BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 253/04 -
des weißrussischen Staatsangehörigen B...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b
Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. April 2004 einstimmig
beschlossen:
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1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist
weißrussischer Staatsangehöriger. Am 24. November 2003 wurde
er auf der Grundlage eines Auslieferungsersuchens der
Staatsanwaltschaft der Republik Weißrussland vom 8. Oktober
2003 vorläufig festgenommen. Dem Auslieferungsersuchen liegt
ein Haftbefehl des Staatsanwalts der Stadt Minsk vom
21. Februar 2000 zu Grunde. Hiernach soll der
Beschwerdeführer im September 1994 als Gesellschafter eines
Kleinunternehmens durch Täuschung dessen Direktor zur
Aufnahme eines Kredits in Höhe von 124.000 US-Dollar
veranlasst und sich das Geld rechtswidrig zugeeignet haben.
In einer "Anordnung der Erhebung der Beschuldigung" vom 25.
Juni 2003 heißt es, der Beschwerdeführer habe die Kreditsumme
in Höhe von 123.660 US-Dollar auf ein Devisenkonto einer
Handelsagentur bei der Hypo-Vereinsbank AG, Filiale Riesa,
überwiesen und das Geld für eigene Zwecke verbraucht.
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In dem Auslieferungsersuchen garantierte die
Staatsanwaltschaft der Republik Weißrussland die Einhaltung
des Spezialitätsgrundsatzes.
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2. Am 25. November 2003 erließ das Amtsgericht
Leipzig nach vorheriger Anhörung des Beschwerdeführers eine
vorläufige Festhalteanordnung. Im Rahmen seiner Anhörung
hatte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen seine
Auslieferung erhoben.
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3. Mit Beschluss vom 28. November 2003 ordnete
das Oberlandesgericht Dresden die förmliche Auslieferungshaft
an und erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers an die
Republik Weißrussland zur Strafverfolgung wegen der in dem
Haftbefehl des Staatsanwalts der Stadt Minsk vom
21. Februar 2000 genannten Straftat für zulässig.
Gleichzeitig wies es die Einwendungen des Beschwerdeführers
zurück. Sowohl nach deutschem wie nach weißrussischem Recht
sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als Betrug
strafbar. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts sei
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
Prüfungsgegenstand des Auslieferungsverfahrens. Die
Sachverhaltsschilderung enthalte schlüssig ein strafbares
Verhalten. Es sei unerheblich, ob die Tat nach deutschem
Recht verjährt sei, da eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht
gegeben sei. Art. 10 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens - EuAlÜbk - stehe der
Auslieferung nicht entgegen, zumal Weißrussland dem
Übereinkommen nicht beigetreten sei. Der Haftgrund der
Fluchtgefahr sei gegeben.
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4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003
beantragte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage
verschiedener Berichte zur Situation in Weißrussland, u.a. zu
den dortigen Haftbedingungen, die Aufhebung des
Auslieferungshaftbefehls sowie eine erneute Entscheidung über
die Zulässigkeit der Auslieferung.
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Das Oberlandesgericht habe sich in seiner
Entscheidung ausschließlich mit der Frage der Verjährung,
nicht aber mit den weiter erhobenen Einwendungen der
Verfassungswidrigkeit der Auslieferung nach Weißrussland und
der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes
auseinandergesetzt. Eine Auslieferung nach Weißrussland sei
auf Grund der dort herrschenden menschenrechtswidrigen
Haftbedingungen unzulässig; im Hinblick auf seine jüdische
Religionszugehörigkeit sei sogar von einer Verschärfung der
Haftbedingungen auszugehen. Die Haftbedingungen beträfen
nicht nur politisch Verfolgte, sondern alle Häftlinge. Eine
Zusicherung der weißrussischen Seite im Einzelfall sei nicht
ausreichend, da selbst nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die
Menschenrechtsverletzungen in Weißrussland Ausdruck eines
nichtdemokratischen Systems seien. Eine Überwachung
derartiger Einzelfallabreden durch die deutsche diplomatische
Vertretung sei nicht möglich. Die Mindestanforderungen an
eine verbindliche Zusicherung seien nicht gewahrt. Weiter
werde der Spezialitätsgrundsatz verletzt; auf Grund seiner
Vorgeschichte erschienen der nunmehr erhobene Tatvorwurf und
das Auslieferungsersuchen lediglich als Vorwand, ihn
finanziell zu verfolgen.
