BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2543/08 -
der Frau L ...,
hat die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 26. März 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom
29. September 2008 - 51 StVK 62/08 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2008 - Ws
390/08 - verletzen, soweit die Fortdauer der Unterbringung
der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen wird, die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Göttingen zur erneuten
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung der
Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Entscheidungen der Fachgerichte, mit denen die Fortdauer
der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.
2
1. a) Das Landgericht Lüneburg hatte die 1972
geborene Beschwerdeführerin durch Urteil vom 3. Juni 2003
wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und
sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte
die unter einem Borderline-Syndrom leidende und sich seit
Jahren mit Okkultismus und Satanismus beschäftigende
Beschwerdeführerin ihren damaligen Freund unter Alkohol- und
Medikamenteneinfluss mit zahlreichen Messerstichen im Zustand
verminderter Schuldfähigkeit getötet. Sie hatte zusätzlich
dem Opfer mit einer Axt, die sie von einem als „Satansaltar“
hergerichteten Beistelltisch entnommen hatte, drei Mal
gezielt ins Gesicht geschlagen. Die Unterbringungsanordnung
stützte das Landgericht auf die Ausführungen des
Sachverständigen, wonach die Beschwerdeführerin primär unter
einer Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und
impulsiven Typ (Borderline-Syndrom) leide und zusätzlich ein
Alkoholmissbrauch zu diagnostizieren sei, wobei die Merkmale
der Persönlichkeitsstörung im alkoholisierten Zustand jeweils
sehr deutlich hervorträten. Von Relevanz für die
Prognoseentscheidung sei vor allem die „broken
home“-Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Bereits im
Alter von sechs Jahren war sie in einem Heim untergebracht
worden und dort bis zu ihrem 13. Lebensjahr verblieben.
Anschließend war sie bis zu ihrem 23. Lebensjahr überwiegend
in Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie psychiatrischen
Fachkrankenhäusern untergebracht. Nach den Aussagen des
Sachverständigen, auf die sich das Landgericht stützte, war
ihre Unterbringung in der Psychiatrie erforderlich, damit sie
lerne, ohne Suchtmittel auszukommen und die
Persönlichkeitsstörung im Alltag zu bewältigen. Ohne eine
mehrjährige Therapie gehe von ihr - insbesondere bei einem
belastenden sozialen Umfeld - eine erhebliche Gefahr erneuter
Gewalttaten aus.
4
b) Die Beschwerdeführerin, die sich seit 29.
November 2002 zunächst in Untersuchungshaft befand, war seit
3. Januar 2003 einstweilen gemäß § 126a StPO
untergebracht. Ihre reguläre Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB wird seit 3.
Juni 2003 (vor der Freiheitsstrafe) vollzogen. Die
Beschwerdeführerin ist seither ohne Unterbrechung in dem
Niedersächsischen Landeskrankenhaus Moringen untergebracht.
Im Rahmen der gemäß § 67e Abs. 2 StGB jährlich
anstehenden Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung ist
sie bislang ausschließlich von Ärzten dieses Krankenhauses
begutachtet worden.
5
c) Mit dem am 20. Juli 2007 in Kraft
getretenen Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
hat der Gesetzgeber die Neuregelung des § 463 Abs. 4
StPO eingefügt. Satz 1 und 2 sehen vor:
6
Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des
Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf Jahren
vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen
einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des
Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der
untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem
psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die
untergebrachte Person befindet.
7
d) Im Rahmen der vierten
Überprüfungsentscheidung vom 9. Juli 2007, mit der - wie in
den Jahren zuvor - die Fortdauer der Unterbringung der
Beschwerdeführerin angeordnet wurde, führte das Landgericht,
das die Entwicklung der Beschwerdeführerin insgesamt positiv
beurteilte, abschließend aus:
8
Nach insgesamt kontinuierlich positiver
Entwicklung wurde der Verurteilten schließlich im Mai 2007
gestattet, sich in Göttingen eine Wohnung zum Probewohnen zu
suchen, das […] kleinschrittig mit zunächst einer
Übernachtung wöchentlich beginnen und dann behutsam erweitert
werden soll. Zudem ist die Verurteilte wieder an der
Berufsbildenden Schule III in Göttingen angemeldet, wo sie im
Fachbereich Sozialpädagogik das Abitur anstrebt.
9
Dass diese weiteren Schritte zunächst noch
intensiver therapeutischer Begleitung bedürfen, ist nicht
zweifelhaft und wird insbesondere auch von der Verurteilten
selbst so gesehen. Deshalb hat die Strafvollstreckungskammer
erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
10
Sollte sich bei weiterhin positivem Verlauf
bereits vor Ablauf des Unterbringungsjahres eine
Entlassungsperspektive konkretisieren, wird die
Strafvollstreckungskammer auf einen entsprechenden Hinweis
der Klinik hin auch schon vor dem nächsten Anhörungstermin
das Prognosegutachten zur Vorbereitung der
Entlassungsentscheidung in Auftrag geben. Anderenfalls wird
im Rahmen der nächsten Anhörung zu prüfen sein, ob nach fünf
Jahren vollzogener Unterbringung die Einholung eines externen
Gutachtens nach Maßgabe des neuen § 463 Abs. 4 StPO
angezeigt ist.
11
e) Die nächste Überprüfungsentscheidung stand
am 9. Juli 2008 an. Unter Hinweis darauf sandte die
Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2008 das Vollstreckungsheft
mit folgendem Vermerk an die Strafvollstreckungskammer:
12
Angesichts der Tatsache, dass die Verurteilte
sich am 03.06.2008
5 Jahre im Maßregelvollzug befinden wird, ist gem. § 463
IV StPO vom Gericht ein Sachverständigengutachten
einzuholen.
