BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2537/11 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 8. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Kaiserslautern
vom 2. November 2011 und vom 16. November 2011
- 1 T 217/11 - und des Amtsgerichts
Kaiserslautern vom 26. September 2011 - 3 K
200/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00
€ (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die mit einem Eilantrag verbundene
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des
Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer (in den angegriffenen
Beschlüssen auch: Schuldner) war Wohnungseigentümer. Ihm
gehörte bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses im
Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren) eine von
ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung. Im Versteigerungstermin
am 26. September 2011, in dem sein Wohnungseigentum
zwangsversteigert wurde, war er zunächst persönlich anwesend.
Kurz nach Eröffnung der Bietzeit betrat ein
Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten den
Sitzungssaal und forderte ihn auf, den Saal zu verlassen und
in sein Geschäftszimmer mitzukommen. Der hiervon überraschte
Beschwerdeführer leistete, auch im Hinblick auf die
Anwesenheit der Wachtmeister, der Aufforderung Folge. Nachdem
er im verschlossenen Dienstzimmer des Gerichtsvollziehers die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte - der Vorgang
dauerte etwa 20 bis 30 Minuten -, ließ ihn der
Gerichtsvollzieher wieder frei. Der Beschwerdeführer kehrte
umgehend in den Sitzungssaal zurück, in dem die Versteigerung
stattfand. Der Zuschlagsbeschluss war jedoch bereits
verkündet worden.
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Im Protokoll des Versteigerungstermins ist
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der
Bietzeit vom Gerichtsvollzieher verhaftet wurde. Der im
Termin weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer hatte eigenem Vorbringen zufolge
aufgrund der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers keine
Möglichkeit, den die Zwangsversteigerung leitenden
Rechtspfleger davon zu unterrichten, dass er entgegen seinem
Willen nicht mehr am Verfahren teilnehmen konnte.
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2. Die gegen den angegriffenen
Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 26. September
2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2.
November 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner
Entscheidung führte das Landgericht unter anderem aus: Wer
den Versteigerungstermin, gleich ob verschuldet oder
unverschuldet, versäume, habe hiergegen keinen Rechtsbehelf
und keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Die eingetretene
Verfahrenslage könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im
Übrigen käme ein Verfahrensfehler allenfalls dann in
Betracht, wenn der Schuldner ein entsprechendes Gesuch
vorgebracht hätte, trotz der Verhaftung an dem Termin noch
zum Zwecke des Mitbietens teilnehmen zu wollen. Ein solches
behaupte der Schuldner jedoch selbst nicht. Der Rechtspfleger
habe nicht allein aufgrund der anfänglichen Anwesenheit des
Schuldners im Termin davon ausgehen müssen, dass dieser
weiter am Termin habe teilnehmen und mitbieten wollen. Von
sich aus habe er weder den Termin aufschieben noch den
Gerichtsvollzieher ersuchen müssen, mit dem Abführen des
Schuldners zuzuwarten. Abgesehen davon habe es sich der
Schuldner selbst zuzuschreiben, wenn er die Voraussetzungen
für den Erlass eines Haftbefehls schaffe, der dem
Gerichtsvollzieher dann eine entsprechende
Freiheitsentziehung ermögliche. Schließlich habe der
Schuldner nicht dargetan, dass seine Anwesenheit im Termin zu
einem anderen Ergebnis hätte führen können.
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3. Die vom Beschwerdeführer gegen den
angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2011
eingelegte Gehörsrüge wurde mit angegriffenem Beschluss des
Landgerichts vom 16. November 2011 als unzulässig verworfen,
die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung mit demselben
Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung gab
das Landgericht unter anderem an, die Gehörsrüge sei bereits
deswegen unzulässig, weil der Schuldner keine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt, sondern
sein Begehren damit begründet habe, dass die Kammer die
materielle Rechtslage falsch beurteilt habe. Letzteres sei
jedoch nicht der Fall. Der Versteigerungstermin sei - wie
geboten - öffentlich gewesen. Der Rechtspfleger habe den
Schuldner auch nicht des Saales verwiesen oder ihn von der
Teilnahme am Termin ausgeschlossen. Im
Zwangsversteigerungsgesetz sei nicht vorgesehen, dass das
Gericht die ununterbrochene Anwesenheit des Schuldners im
Termin ohne Weiteres sicherstellen müsse. Der Schuldner habe
grundsätzlich selbst dafür zu sorgen, dass er am Termin
ungehindert teilnehmen könne. Zumindest müsse er aber in
Wahrnehmung seines Rechts auf Teilnahme am Termin dem
Rechtspfleger gegenüber in einer Situation wie der
vorliegenden unmissverständlich deutlich machen, dass er am
Termin ungeachtet der plötzlich eingetretenen neuen Umstände
weiter teilnehmen wolle. Seine anfängliche Anwesenheit reiche
dafür nicht, wenn er sich klaglos abführen lasse. Trotz
entsprechender Möglichkeit habe er dem Rechtspfleger
gegenüber nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Termin
weiter teilnehmen wolle, sondern sei der Aufforderung des
Gerichtsvollziehers, ihn in sein Geschäftszimmer zu
begleiten, ohne Weiteres nachgekommen; gegenüber dem
Rechtspfleger habe er nichts unternommen, um den
Versteigerungstermin zu stoppen. Der Rechtspfleger habe zudem
keinerlei Anhaltspunkte gehabt, weswegen der Schuldner zum
Termin erschienen sei. Da kein Verfahrensfehler im
Zwangsversteigerungsverfahren festzustellen sei, liege auch
kein rechtswidriger Eingriff in Art. 14 GG durch die
Zuschlagsentscheidung vor.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend,
durch die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse sei dieser in
seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 13 Abs. 1
und Art. 14 GG verletzt. Sie stellten eine
unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheit
dar. Der Beschwerdeführer hätte im Versteigerungstermin
Anträge stellen und hierdurch auf den Verlauf des
Versteigerungsverfahrens Einfluss nehmen können.
