BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2542/08 -
des Herrn Dr. V...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auferlegung der Kosten nach § 145 Abs. 4 StPO, wenn
durch die Schuld des Verteidigers die Aussetzung eines
Strafverfahrens erforderlich wird.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2005 zum
Pflichtverteidiger eines von vier Mitangeklagten in einem
Strafverfahren vor dem Landgericht Dortmund bestellt. Während
die Hauptverhandlung in diesem Verfahren andauerte, konnte
der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten nicht mehr
bezahlen und scheiterte im November 2006 mit einer
Vollstreckungsgegenklage, so dass es zur Zwangsvollstreckung
gegen ihn kam. Am 20. Juli 2007 erschien die
Gerichtsvollzieherin in der Hauptverhandlung vor dem
Landgericht Dortmund und nahm dem Beschwerdeführer die
eidesstattliche Versicherung ab. Die Rechtsanwaltskammer
Berlin widerrief mit Bescheid vom 9. Januar 2008 die
Zulassung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, wogegen der
Beschwerdeführer Rechtsmittel einlegte. Daraufhin ordnete die
Rechtsanwaltskammer am 14. Mai 2008 die sofortige Vollziehung
des Widerrufs an. Dies teilte der Beschwerdeführer am 3. Juni
2008 der Strafkammer in Dortmund mit und wies darauf hin,
dass er nicht mehr als Pflichtverteidiger tätig werden dürfe.
Im nächsten Verhandlungstermin am 9. Juni 2008 (dem
209. Verhandlungstag) erschien der Beschwerdeführer
nicht. Das Landgericht trennte das Verfahren gegen den
Mandanten des Beschwerdeführers ab und bestellte den
Rechtsanwalt L. als weiteren Pflichtverteidiger. Rechtsanwalt
L. hatte sich gegenüber der Strafkammer bereiterklärt, die
Verteidigung ohne Aussetzung des Verfahrens zu übernehmen und
sich sukzessive in den Verfahrensstoff einzuarbeiten. Zur
Fortsetzung der Verhandlung am 20. Juni 2008 trat der
Rechtsanwalt K. als Wahlverteidiger auf und beantragte die
Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, eine
ordnungsgemäße Verteidigung durch einen neuen
Pflichtverteidiger sei in diesem umfangreichen Verfahren ohne
Aussetzung nicht möglich. Diesem Antrag schloss sich der neue
Pflichtverteidiger L. schließlich an. Die Strafkammer stellte
eine Bescheidung zunächst zurück und unterbrach die
Verhandlung.
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2. Das Landgericht Dortmund setzte mit
Beschluss vom 2. Juli 2008 das Verfahren aus und legte dem
Beschwerdeführer die durch die Aussetzung verursachten Kosten
gemäß § 145 Abs. 4 StPO auf. Die Aussetzung sei durch
die Schuld des Beschwerdeführers erforderlich geworden, da
der Widerruf seiner Zulassung im alleinigen
Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liege. Er habe
auch nichts zu seiner Entlastung vorgetragen, da er den
Widerrufsbescheid überhaupt nicht und von der Anordnung der
sofortigen Vollziehung nur die erste Seite vorgelegt habe.
Zudem habe er dem Gericht von dem seit langem gegen ihn
schwebenden Widerrufsverfahren keine Mitteilung gemacht und
dem Gericht so die Möglichkeit genommen, Maßnahmen zur
Sicherung des Verfahrens zu treffen.
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3. Der Beschwerdeführer legte am 16. Juli 2008
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und kündigte an,
eine Begründung werde „in den nächsten Tagen“ erfolgen.
Nachdem keine Begründung eingegangen war, verfügte das
Landgericht am 11. August 2008, der Beschwerde werde nicht
abgeholfen und die Akten seien dem Oberlandesgericht
vorzulegen. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ließ am
3. September 2008 eine Kanzleimitarbeiterin beim
Oberlandesgericht telefonisch nach dem Aktenzeichen des
Beschwerdeverfahrens fragen. Sie erhielt die Auskunft, dass
ein Posteingang zu dem angegebenen Aktenzeichen des
Landgerichts nicht zu verzeichnen sei, die Kanzlei aber über
den Eingang der Beschwerde informiert werden werde. Als die
Mitarbeiterin am 22. September 2008 erneut nachfragte, wurde
ihr wieder mitgeteilt, dass es noch keinen Posteingang gebe.
Daraufhin reichte der Bevollmächtigte die bereits eine Woche
zuvor fertig gestellte Beschwerdebegründung per Telefax beim
Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht hatte aber
bereits mit Beschluss vom 18. September 2008, ausgefertigt am
22. September 2008, die Beschwerde aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
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4. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Nachholung rechtlichen Gehörs verwarf das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 als unzulässig, da eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
schlüssig vorgetragen sei. Das Gericht habe ausreichend lange
mit der Entscheidung zugewartet und sei nicht verpflichtet
gewesen, den Beschwerdeführer zur Begründung seiner
Beschwerde aufzufordern.
