BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2541/13 -
des Herrn V...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
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1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185
; 103, 41 ), weil die
Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre. Jedenfalls soweit das
Landgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch
hinsichtlich des von ihm gestellten Hilfsantrags abgelehnt
hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG) durch den angegriffene Beschluss nicht fern. Der
Beschluss ist auf die Annahme gestützt, dass der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes das grundsätzlich bestehende
Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe und die
Voraussetzungen dafür, dass dieses Verbot ausnahmsweise nicht
eingreift, nicht vorlägen.
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Diese Annahme erscheint hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer gestellten Hilfsantrages angreifbar. Dieser
war der Formulierung nach darauf gerichtet, die
Justizvollzugsanstalt im Wege des Eilrechtsschutzes zu
verpflichten, die primär für den 11. Dezember 2013 begehrte
Besuchsüberstellung an einem anderen Tag im Dezember 2013
durchzuführen.
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Ausgehend von dem Vortrag des
Beschwerdeführers, in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel
sei ihm, wie zuvor bereits in der Justizvollzugsanstalt
Celle, zugesagt worden, alle zwei Monate eine
Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt Sehnde
vorzunehmen, handelte es sich bei diesem Hilfsantrag darum,
die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel an der gegebenen
Zusage vorläufig festzuhalten. Das Begehren des
Beschwerdeführers in der Hauptsache geht ausdrücklich dahin,
dass ihm - entsprechend der Zusage - weiterhin
Besuchszusammenkünfte mit seiner einzigen anstaltsexternen
Kontaktperson im Wege der Besuchsüberstellung in die
Justizvollzugsanstalt Sehnde im Zweimonatsabstand zu
ermöglichen sind. Auch unabhängig von der Frage, ob insoweit
ein Verpflichtungsantrag oder ein Aussetzungsantrag -
gerichtet gegen den impliziten Widerruf der Zusage,
Besuchsüberstellungen in Zweimonatsabständen durchzuführen -
vorliegt, erscheint fraglich, ob hinsichtlich dieses
Begehrens von einer Vorwegnahme der Hauptsache durch den auf
eine Besuchsüberstellung zu einem nicht näher bestimmten
Termin im Monat Dezember gerichteten Eilantrag ausgegangen
werden kann. Denn eine irreversible Gewährung dessen, was der
Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragt - hier: die
Weitergewährung von Besuchsüberstellungen im
Zweimonatsabstand - wäre damit nicht verbunden (vgl. dazu,
dass das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der
Hauptsache zwar der endgültigen, nicht aber, wenn das
verfolgte Sicherungsinteresse nur so gewahrt werden kann,
einer nur vorläufigen Einräumung dessen, was der
Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache begehrt,
entgegensteht, für die Aussetzungskonstellation BVerfGK 11,
54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -,
juris, jew. m. zahlr. w. N.).
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2. Der Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt dennoch nicht
in Betracht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181
). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass
einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41
; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die
besondere Funktion und Organisation des
Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der
von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz
im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt,
möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten
(vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR
1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, jew.
juris, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399
). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch
das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter
wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.
Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur
Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt
wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des
Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie
vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und 23. Februar 2009 - 2
BvQ 7/09 -, jew. juris). Nach diesen strengen Maßstäben
liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes
hier nicht vor. Ob die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, wird
im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.
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3. Sollte die Strafvollstreckungskammer
zwischenzeitlich über den ihr vorliegenden Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung in der
Hauptsache entscheiden, wird sie den Versagungsbescheid der
Justizvollzugsanstalt auch unter dem Gesichtspunkt eines
darin liegenden Widerrufs der - nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers - gegebenen Zusage zu würdigen sowie zu
prüfen haben, ob die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel sich
hinreichend mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt hat,
die Besuchen der Kontaktperson des Beschwerdeführers in
dieser Justizvollzugsanstalt nach dessen Vortrag im Hinblick
darauf entgegenstehen, dass die Kontaktperson drei
verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgeht und darüber hinaus
ein minderjähriges Kind zu betreuen hat.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.