Gegebenenfalls hätte er auch selbst die Möglichkeit gehabt,
mitzubieten und als Meistbietender den Zuschlag zu erlangen,
so dass der Eigentumsverlust sich möglicherweise hätte
vermeiden lassen. Dieses Recht sei ihm genommen worden.
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Darüber hinaus erscheine der Verweis des
Landgerichts darauf, dass das Zwangsversteigerungsverfahren
keine Verpflichtung für den Rechtspfleger vorsehe, eine
Anwesenheit des Schuldners im Versteigerungstermin zu
garantieren, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zumindest
insoweit nicht vereinbar, als der Beschwerdeführer
unverschuldet durch eine staatliche, zur Unzeit vorgenommene
und damit unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme an der weiteren
Teilnahme am Termin gehindert worden sei. Eine Auslegung der
Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes dahingehend,
dass dieser Vorgang keine Unterbrechung des Verfahrens
rechtfertige, sei im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinnehmbar. Der
Beschwerdeführer sei hier leichtfertig und ohne dringende Not
- die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe bereits
längere Zeit ausgestanden und hätte auch im Anschluss an den
Versteigerungstermin noch erzwungen werden können - an der
Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert worden.
8
2. Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens und
das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des
Landes Rheinland-Pfalz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Ministerium und die Stadt K. als betreibende Gläubigerin
haben von einer Stellungnahme im
Verfassungsbeschwerdeverfahren abgesehen. Nach Ansicht der
Wohnungseigentümergemeinschaft St. … in K. als weiterer
Gläubigerin und des Erstehers des Wohnungseigentums ist nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die
angegriffenen Gerichtsbeschlüsse in seinen (Grund-)Rechten
berührt worden sei.
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Die weitere Gläubigerin vertritt die
Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht ziel- und
zweckgerichtet von der Teilnahme an der Zwangsversteigerung
und der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses abgehalten
worden, weswegen das vom Beschwerdeführer angegriffene
Handeln des Gerichtsvollziehers auch nicht als Begründung für
die Rechtswidrigkeit des Zwangsversteigerungstermins und des
Zuschlagsbeschlusses herangezogen werden könne.
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Der Ersteher tritt dem Vorbringen des
Beschwerdeführers entgegen, im Versteigerungstermin am
Mitbieten und an der Stellung von Anträgen gehindert worden
zu sein. Der Beschwerdeführer habe im Versteigerungstermin
nicht bekundet, selbst mitbieten zu wollen. Außerdem wäre ein
Gebot ohne Sicherheitsleistung nicht akzeptiert worden. Dass
er Sicherheit geleistet habe oder hätte leisten können, trage
er nicht vor. Somit wäre der Beschwerdeführer überhaupt nicht
in der Lage gewesen, ein wirksames Gebot im
Versteigerungsverfahren abzugeben. Soweit er angebe, daran
gehindert worden zu sein, Anträge zu stellen, trage er nicht
vor, welchen Antrag er konkret hätte stellen wollen.
11
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind
beigezogen worden.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts des Beschwerdeführers
aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
13
Das Amtsgericht hat dadurch, dass es in
Kenntnis der kurz nach Beginn der Bietstunde durch den
Gerichtsvollzieher erfolgten Verhaftung des - weder
anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretenen -
Beschwerdeführers die Versteigerung seines Wohnungseigentums
ohne Weiteres fortsetzte, über den Zuschlag verhandelte und
den Zuschlagsbeschluss verkündete, den Beschwerdeführer in
seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
verletzt. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
haben, indem sie das Verfahren und die Entscheidung des
Amtsgerichts bestätigt haben, den Verfassungsverstoß
perpetuiert.
14
1. Die Gewährleistung des Eigentums ist ein
elementares Grundrecht (vgl. BVerfGE 42, 64 ). Ihr
kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des
Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen
Bereich zu sichern und dem Einzelnen damit eine Entfaltung
und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen
(vgl. BVerfGE 42, 64 ; 46, 325 ; BVerfGK
15, 8 ). Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht
nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts,
sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein
(vgl. BVerfGE 46, 325 ; 49, 220 ; 51,
150 ; BVerfGK 15, 8 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988
- 1 BvR 33/88 -, KTS 1988, S. 564 ). Demgemäß
folgt bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
ein Anspruch auf eine faire Verfahrensführung, der zu den
wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört
(vgl. BVerfGE 46, 325 ; 51, 150
; BVerfGK 15, 8 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.).
