzung und unter
Berücksichtigung von Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in
unterschiedlicher Weise genutzt werden kann. Aufhebung und
Zurückverweisung müssen lediglich so weit greifen, wie dies
zur Beseitigung des festgestellten Verfassungsverstoßes nötig
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. Juli 1995 - 2 BvR 1180/94 -, juris). Sind - wie hier -
für die neue Beurteilung weitere Tatsachenfeststellungen
nötig, muss die Zurückverweisung grundsätzlich in eine
Instanz erfolgen, die außer zur Rechts- auch zur
Tatsachenüberprüfung und -neufeststellung befugt ist. Danach
reicht es hier aus, die Sache an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen, das nach § 308 Abs. 2 StPO zu
eigenen Sachverhaltsfeststellungen nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2011 - 2
BvR 2413/10 -, juris).
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Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.