13
Der Berichterstatter der Kammer sandte das
Vollstreckungsheft im Februar 2008 mit folgendem Vermerk an
die Staatsanwaltschaft zurück:
14
Für die Inauftraggabe eines Prognosegutachtens
besteht im Moment keine Veranlassung. Zum
einen liegen die Voraussetzungen des § 463 Abs. 4 StPO
schon dem reinen Gesetzeswortlaut nach noch nicht vor. Denn
danach soll das Gericht ein externes Prognosegutachten erst
nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung
- und nicht schon vor dem 5-Jahres-Prüfungstermin - einholen,
so dass vorliegend eine Begutachtung nicht vor Sommer 2008
veranlasst zu werden braucht.
15
Außerdem gilt Folgendes: Der letzte
Fortdauerbeschluss datiert vom 9. Juli 2007. Darin hat die
Strafvollstreckungskammer eine Indikation für eine
Prognosebegutachtung mit Rücksicht auf den Verfahrensstand
ausdrücklich verneint.
16
Der Strafvollstreckungskammer waren dabei die
Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates über das dann am 19. Juli 2007 im
Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Sicherung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus etc. sowie
die einschlägigen Gesetzesmaterialien bereits bekannt.
17
Insbesondere die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages stellt indes
klar, dass auf eine externe Begutachtung nach fünf Jahren
vollzogener Unterbringung gemäß § 463 Abs. 4 StPO
verzichtet werden kann, „wenn sich der zu begutachtende
Straftäter bereits aufgrund früherer Regelüberprüfungen in
der Entlassungsvorbereitung befindet und ohnehin in Kürze aus
dem Maßregelvollzug entlassen werden soll“ (BT-Drucks.
16/5137, S. 11 f.).
18
Das genau ist hier der Fall. Ich verweise
insoweit auf die drei letzten Absätze des eingangs genannten
Beschlusses. Danach sollte in der Folge der Anhörung und
Entscheidung das entlassungsvorbereitende Probewohnen
eingeleitet und in behutsamen Schritten voran getrieben
werden. Der Fortdauerbeschluss schließt daher mit dem
Hinweis: „Sollte sich bei weiterhin positivem Verlauf bereits
vor Ablauf des Unterbringungsjahres eine
Entlassungsperspektive konkretisieren, wird die
Strafvollstreckungskammer auf einen entsprechenden Hinweis
der Klinik hin auch schon vor dem nächsten Anhörungstermin
das Prognosegutachten zur Vorbereitung der
Entlassungsentscheidung in Auftrag geben. Anderenfalls wird
im Rahmen der nächsten Anhörung zu prüfen sein, ob nach fünf
Jahren vollzogener Unterbringung die Einholung eines externen
[Gutachtens] nach Maßgabe des neuen § 463 Abs. 4 StPO
angezeigt ist.“
19
Derzeit ist mithin nichts zu veranlassen,
sondern der Verlauf der weiteren Behandlung und ggf. des
Probewohnens abzuwarten.
20
Die dortige Zuschrift gibt im Übrigen Anlass zu
einer allgemeinen Bemerkung, die ich anrege, auch Ihren
Kollegen bekannt zu machen:
21
Infolge des neuen § 463 Abs. 4 StPO werden
im Zuständigkeitsbereich der Göttinger
Strafvollstreckungskammer in nächster Zeit weit mehr als 200
Untergebrachte extern zu begutachten sein. Das ist in dieser
Form kurzfristig nicht zu bewältigen, weil weder in
ausreichendem Maße qualifizierte Gutachter zur Verfügung
stehen noch die Maßregelvollzugskliniken und die
Strafvollstreckungskammer über ausreichende Kapazitäten
verfügen, um die Begutachtung zu ermöglichen und die
Gutachten zu „verarbeiten“. Die Strafvollstreckungskammer
wird den Gutachtenstau unter Ausschöpfung des Soll-Charakters
des neuen § 463 Abs. 4 StPO daher sukzessive, d.h. auf
die nächsten Jahre verteilt „abbauen“. Dabei wird sie sich an
der Art des Anlassdelikts, der bisherigen Dauer der
Unterbringung und dem Behandlungsstand sowie an den eigenen
Wünschen der Untergebrachten orientieren. Ebensowenig wie in
der vorliegenden Fallgestaltung, in der ohnehin demnächst ein
Entlassungsgutachten einzuholen sein dürfte, macht es z.B.
dann Sinn, einen externen Gutachter hinzuzuziehen, wenn sich
der / die Untergebrachte aktuell in einer besonderen
Entwicklungsphase befindet und daher - womöglich in
Übereinstimmung mit seinen Behandlern - erklärt, dass eine
Begutachtung im gegenwärtigen Zeitpunkt den eingeleiteten
Entwicklungsprozess eher stören als befördern würde.
22
Unabhängig davon ist es allerdings in jedem
Falle hilfreich, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorliegen
der zeitlichen Voraussetzungen des § 463 Abs. 4 StPO mit
überwacht und bei Vorlage der Vollstreckungsakten zum
nächsten turnusmäßigen Anhörungstermin zur Frage der
Dringlichkeit einer externen Begutachtung Stellung nimmt.
23
Mit Schreiben vom 14. Februar und 5. März 2008
beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines
Prognosegutachtens.
24
Am 1. April 2008 leitete die
Strafvollstreckungskammer das Prüfverfahren ein, indem sie
mit Blick auf die am 9. Juli 2008 anstehende Entscheidung
einen Anhörungstermin am 9. Juni 2008 anberaumte und das
psychiatrische Krankenhaus um eine vorbereitende
Stellungnahme bat. Die Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens gab die Kammer nicht in
Auftrag.