Dies gilt auch für die Durchführung von
Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des
Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das
verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners
vornimmt (BVerfGE 46, 325 ; BVerfGK 15, 8
). Ein solcher Eingriff erscheint zwar
gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, titulierte
Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind
aber auch die Belange des Schuldners zu wahren (vgl. BVerfG,
a.a.O.).
15
2. Diesen Erfordernissen ist im
Ausgangsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden.
Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer kein faires
Verfahren angedeihen lassen und ihn dadurch in seinem
Eigentumsgrundrecht verletzt. Das Landgericht hat durch die
Nichtaufhebung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts die
Grundrechtsverletzung fortdauern lassen.
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a) Eine Verletzung des - hier durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts auf ein faires
Verfahren liegt nicht schon dann vor, wenn einem
Rechtsanwendungsorgan ein (einfacher) Verfahrensfehler
unterlaufen ist. Sie ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine
Gesamtschau auf das Verfahren ergibt, dass rechtsstaatlich
zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder für die
Subjektstellung des Betroffenen rechtsstaatlich
Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135
; 122, 248 ; BVerfGK 15, 316
).
17
b) So liegt es hier.
18
aa) Dem Amtsgericht war ausweislich des
Protokolls des Versteigerungstermins vom 26. September 2011
bekannt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Eröffnung der
Bietzeit (§ 73 Abs. 1 ZVG) von einem Gerichtsvollzieher
verhaftet wurde. Es hatte infolgedessen erkannt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund einer staatlichen Zwangsmaßnahme
aus dem Gerichtssaal (ab-)geführt und allein deswegen daran
gehindert wurde, von seinem Recht auf Anwesenheit und
Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Versteigerungstermin
weiteren Gebrauch zu machen. In dieser Situation war es
aufgrund des aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierenden
Anspruchs auf eine faire Verfahrensführung zwingend geboten,
eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob der
Versteigerungstermin fortzusetzen, zu unterbrechen oder zu
vertagen war. Unterbrechung oder Vertagung hätten sich im
Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des
Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001,
S. 2245 ) gehalten (zu Unterbrechung und
Vertagung vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 43 Rn. 8.4
und 8.5, § 66 Rn. 11). Das Gericht hätte bei seiner
Ermessensausübung sowohl die Interessen des Beschwerdeführers
als auch die der weiteren Gläubigerin im Hinblick auf
Art. 14 GG zu würdigen gehabt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.);
die nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasste
vermögenswerte Rechtsposition der betreibenden Gläubigerin,
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61,
82 ; BVerfGK 4,
223 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, NVwZ
2008, S. 778, Rn. 9), und ihr damit verbundenes
Realisierungsinteresse wären unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen
gewesen.
19
Dafür, dass das Amtsgericht eine solche
Ermessensentscheidung getroffen hätte, ist nichts
ersichtlich. Die gebotene Ermessensausübung ist im Protokoll
des Versteigerungstermins, das insoweit lediglich die
Verhaftung des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher
vermerkt, nicht dokumentiert.
20
bb) Darüber hinaus spricht nach den hier
vorliegenden Informationen alles dafür, dass unter den
gegebenen Umständen das Ermessen nur im Sinne einer Vertagung
oder Unterbrechung hätte ausgeübt werden dürfen. Der
Beschwerdeführer wurde kurz nach Beginn der Bietstunde
aufgrund eines Haftbefehls, der in einem anderen, parallel
laufenden Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung erlassen worden war, plötzlich von einem
Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten
verhaftet. Unbeschadet der Frage, ob sich Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit der Verhaftung gerade zu diesem Zeitpunkt
- und damit Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit - aufdrängen
mussten, handelte es sich offenkundig nicht um ein Ereignis,
bei dem sich die Frage stellte, ob der Beschwerdeführer es
möglicherweise gezielt zur Verfahrensbehinderung einsetzte.
Dem normalerweise zugunsten der Gläubiger ins Gewicht
fallenden Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes vor
missbräuchlichen Verfahrensverzögerungen kam daher für die
Ermessensentscheidung über die Weiterführung des Termins
keine Bedeutung zu. Auf Seiten des Beschwerdeführers musste
demgegenüber mit der Möglichkeit eines schwerwiegenden
Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum
(vgl. BVerfGE 46, 325 ) gerechnet werden, ohne
dass er sich am weiteren Verfahren, etwa durch das Verlangen
von Sicherheitsleistung gemäß § 67 ZVG oder die Anregung
zur Bestimmung eines Verkündungstermins nach § 87 ZVG,
hätte beteiligen können.
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3. Die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse des
Amtsgerichts und des Landgerichts sind daher aufzuheben. Die
Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs.
2 BVerfGG.
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 €
und, wenn wie hier der Verfassungsbeschwerde durch die
Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel
8.000,00 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen
Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.