BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 253/06 -
des Herrn S...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
27. September 1968 (BGBl 1994 II S. 518 -
EuGVÜ).
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1. Der Beschwerdeführer wurde vor dem High
Court of Justice in London auf Schadensersatz verklagt. Die
Ausstellung des "writ" (Siegelung der Klageschrift durch die
englische Justiz) erfolgte am 1. August 1996 und wurde
dem Beschwerdeführer an zwei Adressen in London zugestellt.
Nachdem der zuständige Richter Bedenken hinsichtlich der
Wirksamkeit der Zustellungen geäußert hatte, beantragten die
Kläger eine Ersatzzustellung, die am 3. Juni 1997 vom
High Court of Justice bewilligt und am 13. Juni 1997 für
ordnungsgemäß erklärt wurde.
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Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer
durch Versäumnisentscheidungen vom 25. Februar 1998 und
vom 24. April 1998 zunächst dem Grunde nach und setzte
anschließend die Höhe der geschuldeten Forderung auf
275 Mio. EUR fest. Rechtsbehelfe des
Beschwerdeführers zum Court of Appeals und zum House of
Lords, die sich unter anderem auf die nicht wirksame
Klageerhebung bzw. fehlerhafte Zustellung stützten, blieben
erfolglos. Das House of Lords entschied, die Klage sei durch
Ausstellung des "writ" wirksam erhoben worden.
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2. Auf Antrag der Rechtsnachfolger der Kläger
des Ausgangsverfahrens erklärte das Landgericht Darmstadt die
Entscheidung des High Court of Justice vom 24. April
1998 unter Bezugnahme auf das EuGVÜ in Höhe eines Betrags von
500.000 US-Dollar für vollstreckbar. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main wies die gegen den Beschluss erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers ebenso wie seinen Antrag auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit
einer Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof als
unzulässig verwarf. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO,
noch sei eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ergebe sich, dass die Zuständigkeit des
Erstgerichts vom Anerkennungsgericht nicht im Rahmen des
ordre public-Vorbehalts nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ
geprüft werden dürfe. Auch die Frage, ob nach Art. 27
Nr. 2 EuGVÜ einer ausländischen Gerichtsentscheidung die
Anerkennung versagt werden dürfe, wenn die Klage dem
Beklagten nicht an dessen tatsächlichen, den Klägern
bekannten Wohnsitz zugestellt worden sei, sei nicht
klärungsbedürftig, weil die Voraussetzungen der Norm vom
Beschwerdegericht geprüft und nachvollziehbar bejaht worden
seien. Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs wandte sich
der Beschwerdeführer erfolglos mit der Anhörungsrüge.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
Nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls betreffend die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vom
3. Juni 1971 (BGBl 1994 II S. 531 -
Auslegungsprotokoll zum EuGVÜ) sei der Bundesgerichtshof als
letztinstanzliches Gericht verpflichtet gewesen, dem
Europäischen Gerichtshof die entscheidungserheblichen Fragen
zur Auslegung des EuGVÜ vorzulegen. Dies betreffe zum einen
die Frage möglicher Ausnahmen vom Grundsatz der
Nichtüberprüfbarkeit der Zuständigkeit des Erstgerichts nach
Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ für den Fall schwerwiegender
Verletzungen von Verfahrensgrundrechten, zum anderen die
Frage einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 27
Nr. 2 EuGVÜ für den Fall einer dem Kläger bekannten
Unzuständigkeit des Gerichts. Der Bundesgerichtshof habe
seine Vorlagepflicht willkürlich missachtet und den
Beschwerdeführer damit seinem gesetzlichen Richter entzogen.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei
offensichtlich nicht erschöpfend, zumal grundrechtskonforme
Einschränkungen der Bestimmungen des EuGVÜ im Schrifttum
vielfach vertreten würden. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil der
Bundesgerichtshof die Frage einer grundrechtskonformen
Auslegung des EuGVÜ außer Acht gelassen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
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1. Die Frage einer Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen unterlassener
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
nur BVerfGE 73, 339 ; 82, 159
). Der Rechtssache kommt daher keine
grundsätzliche Bedeutung zu.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber offensichtlich
unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffenen Entscheidungen weder in seinem Recht auf den
gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG noch in seinem Recht auf rechtliches Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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a) Gemessen an den Maßstäben, die das
Bundesverfassungsgericht für die Frage der Verletzung des
Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen unterlassener
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234
Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EG) entwickelt hat (vgl. BVerfGE 82, 159
), wurde der Beschwerdeführer durch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht seinem gesetzlichen
Richter entzogen. Dabei kann dahinstehen, ob der Europäische
Gerichtshof auch im Hinblick auf das EuGVÜ in seiner auf den
vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung, das heißt vor seiner
zwischenzeitlich erfolgten Vergemeinschaftung mit der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 22. Dezember 2000 (ABlEG 2001 Nr. L 12
S. 1), überhaupt als gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren
ist. Denn es fehlte jedenfalls an einer Vorlagepflicht des
Bundesgerichtshofs.
