BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2549/08 -
des Herrn F...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 22. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung
von zwei Dritteln der Strafzeit (§ 57 Abs. 1 StGB).
2
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Limburg vom 15. November 2006 wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht
Fällen, davon in sieben Fällen in nicht geringen Mengen,
sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Juni
2008 verbüßt; als Endstrafentermin ist der 7. Oktober 2010
vermerkt.
3
2. a) Am 8. Januar 2008 stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe.
4
b) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Kassel
trat diesem Antrag mit Schreiben vom 9. Januar 2008 unter
Übersendung des Protokolls der letzten Vollzugsplankonferenz
entgegen. In seiner ablehnenden Stellungnahme hob er hervor,
dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Mitglied einer
mafiös organisierten subkulturellen Gruppe von Aussiedlern
und Russen begangen habe, die Geschäfte mit Drogen bis in
hessische Justizvollzugsanstalten hinein organisiert hätten.
Es habe sich hierbei um eine organisierte Gruppierung mit
streng hierarchischer Gliederung, der strikten ethnischen
Abschottung nach außen, der Einschüchterung und
Disziplinierung von Abweichlern sowie Ablehnung jeglicher
staatlicher Autorität gehandelt. In den abgeurteilten
Gewalttätigkeiten sowie in einer egozentrisch motivierten
Ausrichtung der Lebensführung des Beschwerdeführers erkannte
der Leiter der Justizvollzugsanstalt eine dissoziale
Lebensausrichtung, weswegen dem Beschwerdeführer empfohlen
worden sei, sich um Aufnahme in eine sozialtherapeutische
Anstalt zu bemühen. Das Interesse des Beschwerdeführers
hieran sei jedoch verlorengegangen, weil er aufgrund der
Länge der Behandlung auf eine bedingte Entlassung zum
Zwei-Drittel-Zeitpunkt hätte verzichten müssen.
Zusammenfassend stellte er dem Beschwerdeführer trotz seines
nunmehr angepassten Vollzugsverhaltens, seiner Mitarbeit im
Leistungsbereich und seiner familiären Bindungen nicht die
für eine bedingte Entlassung erforderliche positive
Legalprognose.
5
c) Auch die Staatsanwaltschaft trat einer
bedingten Entlassung entgegen. An eine Prognose, ob der
Beschwerdeführer sich künftig straffrei führen werde, seien
mit Blick auf die Anlasstaten erhöhte Anforderungen zu
stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seine
Persönlichkeitsstruktur (egozentrische Ausrichtung seiner
Lebensführung) seien nicht in der Lage, eine positive
Sozialprognose zu begründen.
6
d) Im Anschluss an die mündliche Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. April 2008 beschloss die
Strafvollstreckungskammer einen Tag später die Einholung
eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der
Frage, ob von dem Beschwerdeführer noch die Gefahr der
Begehung von Straftaten ausgehe. Mit Schreiben vom 28. Juli
2008 übersandte der Sachverständige sein Gutachten. Dabei kam
er zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass er das Risiko
schwerwiegender Straftaten bei dem Beschwerdeführer aus
heutiger Sicht, relativ zu früher, als nicht wesentlich
geringer einschätze. Das Risiko erneuter Straffälligkeit
resultiere aus einer nicht auszuschließenden Bereitschaft zur
erneuten Integration in eine kriminelle Subkultur sowie aus
seiner dissozialen Kompetenz, die allerdings keinen
Krankheitswert aufweise. Wenn der Beschwerdeführer auf sich
gestellt sei, werde seine Gefährlichkeit als gering
eingeschätzt. Bei ihm ließen sich Auffälligkeiten der
Persönlichkeit und Akzentuierungen von Persönlichkeitszügen,
nicht aber psychische Störungen oder Krankheiten feststellen;
spezielle psycho- oder sozialtherapeutische Maßnahmen seien
deshalb nicht angezeigt. Inwieweit das familiäre/soziale
Umfeld in der Lage sei, eine psychisch stabilisierende
Wirkung auf den Probanden auszuüben, lasse sich nicht mit
Sicherheit einschätzen, werde insgesamt aber eher skeptisch
gesehen. Der soziale Empfangsraum werde zum Teil auch durch
die Gruppe der russischen Aussiedler bestimmt. Berücksichtige
man die vom Gericht festgestellte besondere Bindung an
subkulturelle Strukturen und die innerhalb der Strukturen
beschriebene Einvernahme der Individuen, so falle auf, dass
der Beschwerdeführer keine Angaben bezüglich eventueller
Probleme bei der Trennung von dieser Gemeinschaft mache. Für
eine Sozialprognose wären Lockerungsbewährungen über einen
längeren Zeitraum förderlich. Insgesamt sei fraglich, ob der
Beschwerdeführer in der Lage sei, die mit einem normalen
täglichen Erwerbsleben verbundenen narzisstischen Kränkungen
und Frustrationen zu ertragen und nicht den Verlockungen des
schnellen illegalen Gelderwerbs zu erliegen. Wenn der
Beschwerdeführer seine positive Entwicklung am Beispiel der
Abkehr von einer materialistischen Lebensweise schildere,
möge das unter den Bedingungen des Vollzuges zutreffen, sei
aber nicht zu vergleichen mit Situationen außerhalb der
Haft.