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Auch stehe die Verjährung der ihm
vorgeworfenen Straftat der Auslieferung entgegen. Schließlich
sei kein Grund für die Anordnung der Auslieferungshaft
gegeben, insbesondere nicht der der Fluchtgefahr.
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5. Mit Beschluss vom 8. Januar 2004 wies
das Oberlandesgericht Dresden die Einwendungen des
Beschwerdeführers zurück. Es sei nicht substantiiert
dargelegt, dass die weißrussischen Behörden die
völkerrechtlichen Mindeststandards nicht einhalten würden und
somit ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren nicht
gewährleistet sei. Die in Weißrussland vorherrschenden
Haftbedingungen stünden einer Auslieferung des
Beschwerdeführers nicht entgegen. Nach Information der
Generalstaatsanwaltschaft werde eine Auslieferung an
Weißrussland vom Auswärtigen Amt regelmäßig nur bewilligt,
wenn die Zusicherung Weißrusslands vorliege, dass bei der
Unterbringung des jeweiligen Verfolgten die grundlegenden
Garantien der Menschenrechte in der Haftanstalt beachtet
würden. Die Einhaltung entsprechender Zusagen werde durch die
deutsche Botschaft in Minsk regelmäßig kontrolliert.
Beanstandungen seien bislang nicht vorgekommen. Der Hinweis
auf die allgemein schlechten Haftbedingungen verfange nicht,
da auf die im Einzelfall konkret zu erwartende Haftsituation
abzustellen sei. Es sei nicht zu befürchten, dass dem
Beschwerdeführer, der im Übrigen keinen Asylantrag gestellt
habe, wegen seines jüdischen Glaubens politische Verfolgung
drohe. Die Annahme einer Fluchtgefahr habe der
Beschwerdeführer nicht entkräftet. Hinsichtlich der übrigen
Einwendungen werde mangels neuer sachlicher und rechtlicher
Gesichtspunkte auf den vorangegangenen Beschluss
verwiesen.
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6. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich
ausschließlich gegen die Zulässigkeitserklärung richtet, rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19
Abs. 4 GG. Zur Frage der Haftbedingungen in Weißrussland
wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen.
Im Ergebnis beinhalte auch der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2004 keine Überprüfung
der insoweit relevanten Fragen. Die Mindestanforderungen
seien letztlich auch in Hinsicht auf die Auskunft des
Auswärtigen Amtes nicht gewahrt; eine entsprechende
verfahrensrelevante Erklärung sei mindestens in Form einer
Verbalnote einzureichen. Das Oberlandesgericht sei seinen
Einwendungen zur Verletzung des Grundsatzes der Spezialität
trotz seiner umfangreichen Schilderung im Beschluss vom
8. Januar 2004 nicht nachgegangen.
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7. Dem Bundesministerium der Justiz ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines der in
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
BVerfGG liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
63, 332).
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Die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts sind, soweit sie die Feststellung der
Zulässigkeit der Auslieferung bzw. die Zurückweisung der
insoweit erhobenen Einwendungen betreffen, unvereinbar mit
dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer
öffentlichen Ordnung und verletzen den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
ist insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2003
fristgerecht erhoben. In dem hier zu beurteilenden Fall
begann die Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den
Antrag vom 12. Dezember 2003. Der Antrag war auf Grund
der in der Sache erhobenen Gehörsrüge jedenfalls auch als ein
Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO
zu werten. Dabei handelt es sich um einen außerordentlichen
Rechtsbehelf, den der Beschwerdeführer im
Auslieferungsverfahren zu stellen hat, um alle Rechtsbehelfe
vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen
(vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003
- 2 BvQ 14/03 -). Ist ein solcher Antrag
- wie hier - innerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellt, hält er
die Verfassungsbeschwerdefrist offen (vgl. BVerfGE 19, 198
zu § 33a StPO).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet, soweit mit dem angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 28. November 2003 die Auslieferung des
Beschwerdeführers nach Weißrussland für zulässig erklärt
worden ist und die Einwendungen des Beschwerdeführers
hiergegen mit Beschluss vom 8. Januar 2004
zurückgewiesen worden sind.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der
Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs
wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu
Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen
Mindeststandard und mit den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung
vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000
- 2 BvR 1560/00 -; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2
BvR 685/03 –, EuGRZ 2003, S. 518 ).