25
Das psychiatrische Krankenhaus befürwortete in
zwei Stellungnahmen vom 30. April und 6. Juni 2008 die
weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin. Den Besuch des
Abendgymnasiums habe sie aus Überforderung im November 2007
abgebrochen; das im September 2007 begonnene Probewohnen sei
aufgrund ihrer schlechten psychischen Gesamtverfassung - sie
habe Suizidgedanken gehabt und in ihrer Wohnung habe sich
neben Büchern über Satanismus ein „Altar samt Dolch“ befunden
- zum Ende des Jahres 2007 beendet worden. Ab April 2008 habe
sich ihre psychische Situation stabilisiert; gleichwohl würde
eine Entlassung die Beschwerdeführerin derzeit überfordern,
so dass man eine Gefährdung durch sie nicht ausschließen
könne. Eine Entlassung müsse in vielen Zwischenschritten
vorbereitet werden.
26
2. Nach zwei Anhörungsterminen am 16. Juni und
29. September 2008 beschloss das Landgericht mit hier
angegriffenem Beschluss vom 29. September 2008 die Fortdauer
der Unterbringung der Beschwerdeführerin nach § 67d,
§ 67e StGB. Das Landgericht stützte die Entscheidung auf
die anstaltsinternen Stellungnahmen vom 30. April und 6. Juni
2008 und auf die Ausführungen des Krankenhausleiters Dr. Sch.
im zweiten Anhörungstermin. Gleichzeitig beauftragte das
Landgericht den externen psychiatrischen Sachverständigen Dr.
Sü. mit der Erstellung eines Prognosegutachtens. Ausführungen
dazu, weshalb die Einholung eines externen Prognosegutachtens
bisher nicht veranlasst wurde, sind der Entscheidung nicht zu
entnehmen.
27
3. Die Beschwerdeführerin legte gegen die
Fortdauerentscheidung sofortige Beschwerde ein, mit der sie
ihre fortbestehende Gefährlichkeit in Abrede stellte und die
Erledigterklärung der Maßregel beantragte.
28
4. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die
sofortige Beschwerde für unbegründet. Nicht relevant sei,
dass das Landgericht die Fortdauerentscheidung nach
§ 67e StGB noch nicht auf eine externe Begutachtung der
Beschwerdeführerin gemäß § 463 Abs. 4 StPO gestützt
habe. Denn auch ohne ein solches externes Gutachten sei die
Unterbringungsentscheidung wirksam. Sie basiere auf der
Stellungnahme der behandelnden und damit auch
sachverständigen Ärzte und sei bereits deshalb nicht
willkürlich und stelle zumindest vorläufig eine hinreichende
Grundlage dar. Das Vorgehen der Kammer sei auch
verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine etwaige
Verletzung des Freiheitsgrundrechts das mit dem
Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen noch nicht zurücktreten lasse, wenn das
grundrechtlich gebotene Verfahren - wie hier - erst um einige
Monate verzögert worden sei. Angesichts des
Beschleunigungsgrundsatzes sei allerdings eine unverzügliche
Gutachtenerstattung geboten, weshalb dem Sachverständigen
nachträglich noch aufzugeben sein dürfte, das Gutachten so
schnell zu erstatten, wie dies unter Beachtung der
erforderlichen Explorationszeit möglich sei.
29
5. Mit hier angegriffenem Beschluss vom 3.
Dezember 2008 verwarf das Oberlandesgericht die sofortige
Beschwerde als unbegründet: Derzeit könne noch keine günstige
Prognose gestellt werden. Der Krankenhausleiter Dr. Sch. habe
in der Anhörung erklärt, die Beschwerdeführerin werde zwar
akut oder sofort nichts Deliktrelevantes tun, müsse jedoch
weiterhin schrittweise auf ein Leben außerhalb der
Unterbringung vorbereitet werden, da anderenfalls mit einer
erneuten Überforderung zu rechnen sei. Weiter führte der
Senat aus:
30
Vorsorglich weist der Senat auch im
vorliegenden Fall […] darauf hin, dass es sich bei der
vorliegenden Fortdauerentscheidung noch nicht um die
endgültige jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB handelt,
sondern dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung
handeln kann. Denn die aufgrund eines sogenannten externen
Sachverständigengutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO n. F.
endgültig zu treffende Entscheidung hat grundsätzlich bereits
im Rahmen der jährlich anstehenden Regelüberprüfung nach
§ 67e StGB zu ergehen (OLG Frankfurt, Beschl. v.
28.04.2008 – 3 Ws 401/08 -, Zit. nach juris). Zwar hat die
Nichteinhaltung der vom Gesetzgeber festgesetzten
Überprüfungsfristen im Maßregelvollzug keine
sachlich-rechtliche Wirkung, etwa der Art, dass der
Verurteilte freizulassen wäre […]. Daher war der angefochtene
Beschluss, der nicht auf der Grundlage eines externen
Sachverständigengutachtens innerhalb der 5-Jahres-Frist des
§ 463 Abs. 4 StPO n. F. ergangen ist, nicht aufzuheben.
Der Begleitverfügung des angefochtenen Beschlusses kann
jedoch entnommen werden, dass der Strafvollstreckungskammer
ihre Verpflichtung bekannt ist, die versäumte Prüfung von
Amts wegen unverzüglich nachzuholen […].
31
In der vom Senat angesprochenen
landgerichtlichen Begleitverfügung vom 9. Oktober 2008 hatte
der Kammervorsitzende vermerkt, der bestellte externe
Sachverständige Dr. Sü. habe auf telefonische Nachfrage
mitgeteilt, dass er „das Gutachten ganz kurzfristig erstatten
könne“.
32
6. Derzeit läuft das Begutachtungsverfahren.
Einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Begutachtung durch
den Sachverständigen Dr. Sü. im Wege der einstweiligen
Anordnung zu untersagen, hat die 3. Kammer des Zweitens
Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 9.