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Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, da das Oberlandesgericht seine Beschwerdebegründung
bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen habe. Der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Fehlinformation der
Geschäftsstelle nicht mit einer Entscheidung rechnen und die
fertig gestellte Beschwerdebegründung daher noch nicht
einreichen müssen. Außerdem seien Eingänge zu
berücksichtigen, bis der Beschluss von der Geschäftsstelle
zur Zustellung herausgegeben werde, so dass auch der am 22.
September 2008 um 16.13 Uhr gefaxte Schriftsatz noch zur
Kenntnis hätte genommen werden müssen.
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Die fehlerhafte Entscheidung des Landgerichts
verletze den Beschwerdeführer in seiner allgemeinen
Handlungsfreiheit. Das Landgericht habe den gesetzlichen
Anwendungsbereich des § 145 Abs. 4 StPO überschritten.
Eine Kostenpflicht des Verteidigers könne nicht angeordnet
werden, wenn die Gründe für sein Nichtauftreten in der Person
des Verteidigers liegen und sich nur mittelbar auf die
Hauptverhandlung auswirkten. Das Ausbleiben des
Beschwerdeführers in der Verhandlung sei weder
prozessordnungswidrig noch schuldhaft erfolgt und rechtzeitig
angekündigt worden. Die Strafkammer habe auch bereits seit
seiner Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 20. Juli
2007 gewusst, dass die weitere Verteidigungsfähigkeit des
Beschwerdeführers gefährdet war. Der Beschluss hätte zudem
sofort in der Hauptverhandlung am 9. Juni 2008 unter
Mitwirkung der Schöffen gefasst werden müssen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten.
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1. Die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG.
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Zwar muss das Gericht, wenn sich ein
Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner
Beschwerde vorbehalten hat, mit einer der Beschwerde nicht
stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es
für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 8,
89 ; 17, 191 ; 24, 23
; 60, 313 ; stRspr). Die
Frage, welche Frist noch angemessen ist, kann nicht abstrakt
generell bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten
Einzelfall ab. Der Zeitraum von über zwei Monaten, der hier
zwischen Einlegung der Beschwerde und der Entscheidung lag,
war aber jedenfalls ausreichend, um die angekündigte
Begründung einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -,
juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, juris). Zu einer
Nachfrage nach der angekündigten Beschwerdebegründung oder
einer Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs wegen
nicht verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, juris).
Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass die Akte
alsbald beim Beschwerdegericht eingehen und das
Oberlandesgericht innerhalb angemessener Frist entscheiden
würde. Trotz der Fehlinformation der Geschäftsstelle sind
hier keine Gründe dafür ersichtlich, warum der
Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung nicht zumindest
nach ihrer Fertigstellung am 15. September 2008 eingereicht
hat; die Unkenntnis des OLG-Aktenzeichens wäre hierfür kein
Hinderungsgrund gewesen.
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Es verstößt auch nicht gegen Art. 103
Abs. 1 GG, dass die schließlich am 22. September 2008
per Telefax eingereichte Beschwerdebegründung nicht mehr
berücksichtigt wurde. Zwar sind nicht fristgebundene
Schriftsätze bis zum Erlass der Entscheidung, das heißt, bis
der Beschluss von der Geschäftsstelle der Kammer
hinausgegeben wurde, zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 62, 347
). Es kann hier jedoch nicht festgestellt werden,
dass der am 22. September 2008 um 16.13 Uhr per Telefax
übersandte Schriftsatz beim Oberlandesgericht einging, bevor
die Geschäftsstelle den Beschluss am 22. September 2008
ausfertigte.
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2. Die Kostenentscheidung des Landgerichts und
ihre Bestätigung durch das Oberlandesgericht verletzen den
Beschwerdeführer auch in der Sache nicht in seinem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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Verfassungswidrig wäre die Kostenentscheidung
nur, wenn das Landgericht bei seiner Anwendung des § 145
Abs. 4 StPO auf den vorliegenden Fall die Grundrechte des
Beschwerdeführers in ihrer Bedeutung und Tragweite
grundsätzlich verkannt oder objektiv willkürlich entschieden
hätte (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 101, 361
; 103, 21 ; stRspr). Das ist nicht der
Fall. Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die durch die
Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostentragungspflicht des Verteidigers
nach § 145 Abs. 4 StPO ist nach überwiegender Ansicht
auf die schuldhaft vom Verteidiger verursachte Aussetzung der
Hauptverhandlung aus einem der in § 145 Abs. 1 StPO
genannten Gründe beschränkt, wenn also der Verteidiger in der
Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich
weigert, die Verteidigung zu führen (vgl. OLG Bamberg,
Beschluss vom 27. Oktober 1988 - Ws 513/88 -, StV 1989, S.