§ 73 IRG nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf
der Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich
bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist,
wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
widersprechen würde.
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Gegen den ordre public verstößt eine
Rechtshilfehandlung, mit der der ersuchte Staat dazu
beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe
ausgesetzt würde. Die Ächtung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung gehört inzwischen zum festen
Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl.
Art. 3 EMRK und Art. 7 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte). Auch die
Auslieferung zur Verhängung oder Vollstreckung einer an sich
zulässigen Strafe kann gegen den ordre public verstoßen und
unzulässig sein, wenn zu besorgen ist, dass die zu erwartende
oder verhängte Strafe im ersuchenden Staat in einer den
Erfordernissen des Art. 3 EMRK nicht entsprechenden
Weise vollstreckt werden würde (vgl. Vogler in:
Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in
Strafsachen, 2. Aufl., § 73 Rn. 12).
17
b) Das Oberlandesgericht ist der
verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungspflicht
hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen
Mindeststandards in Bezug auf die Haftbedingungen nicht
gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hat im
fachgerichtlichen Verfahren unter Vorlage verschiedener
Erkenntnismittel vorgetragen, dass die Haftbedingungen in
weißrussischen Gefängnissen den völkerrechtlichen
Mindeststandards grundsätzlich nicht genügen. Inwieweit die
dort enthaltenen Angaben zutreffen, hat das Oberlandesgericht
nicht geprüft, obschon im Hinblick auf den Vortrag des
Beschwerdeführers hierzu Anlass bestanden hätte. Stattdessen
hat es lediglich auf die Praxis des Auswärtigen Amtes
verwiesen, wonach die Bewilligung von Auslieferungen nach
Weißrussland, die auf vertragsloser Grundlage erfolgen,
regelmäßig von der Zusicherung der weißrussischen Seite
abhängig gemacht wird, der jeweilige Verfolgte werde unter
menschenwürdigen Bedingungen untergebracht, und ausdrücklich
ausgeführt, die allgemeinen Haftbedingungen in Weißrussland
seien nicht maßgebend, entscheidend sei vielmehr die im
Einzelfall zu erwartende Haftsituation.
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Die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte
Absicht des Bundesministeriums der Justiz, im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens eine Zusicherung der Republik
Weißrussland zu einer den völkerrechtlichen Mindeststandards
genügenden Haftunterbringung des Beschwerdeführers einzuholen
und die Einhaltung der Zusicherung durch konsularische
Maßnahmen zu überprüfen, vermag die verfassungsrechtlich
geforderte Aufklärungs- und Prüfungspflicht des
Oberlandesgerichts jedoch nicht einzuschränken oder die
unterlassene Prüfung und Würdigung zu heilen. Denn die
Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die
Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber
denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der
Auslieferung eingeschränkt (vgl. den Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000
- 2 BvR 1560/00 -; BVerfGE 63, 215
; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts [Dreier-Ausschuß] vom 16. März
1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262
). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht
auf eine Prüfung der Haftbedingungen im Bewilligungsverfahren
verwiesen werden kann.
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Das Oberlandesgericht wird - auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums der
Justiz im vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren -
zu prüfen haben, ob die Haftbedingungen in der Republik
Weißrussland allgemein den völkerrechtlichen Mindeststandards
genügen; gegebenenfalls müsste es die Erklärung der
Zulässigkeit der Auslieferung von der Abgabe einer
Zusicherung durch die weißrussischen Behörden über die
Einhaltung dieser Mindeststandards hinsichtlich der Person
des Beschwerdeführers abhängig machen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist kein Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, dass eine entsprechende Zusicherung seitens der
weißrussischen Behörden nicht eingehalten werden würde.
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3. Die weiter vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Fragen zur Verletzung des
Spezialitätsgrundsatzes oder zum Vorliegen eines
Auslieferungshindernisses wegen Verjährung bedürfen keiner
Entscheidung, da die Verfassungsbeschwerde bereits aus den
vorgenannten Gründen begründet ist.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.