Januar 2009 abgelehnt.
33
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin in der Sache die Verletzung ihres
Freiheitsgrundrechts. Sie beantragt die Aufhebung der
Fortdauerentscheidungen und die Erledigterklärung der
Maßregel, jedenfalls ihre bedingte Entlassung aus dem
Maßregelvollzug.
34
2. Sie führt im Wesentlichen aus, das
Landgericht habe die Einschätzung ihrer fortbestehenden
Gefährlichkeit auf die Angaben des Krankenhausleiters Dr.
Sch. bei dessen mündlicher Anhörung am 29. September 2008
gestützt; dieser habe allerdings - anders als vom Landgericht
protokolliert - ausgeführt, dass sie nicht gefährlich sei,
von ihr keine schweren Gewalttaten zu befürchten seien, sie
absprachefähig sei und sich in der gesamten Zeit der
Unterbringung nichts habe zuschulden kommen lassen;
tatsächlich gehe von ihr keine Gefahr für andere aus. Zudem
hätte das externe Prognosegutachten bereits 2008 erstellt
werden müssen.
35
3. Die Beschwerdeführerin hat die Aussetzung
der Maßregel bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde beantragt.
36
Das Niedersächsische Justizministerium hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht hat das
Vollstreckungsheft vorgelegen.
37
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
38
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
39
1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Die freiheitssichernde
Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erfordert dabei
auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich
Mindesterfordernisse für eine zuverlässige
Wahrheitserforschung. Denn es ist unverzichtbare
Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 m.w.N.).
40
Daher gilt auch für das Verfahren der
Überprüfung der Unterbringung das Gebot bestmöglicher
Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Geht es um
Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische
Anomalien in Frage stehen, folgt aus dem Gebot bestmöglicher
Sachaufklärung in der Regel die Pflicht des Richters, einen
erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt
insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem
psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen
ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den
Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (BVerfGE 70, 297
). Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder
nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden
Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend
ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre
(vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Abs.-Nr.
4). Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der
gleiche Aufwand veranlasst sein (BVerfGE 70, 297
). Bestehen keine zwingenden gesetzlichen
Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des
einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des
Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft.
Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende
Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten
(BVerfGE 70, 297 ).
41
Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs
steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer
Überprüfungsentscheidung; mit dem immer stärker werdenden
Freiheitseingriff wächst auch die verfassungsgerichtliche
Kontrolldichte. Befindet sich der Untergebrachte seit langer
Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es
daher in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen
anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr
repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE
70, 297 <311, 316>; 109, 133 ; 117, 71
<105, 106>; BVerfGK 5, 40 ) und um
auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die
Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das
Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung
weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem
solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der
im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht
mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Abs.-Nr.
6).
42
Die Frage, wann eine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus in diesem Sinne als langdauernd
bezeichnet werden kann, so dass nur noch ein externes
Sachverständigengutachten den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung
genügt, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern
nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung aller
Umstände des Einzelfalls (BVerfGE 70, 297 ). Von
Bedeutung sind neben dem Strafrahmen der Anlasstat und der
von dem Untergebrachten möglicherweise noch drohenden Delikte
die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, die Dauer des
bisherigen Maßregelvollzugs, das Alter des letzten
ausführlicheren Gutachtens eines externen Sachverständigen
und die Aussagekraft der nachfolgenden ärztlichen
Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 70, 297 <316, 317>). Dabei
kommt insbesondere dem Alter der letzten externen
Begutachtung im Beurteilungszeitpunkt maßgebliche Bedeutung
zu (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
43
b) Vor dem Hintergrund dieser das
Maßregelvollstreckungsverfahren generell beherrschenden
verfassungsrechtlichen Vorgaben hat sich der Gesetzgeber
entschlossen, das Freiheitsgrundrecht des in einem
psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten einfachrechtlich
prozedural besonders abzusichern.
44
aa) Mit dem Gesetz zur Sicherung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327)
hat der Gesetzgeber die Neuregelung des § 463 Abs. 4
StPO eingeführt. Diese sieht vor, dass im Rahmen der
Überprüfungen nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils
fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines
Sachverständigen einholen soll (§ 463
Abs. 4 Satz 1 StPO), der weder im Rahmen des Vollzugs der
Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person
befasst gewesen ist (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO)
noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich
die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2
Alt. 2 StPO). Die Vorschrift konkretisiert das
verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im
Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung
eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten
Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im
Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen
hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die
Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert
werden soll (vgl. BTDrucks 16/1110, S. 19).
45
bb) Die einfachgesetzliche Absicherung des
Freiheitsgrundrechts durch die Neuregelung schließt nicht
aus, dass das Gericht bereits vor Erreichen der
Fünf-Jahres-Frist im Rahmen seiner von Verfassungs wegen
bestehenden Sachaufklärungspflicht bei Überprüfung der
Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus einen externen Sachverständigen hinzuziehen muss
(zutreffend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 1
Ws 154/08 -, BeckRS 2008 11943). Umgekehrt ist nach der
Neuregelung ein externes Gutachten als Grundlage einer nach
fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in
sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (zutreffend:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws
401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
30. Januar 2008 - 2 Ws 14/08 -, juris, Abs.-Nr. 3). Dies
zeigt schon die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht
sichernden Verfahrensnorm als Sollvorschrift. Sie schließt
ein Abweichen von der Regel nicht aus, erhöht allerdings die
Begründungslast der Vollstreckungsgerichte für ein solches
Abweichen.