470; KG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 AR 1178/99, 4 Ws
257/99 -, NStZ-RR 2000, S. 189 ; OLG Köln,
Beschluss vom 22. August 2000 - 2 Ws 405/00 -, StV 2001,
S. 389 ; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Januar
2003 - 1 Ws 18/03 -, StV 2003, S. 432). Nach dieser
Ansicht soll § 145 Abs. 4 StPO aufgrund seiner
systematischen Stellung in § 145 StPO nur eine
Sanktionsfolge für ein Verhalten nach Abs. 1 darstellen und
keine allgemeine Schadensersatzpflicht des Verteidigers für
eine schuldhaft herbeigeführte Verfahrensaussetzung
begründen. Es wird jedoch auch vertreten, § 145 Abs. 4
StPO erfasse alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, in denen
eine Aussetzung erforderlich wird, da das Kostenrecht der
Strafprozessordnung von dem Grundgedanken bestimmt sei, dass
jeder Verfahrensbeteiligte die Mehrkosten selbst zu tragen
habe, die er in vorwerfbarer Weise verursache (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 26. November 1976 - 2 Ws 143 und
144/76 -, NJW 1977, S. 913; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.
Oktober 1981
- 1 Ws 263 und 358/81 -, NStZ 1982, S. 171). Das Landgericht
hat jedenfalls in vertretbarer Weise angenommen, dass hier
auch ein Fall des § 145 Abs. 1 StPO vorlag. Der
Beschwerdeführer ist in der Hauptverhandlung am 9. Juni 2008
nicht erschienen. Obwohl er sein Ausbleiben vorher
angekündigt und begründet hat, änderte das zu diesem
Zeitpunkt nichts mehr daran, dass aufgrund seines Verhaltens
die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers und deswegen
die Aussetzung des Verfahrens erforderlich wurde. Das Gericht
hatte zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, dies zu
verhindern. Das Landgericht konnte das Verhalten des
Beschwerdeführers, das die Aussetzung erforderlich machte,
als schuldhaft und pflichtwidrig bewerten. Ohne dass das
Gericht hätte beurteilen müssen, warum es zum
Vermögensverfall des Beschwerdeführers kam, hat der
Beschwerdeführer jedenfalls insoweit fahrlässig die
durchgehende Verteidigung seines Mandanten in diesem
Verfahren verhindert, als er das Gericht nicht darüber
informierte, dass ein Verfahren zum Widerruf seiner
Anwaltszulassung eingeleitet worden und die Zulassung
schließlich widerrufen worden war. Das Gericht hatte so keine
Möglichkeit, durch die frühere Bestellung eines weiteren
Pflichtverteidigers eine Aussetzung zu vermeiden oder die
Rechtsanwaltskammer durch einen Hinweis auf die seit drei
Jahren laufende, aber kurz vor dem Abschluss stehende
Hauptverhandlung zu einem Aufschub des Sofortvollzugs zu
bewegen; das Urteil gegen die anderen drei Angeklagten erging
am 30. Juni 2008. Es schloss hier das Verschulden des
Beschwerdeführers noch nicht aus, dass die Strafkammer von
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wusste. Der
Vermögensverfall des Rechtsanwalts führt zwar nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Widerruf der Zulassung. Der
Vermögensverfall wird jedoch nach dieser Vorschrift auch nach
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nur widerlegbar vermutet. Das
Landgericht musste daher mangels weiterer Informationen durch
den Beschwerdeführer noch nicht davon ausgehen, dass seine
Zulassung demnächst widerrufen werden wird.
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Auch die Beschlussfassung durch die
Berufsrichter der Strafkammer allein ist nicht zu
beanstanden. Zwar ist eine Entscheidung nach § 145 Abs.
4 StPO in dem Sinne „sofort“ zu treffen, dass sie nicht bis
zur Kostenentscheidung im Urteil aufgeschoben werden kann
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 145 Rn. 22).
Dies schließt es jedoch nicht aus, auf einen
Aussetzungsantrag hin zunächst nur die Hauptverhandlung zu
unterbrechen, wenn der Antrag noch weiterer Prüfung bedarf,
und dann außerhalb der Hauptverhandlung - ohne Schöffen,
§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG - über die Aussetzung und die
Kostenfrage nach § 145 Abs. 4 StPO zu entscheiden (vgl.
Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007,
§ 145 Rn. 38).
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3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.