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aa) Nach Art. 2 Nr. 1, Art. 3
Abs. 1 des Auslegungsprotokolls zum EuGVÜ sind die
obersten Gerichtshöfe des Bundes verpflichtet, dem
Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des EuGVÜ
vorzulegen, wenn sich eine solche Frage im Rahmen eines
Rechtsstreits stellt und das Gericht die Vorabentscheidung
für seine Entscheidung für erforderlich hält. Der
Bundesgerichtshof ging davon aus, dass die Auslegung der
Art. 27 Nr. 2, Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ
hinsichtlich des zugrunde liegenden Rechtsstreits außer
Zweifel stehe, weshalb eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof nicht erforderlich sei. Diese Würdigung steht in
Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Der Europäische Gerichtshof hat in seiner
"Krombach"-Entscheidung, auf die sich der Beschwerdeführer
beruft, ausdrücklich festgestellt, dass die ordre
public-Klausel des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ eng
auszulegen sei und nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen
könne (Urteil vom 28. März 2000, Rs. C-7/98,
Slg. 2000, I-1935, Rn. 21). Der Ausschluss der
Zuständigkeitsprüfung im Anerkennungsverfahren
- vorbehaltlich der in Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ
genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen -
verkörpere ein "Grundprinzip" des EuGVÜ, weshalb eine
Anerkennung nicht allein mit der Begründung versagt werden
dürfe, das Gericht des Ursprungsstaats habe die
Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens nicht beachtet. Dies
müsse "grundsätzlich auch dann gelten, wenn das Gericht des
Ursprungsstaats seine Zuständigkeit gegenüber einem im
Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats wohnhaften Beklagten
zu Unrecht aus einer Bestimmung hergeleitet haben sollte, die
auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit abstellt" (a.a.O.,
Rn. 33). Damit erteilte der Gerichtshof einer
teleologischen Reduktion des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ
eine Absage. Da die vom Beschwerdeführer geforderte
Vorlagefrage insofern bereits entschieden wurde, bestand
keine Pflicht zu erneuter Vorlage.
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bb) Die Handhabung der Vorlagepflicht durch
den Bundesgerichtshof war auch im Übrigen frei von Willkür.
Bedenken gegen die Regelung des Art. 28 Abs. 3
EuGVÜ werden im Schrifttum nur insoweit geäußert, als die
mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen exorbitante
Gerichtsstände aufweisen (vgl. etwa Kropholler , Europäisches Zivilprozessrecht,
6. Aufl. 1998, Art. 28 Rn. 3; Matscher , Der verfahrensrechtliche ordre public im
Spannungsfeld von EMRK und Gemeinschaftsrecht, IPRax 2001,
428 ). Im vorliegenden Fall gründete sich
die Zuständigkeit der englischen Justiz jedoch auf den
allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand, der unbestritten frei von
völkerrechtlichen Einwänden ist.
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cc) Auch im Hinblick auf die Auslegung des
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ bestand von Verfassungs wegen
keine Pflicht des Bundesgerichtshofs, die Frage dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass
eine erneute Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung gemäß
§ 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung
zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom
19. Februar 2001 (BGBl I S. 288) nicht in seiner
Kompetenz liege. Die Frage der zu Unrecht angenommenen
gerichtlichen Zuständigkeit steht mit der Auslegung des
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ auch nicht in einem hinreichend
engen Zusammenhang. Verbietet Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ
eine Zuständigkeitsprüfung im Rahmen der ordre
public-Generalklausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ,
können spezielle Anerkennungshindernisse wie dasjenige des
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht dergestalt ausgelegt
werden, dass sie eine Zuständigkeitsprüfung ihrerseits
wiederum ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer angeführte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung
des Gemeinschaftsrechts im Lichte der Europäischen
Menschenrechtskonvention (vgl. Urteil vom 16. Juni 1981,
Rs. 166/80, Slg. 1981, 1593 ff.) führt schon
deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich beim EuGVÜ
nicht um abgeleitetes Gemeinschaftsrecht, sondern um einen
völkerrechtlichen Vertrag handelt.
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b) Eine Gehörsverletzung durch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Anhörungsrüge
ist nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat das
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und
auf seine Ausführungen in der Entscheidung zur
Rechtsbeschwerde verwiesen. Art. 103 Abs. 1 GG
verlangt nicht, dass die Gerichte der Rechtsansicht des
Beschwerdeführers folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87,
1 ); die Norm verpflichtet sie auch nicht, jedes
Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl.
BVerfGE 22, 267 ; 96, 205 ).
Damit kommt der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
neben dem Vorwurf der Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter keine eigenständige Bedeutung zu.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.