46
Die Entstehungsgeschichte der Norm bekräftigt
dies. Zwar hat der Gesetzgeber die noch im Entwurf eines
Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
vom 31. März 2006 (BTDrucks 16/1110, S. 8) vorgesehene
ausnahmslose Verpflichtung der Vollstreckungsgerichte zur
Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens im
Fünf-Jahres-Rhythmus abgemildert. Damit wollte er allerdings
nicht den Einwänden des Bundesrates entgegenkommen, der für
eine Streichung der Vorschrift plädiert hatte und es den
Strafvollstreckungskammern hatte überlassen wollen, „in
welchen gegebenenfalls kritischen Fällen externe Gutachter
beauftragt werden“ (BTDrucks 16/1110, S. 25). Diesen
Vorschlag des Bundesrates hat der Gesetzgeber unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Verfahren der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verworfen
(vgl. BTDrucks 16/1110, S. 27 f.). Vielmehr sollte die
Umgestaltung der geplanten Regelung zu einer Soll-Vorschrift
(vgl. BTDrucks 16/5137, S. 7) ausweislich der klaren
Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen,
dass einige Ländergesetze zum Maßregelvollzug bereits
regelmäßige externe Begutachtungen in kürzeren
Zeitintervallen vorsehen. Wenn in diesen Fällen nach fünf
Jahren vollzogener Unterbringung bereits ein aktuelles
externes Gutachten vorliege, könne - so der Gesetzgeber - auf
die neuerliche Einholung eines externen Gutachtens verzichtet
werden (BTDrucks 16/5137, S. 11). Dasselbe könne gelten, wenn
die untergebrachte Person sich bereits in der
Entlassungsvorbereitung befinde und ohnehin in Kürze aus dem
Maßregelvollzug entlassen werden solle, da die Einholung
eines externen Gutachtens hier zu einer ungewollten
Verlängerung der Unterbringung führen könne (vgl. BTDrucks
16/5137, S. 11 f.). Neben diesen beiden Konstellationen
hatte der Gesetzgeber nur noch eine weitere Ausnahme im
Blick: In Fällen, in denen die untergebrachte Person neben
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu
einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erweise
es sich unter Umständen als sachgerechter, eine externe
Begutachtung mit dem möglichen Zeitpunkt der Strafaussetzung
nach § 67 Abs. 5 StGB abzustimmen (BTDrucks 16/5137, S.
12).
47
cc) Die Einhaltung der Vorgaben aus § 463
Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist ein Verfassungsgebot.
Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn
dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines
freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben
wird. Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des
Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß ausgeweitet,
dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde
entgegentreten kann (BVerfGE 65, 317 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.
Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247).
48
dd) Ungeachtet des hohen Ranges des
Freiheitsgrundrechts ist es freilich in erster Linie Aufgabe
der Fachgerichte, den Regelungsgehalt der gesetzlich
vorgeschriebenen Förmlichkeiten einer Freiheitsbeschränkung
im Einzelnen verbindlich festzustellen. In diesem Sinne ist
die Auslegung und Anwendung des § 463 Abs. 4 Satz 1 und
2 StPO zunächst Aufgabe der Fachgerichte. Ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts ist aus funktionellrechtlichen
Erwägungen erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und
Anwendung der freiheitssichernden Formvorschrift des
§ 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind
oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfGE 65,
317 ).
49
Die Fachgerichte haben bei Auslegung und
Anwendung der prozeduralen Sicherungen des
Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die
materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes
Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem mit
wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren
entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der
Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von
den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung
des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer
Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das
Verfahrensrecht entgegenzuwirken (BVerfGE 65, 317
; im Kontext der Einhaltung der
Überprüfungsfristen des § 67e StGB vgl. BVerfGK 4, 176
; 5, 67 ; vgl. auch -
mit Hinweis auf Sorgfaltsanforderungen bei Anwendung des das
Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrechts - BVerfGE
109, 133 <162, 164 f., 189>).
50
2. Die angegriffenen Entscheidungen halten
diesen Maßstäben nicht stand.
51
a) Es kann dahinstehen, ob angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Begutachtung
im Erkenntnisverfahren im Jahr 2003 von keinem externen
Sachverständigen untersucht worden ist und die
Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von
Untersuchungshaft und vorläufiger Unterbringung bereits seit
Ende November 2002 andauert, eine externe Begutachtung nicht
schon unabhängig von der Regelung des § 463 Abs. 4 Satz
1 und 2 StPO von Verfassungs wegen angezeigt gewesen wäre.
Die Entscheidung des Landgerichts verletzt das
Freiheitsgrundrecht der Beschwerdeführerin jedenfalls
deshalb, weil das Gericht die einfachrechtlichen Vorgaben aus
§ 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO und deren Bedeutung für
die Sicherung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin
nicht hinreichend zur Kenntnis genommen hat.
52
aa) Der angegriffene Beschluss vom 29.
September 2008 zur Fortdauer der Unterbringung der
Beschwerdeführerin unterlag der Sollvorschrift des § 463
Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO. Das Landgericht hat seine
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung im
Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB auf
anstaltsinterne ärztliche Stellungnahmen gestützt. Dabei war
die Fünf-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO
seit dem 4. Juni 2008 abgelaufen, so dass die
Überprüfungsentscheidung auf der Grundlage eines externen
Prognosegutachtens hätte ergehen sollen
(§ 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO).
53
bb) Die Gründe der Fortdauerentscheidung
lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht während des
Prüfverfahrens an die Sollvorschrift überhaupt gebunden sah.
Die Entscheidung lässt jegliche Ausführungen dazu vermissen,
weshalb die Kammer von der Regelanordnung abgewichen ist und
gemeint hat, die Fortdauer der bei Beschlussfassung fünf
Jahre deutlich überschreitenden Unterbringung ausnahmsweise
auf anstaltsinterne ärztliche Stellungnahmen stützen zu
dürfen.
54
cc) Auch das Fehlen nachvollziehbarer Gründe
für ein Abweichen von der Sollvorschrift spricht dafür, dass
das Landgericht die Vorgaben des § 463 Abs. 4 Satz 1 und
2 StPO und dessen freiheitssichernde Funktion nicht,
jedenfalls nicht hinreichend, zur Kenntnis genommen hat. Die
vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle, die ein Abweichen
von der Regelanordnung hätten rechtfertigen können, lagen in
offenkundiger Weise nicht vor.
55
(1) Ein auf der Grundlage eines Landesgesetzes
zum Maßregelvollzug eingeholtes aktuelles Gutachten eines
externen Sachverständigen lag nicht vor.
56
(2) Die Beschwerdeführerin befand sich auch
nicht in Entlassungsvorbereitungen, die durch die Einholung
eines externen Gutachtens konterkariert zu werden drohten.
Der Gesetzgeber hatte mit dieser - als Abweichung von der
Sollvorschrift eng auszulegenden - Ausnahmekonstellation
Fälle vor Augen, in denen eine konkrete
Entlassungsperspektive besteht und sich die Entlassung der
untergebrachten Person durch die Einholung des Gutachtens
verzögern könnte. An einer in diesem Sinne konkretisierten
Entlassungsperspektive fehlte es bei der Beschwerdeführerin.
Das belegen letztlich auch die - durch den Abbruch des
Probewohnens zum Ende des Jahres 2007 ohnehin überholten -
Ausführungen des Berichterstatters im Vermerk von Februar
2008, wonach das entlassungsvorbereitende Probewohnen der
Beschwerdeführerin erst eingeleitet und in behutsamen
Schritten vorangetrieben werden müsse und die Kammer das
Prognosegutachten nur dann vor dem nächsten Anhörungstermin
in Auftrag geben werde, wenn „sich bei weiterhin positivem
Verlauf bereits vor Ablauf des Unterbringungsjahres eine
Entlassungsperspektive konkretisieren [sollte]“.
57
(3) Mangels hinreichend konkretisierter
Entlassungsperspektive war die Nichteinholung eines externen
Gutachtens auch nicht damit zu rechtfertigen, dass - wie der
Berichterstatter im Vermerk von Februar 2008 an die
Staatsanwaltschaft ausführte - „ohnehin demnächst ein
Entlassungsgutachten einzuholen sein dürfte“. Der Zeitpunkt
einer Entlassung der Beschwerdeführerin war weder im
Zeitpunkt des Vermerks noch bei Einleitung des Prüfverfahrens
nach § 67e StGB hinreichend sicher. Ein
Prognosegutachten, das das Gericht in unbestimmter Zukunft
einzuholen hat, wenn es die Aussetzung der Vollstreckung der
Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Bewährung dann
erwägt (§ 463 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit
§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO), konnte ein externes
Prognosegutachten nach Ablauf der fünf Jahre nicht
entbehrlich machen.
58
(4) Es ist auch nicht erkennbar, dass die
spätere Einholung eines externen Gutachtens mit Blick auf die
fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe (vgl. § 67 Abs.
5 StGB) geboten schien (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008,
S. 292; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 463
Rn. 10).
59
(5) Ein etwaiger nach Einführung der
Neuregelung des § 463 Abs. 4 StPO von den
Strafvollstreckungskammern abzuarbeitender „Gutachtenstau“,
auf den der Berichterstatter in seinem Vermerk an die
Staatsanwaltschaft von Februar 2008 verweist, vermag ein
Abweichen von der Regelanordnung ebenfalls nicht zu
rechtfertigen. Der tatsächliche Verfahrensablauf belegt, dass
sich ohne erkennbare Schwierigkeiten ein Gutachter finden
ließ. Die vom Berichterstatter aufgeworfenen
Kapazitätsprobleme hätten es überdies gerade nahe gelegt, das
Gutachten mit einem angemessenen Vorlauf zum Prüftermin in
Auftrag zu geben. Eine - vom Berichterstatter pauschal
beklagte - unzureichende personelle Ausstattung der
Strafvollstreckungskammern darf sich bereits aus
grundsätzlichen Erwägungen nicht zu Lasten des
Freiheitsgrundrechts der untergebrachten Person auswirken
(vgl. BVerfGK 4, 176 ).
60
(6) Ob ein Abweichen von der gesetzlichen
Regelanordnung dann gerechtfertigt ist, wenn die
fortbestehende Gefährlichkeit der untergebrachten Person für
die Allgemeinheit „völlig unzweifelhaft“ ist (in diesem Sinne
wohl: OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. September 2007 - 1 Ws
481/07 -, NStZ 2008, S. 225; OLG Brandenburg, Beschluss vom
11. Januar 2008 - 1 Ws 319/07 -, juris, Abs.-Nr. 8; vgl.
andererseits: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April
2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; LG Hildesheim,
Beschluss vom 24. April 2008 - 23 StVK 184/08 -, juris,
Abs.-Nr. 11), wird man angesichts der mit der Neuregelung des
§ 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO beabsichtigten strikten
Prozeduralisierung der Sachverhaltsaufklärung in Zweifel
ziehen müssen. Die Frage braucht nicht abschließend
entschieden zu werden, da die - ohnehin eng auszulegende -
Ausnahmekonstellation voraussetzte, dass sich die Einholung
des externen Gutachtens angesichts einer offenkundigen, ohne
eingehendere Begründung feststellbaren Gefährlichkeit der
untergebrachten Person als sinnentleerte Förmelei darstellte.
Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht
getroffen. Solchermaßen enge Voraussetzungen lagen hier auch
nicht vor, nachdem das Landgericht der Beschwerdeführerin in
der Überprüfungsentscheidung von Juli 2007 eine positive
Gesamtentwicklung bescheinigt hatte und nach der im Oktober
2007 aufgetretenen Krise jedenfalls seit April 2008 eine
deutliche Stabilisierung erfolgt war.
61
dd) Das Landgericht hat Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin
auch nicht dadurch angemessen Rechnung getragen, dass es zwar
die Fortdauer der Unterbringung ohne externes
Sachverständigengutachten angeordnet, gleichzeitig mit dieser
Anordnung aber - zur Vorbereitung einer künftigen
Überprüfungsentscheidung - die Einholung eines solchen
Gutachtens veranlasst hat. Diese Verfahrensweise konnte die
bisherigen Versäumnisse nicht kompensieren.
62
(1) Zwar sind die Fachgerichte bei Auslegung
und Anwendung freiheitssichernder Formvorschriften nicht
gehalten, unter mehreren möglichen Deutungen des Gesetzes
unter Zurückstellung anderer Gesichtspunkte jeweils der
Lesart den Vorzug zu geben, die das Freiheitsgrundrecht über
das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus mit dem denkbar
größten Schutz umgibt (vgl. BVerfGE 65, 317 ).
Eine Auslegung und Anwendung der Norm dahingehend, dass nach
Ablauf von fünf Jahren vollzogener Unterbringung die
Einholung eines externen Gutachtens erst als Grundlage
künftiger Entscheidungen zu veranlassen sei,
verhindert allerdings, dass die Formvorschrift des § 463
Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO die vom Gesetzgeber gewollte und der
Bedeutung des Freiheitsgrundrechts angemessene Wirkung
entfaltet.
63
(2) (a) Die Regelung erhöht die formellen
Anforderungen an die nach fünf Jahren des Vollzugs der
Unterbringung - jeweils - anstehende
Überprüfungsentscheidung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut
der Regelung, der ausdrücklich auf die turnusmäßigen
Überprüfungen nach § 67e Abs. 2 StGB verweist, und aus
ihrer Funktion, das Freiheitsgrundrecht der untergebrachten
Person mit Ablauf von fünf Jahren prozedural besonders
abzusichern. Die freiheitssichernden Vorgaben des § 463
Abs. 4 StPO sind nicht irgendwann nach
Ablauf von fünf Jahren vollzogener Unterbringung zu beachten,
sondern schon bei der ersten, nach Ablauf von fünf Jahren
gemäß § 67e StGB (jeweils) anstehenden turnusmäßigen
Überprüfung (vgl. BTDrucks 16/5137, S. 11). Liegen keine
Ausnahmefälle vor, hat das Gericht in diesem
Überprüfungsverfahren das externe Gutachten einzuholen und
sicherzustellen, dass die in diesem
Verfahren nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist zu treffende
Überprüfungsentscheidung auf einem externen
Sachverständigengutachten beruht.
64
Schon bisher hatten die Vollstreckungsgerichte
das Überprüfungsverfahren so zu gestalten und es vor allem so
rechtzeitig einzuleiten, dass eine Entscheidung über die
Aussetzung des Maßregelvollzugs zu dem sich aus § 67e
StGB ergebenden Prüftermin ergehen konnte (vgl. nur BVerfGK
4, 176 ). Die Verfahrensvorschrift des § 463
Abs. 4 StPO hat diese Anforderungen ersichtlich nicht
gelockert. Vielmehr haben die Vollstreckungsgerichte
unverändert dafür Sorge zu tragen, dass die nach dem Gesetz
erforderlichen Entscheidungsgrundlagen bereits zum Prüftermin
umfassend vorliegen. Ist absehbar, dass die Fünf-Jahres-Frist
des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO zum Prüftermin abgelaufen
sein wird, haben die Vollstreckungsgerichte das Verfahren so
zu gestalten, dass das Gutachten des anstaltsfremden
Sachverständigen nach Möglichkeit im Prüftermin vorliegt
(zutreffend: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April
2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; vgl. weiter OLG
Dresden, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 2 Ws 317/05 u.a. -,
juris, Abs.-Nr. 10). Nur so wird das Hinausschieben einer den
Vorgaben des § 463 Abs. 4 StPO genügenden Entscheidung
vermieden und dem gesetzgeberischen Anliegen, die
Überprüfungsentscheidung nach Ablauf von jeweils fünf Jahren
auf eine hinreichend verlässliche Grundlage zu stellen,
angemessen Rechnung getragen.
65
Diese Vorgaben hat das Landgericht in
deutlicher Weise missachtet. Obwohl für das Gericht
spätestens nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft in deren
Vermerk vom 12. Februar 2008 erkennbar war, dass die
Fünf-Jahres-Frist zu dem am 9. Juli 2008 anstehenden
Prüftermin um mehr als einen Monat überschritten sein würde,
hat das Gericht von der Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens abgesehen. Das Gericht hat die
Einholung selbst dann nicht veranlasst, als die
Fünf-Jahres-Frist nach dem Anhörungstermin am 16. Juni 2008
abgelaufen und damit klar absehbar war, dass das
Prüfverfahren bis zu dem weiteren Anhörungstermin am 29.
September 2008 dauern und im Zeitpunkt einer dann zu
treffenden Entscheidung die Fünf-Jahres-Frist um nahezu vier
Monate überschritten sein würde.
66
(b) Die vom Landgericht gewählte
Verfahrensweise, im Überprüfungsverfahren nach § 67e
StGB trotz Ablaufs von fünf Jahren „erst einmal“ ohne
externes Sachverständigengutachten zu entscheiden und die
verurteilte Person unter gleichzeitiger Inauftraggabe eines
Prognosegutachtens auf eine neue Überprüfungsentscheidung zu
verweisen, führt gerade zu dem Ergebnis, das die
Formvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO vermeiden
will. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende
Überprüfungsentscheidung wird hinausgeschoben; bis zu einer
solchen Entscheidung beruht der Freiheitsentzug - bei
zunehmender Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist - auf einer
Tatsachenbasis, die nach dem klaren Willen des Gesetzes den
Anforderungen an die richterliche Beurteilungsgrundlage im
Regelfall nicht mehr genügt (vgl. OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008,
S. 292).
67
Der vorliegende Fall belegt dies anschaulich.
Bei rechtzeitiger Inauftraggabe eines externen Gutachtens
hätte im Prüftermin am 9. Juli 2008 ohne Schwierigkeiten über
die Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage eines
solchen Gutachtens entschieden werden können. Nachdem aber
das Landgericht den externen Gutachter nahezu vier Monate
nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist erst bestellt hatte, wird
eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung über die Fortdauer
der Unterbringung erheblich hinausgeschoben. Der externe
Sachverständige hat die Beschwerdeführerin Mitte Januar 2009
begutachtet. Eine erneute Überprüfungsentscheidung auf der
Grundlage dieses Gutachtens wird vor Anfang April 2009 nicht
ergangen sein. Damit ist eine den Formanforderungen des
§ 463 Abs. 4 StPO genügende Überprüfungsentscheidung um
mindestens zehn Monate hinausgeschoben worden. Vor dem
Hintergrund der Tatsache, dass das Gesetz bei Unterbringungen
in einem psychiatrischen Krankenhaus eine obligatorische
Überprüfung im Jahresrhythmus anordnet (§ 67e Abs. 2
Var. 2 StGB), ist dies ein erheblicher Zeitraum.
68
(c) Es ist für die verfassungsrechtliche
Beurteilung der Fortdauerentscheidung des Landgerichts
unerheblich, ob eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts der
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung
einer verfassungsmäßigen Überprüfungsentscheidung auch dann
festzustellen gewesen wäre, wenn das Landgericht unter
Verzicht auf die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung im
Anschluss an den Anhörungstermin am 29. September 2008
alleine die Einholung eines externen Gutachtens veranlasst
hätte. Die besondere Bedeutung des Freiheitsgrundrechts
verbietet hypothetische Betrachtungen dieser
Art. Entscheidend ist hier allein, ob die getroffene
Fortdauerentscheidung die Freiheitsentziehung rechtfertigen
kann.
69
b) Das Oberlandesgericht hat die
Grundrechtsverstöße des Landgerichts vertieft, indem es die
sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet
verworfen hat.
70
aa) Der Verfahrensfehler des Landgerichts
musste zur Aufhebung der Überprüfungsentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache zur neuen - nunmehr
verfahrensfehlerfreien - Entscheidung über die Fortdauer der
Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines
externen Prognosegutachtens führen (zutreffend in diesem
Sinne: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 -
3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292). Wenn der Senat auf die
Aufhebung der landgerichtlichen Fortdauerentscheidung deshalb
verzichten will, weil es sich bei dieser noch nicht um die
„endgültige“ jährliche Überprüfung der Unterbringung,
sondern, da die endgültige Entscheidung auf der Grundlage
eines externen Gutachtens hätte ergehen müssen, nur um eine
„vorläufige“ Entscheidung handele, ist dies nicht
nachvollziehbar. Dem Gesetz ist eine Unterscheidung zwischen
vorläufigen und endgültigen Überprüfungsentscheidungen im
Verfahren nach § 67e Abs. 2 StGB fremd. Der
Verzicht des Landgerichts auf ein externes Gutachten stellt
nicht den Charakter der Fortdaueranordnung als
Überprüfungsentscheidung in Frage, sondern begründet
umgekehrt die Rechtswidrigkeit dieser ausdrücklich im
Verfahren nach § 67e StGB getroffenen Entscheidung.
71
bb) Die Rechtsanwendung des Senats, dass der
Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung deshalb nicht
aufzuheben sei, weil ein Verstoß gegen die
Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB keine
sachlich-rechtliche Wirkung etwa der Art habe, dass der
Verurteilte freizulassen sei, trägt Bedeutung und Tragweite
des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin nicht
angemessen Rechnung. Verletzt die Fortdauerentscheidung - wie
hier - das Freiheitsgrundrecht der untergebrachten Person,
zwingt dieser Verstoß unabhängig davon zur Aufhebung der
Entscheidung, ob die Verletzung des Freiheitsgrundrechts
weitergehend ein die Freilassung der Person gebietendes
Vollstreckungshindernis begründet. Denn nur die Aufhebung der
Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache stellen
sicher, dass die Fortdauer des Freiheitsentzugs auf einer
rechtmäßigen Grundlage beruht. Eine gerade wegen Verletzung
einer freiheitsschützenden Formvorschrift rechtswidrige
Entscheidung als Grundlage des Freiheitsentzugs
aufrechtzuerhalten, verkennt das besondere Gewicht der
materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG und trägt der Tatsache, dass Art. 104 Abs. 1 GG die
Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden
Gesetzes zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 65, 317
), nicht angemessen Rechnung. Dementsprechend wird
auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine das
Freiheitsgrundrecht der untergebrachten Person verletzende
Fortdauerentscheidung ohne Rücksicht darauf aufgehoben (und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Fachgerichte
zurückverwiesen), ob die Verletzung des Freiheitsgrundrechts
weitergehend zu einem Vollstreckungshindernis führt (vgl.
jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Abs.-Nr. 18 ff.;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18.
Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Abs.-Nr. 19 und 21;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23.
September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Abs.-Nr. 23; vgl.
auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048
; analog die Feststellung der Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch Verzögerungen im
Prüfverfahren, vgl. BVerfGK 4, 176 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 -
2 BvR 828/01 -, NStZ 2002, S. 333 ).
72
Mit der Annahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
73
Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
74
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG. Damit erledigt sich der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 105, 1 m.w.N.).