7
e) Mit der Ladung zur mündlichen Anhörung des
Gutachters fragte die Strafvollstreckungskammer am 4.
September 2008 bei der Justizvollzugsanstalt nach der
Anschrift des bei ihr tätig gewesenen Diplom-Psychologen an,
dessen zeugenschaftliche Einvernahme der Verteidiger des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. September 2008
beantragte. Hintergrund für dessen Benennung als Zeuge waren
12 therapeutische Gespräche, die der Beschwerdeführer in der
Zeit von Juli 2007 bis Anfang 2008 mit dem
Anstaltspsychologen geführt hatte. Im Anschluss an diese
Gespräche habe dieser erhebliche und relevante
Veränderungsprozesse bei dem Beschwerdeführer konstatiert,
die Risikofaktoren deutlich abgeschwächt beziehungsweise
beseitigt hätten. Mit ihm seien die künftigen
Lebensperspektiven, differenziert nach subjektiven und
objektiven Zukunftsperspektiven, ausführlich besprochen
worden. Im Verlauf des therapeutischen Gesprächs habe der
Beschwerdeführer auch den Beschluss gefasst, zur beruflichen
Weiterbildung an einem Schweißerlehrgang teilzunehmen, der
seine Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt und damit die
Möglichkeit des legalen Gelderwerbs deutlich erhöhe. Der
Anstaltpsychologe sei zu der Feststellung gekommen, dass der
Beschwerdeführer sich aus der Subkultur gelöst habe. Unter
Hinweis auf weitere Einzelheiten, die in das Wissen des
Anstaltspsychologen gestellt wurden, wies der Verteidiger des
Beschwerdeführers auf die Erheblichkeit dieses Beweisantrages
hin, der im Zusammenhang mit der Feststellung des
Sachverständigen von der nicht auszuschließenden Bereitschaft
des Beschwerdeführers zur erneuten Integration in eine
kriminelle Subkultur und der dissozialen Kompetenz zu sehen
sei.
8
f) Bei der mündlichen Anhörung des
Sachverständigen am 1. Oktober 2008 erläuterte dieser sein
Gutachten. Dabei wies er eingangs darauf hin, dass das
Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sich - trotz
dissozialer Züge und narzisstischer Charaktereigenschaften -
im normalpsychologischen Bereich bewege, in dem die normale
persönlichkeitsbeurteilende Kompetenz eines Richters für die
Prüfung der Legalprognose eines Verurteilten ausreichend sei
und er als Psychiater eigentlich auch nur Hinweise auf Regeln
der allgemeinen Lebenserfahrungen, vertieft durch
kriminologische Zusatzerkenntnisse, geben könne.
9
Hinsichtlich der Stellungnahme des
Verteidigers des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom
17. September 2008 ging der Sachverständige davon aus, dass
man die dort angeführten Tatsachen als zutreffend
unterstellen könne, ohne dass sich dies entscheidend auf die
angestellten prognostischen Erwägungen auswirke. Der
Beschwerdeführer sei imstande, sich taktisch auf Situationen
einzurichten in dem Sinne, dass er sich durchaus auch bewusst
dafür entscheiden könne, legal zu leben und sich an Normen zu
halten, genauso wie er sich zu Zeiten seiner Straffälligkeit
frei für den Weg der Kriminalität entschieden habe. Der
Beschwerdeführer könne straffrei leben, wenn er sich hierzu
entschließe. Er sehe den Beschwerdeführer so, dass er zwar
nicht erneut als Einzeltäter straffällig werde, aber sich aus
seiner Vergangenheit heraus die Möglichkeit aufzeige, dass er
im Zusammenhang mit anderen delinquent werden könne. Im
Übrigen sei der unmittelbare zwingende Rückschluss von dem
Verhalten des Beschwerdeführers in der Haftsituation auf sein
künftiges Leben in Freiheit nicht möglich. Es gebe nämlich
kriminalitätsförderliche Neigungen bei dem Beschwerdeführer,
bei denen es letztlich in seinem Willen liege, ob er ihnen
nachgebe oder nicht. Dissoziale Züge wie bei dem
Beschwerdeführer könne man aber durchaus auch bei
strafrechtlich nicht auffällig gewordenen Personen etwa aus
der Unterhaltungsbranche oder dem Wirtschaftsleben
beobachten. Soweit vorgetragen werde, der Beschwerdeführer
habe in den Gesprächen mit dem Anstaltspsychologen Einsicht
gezeigt, wolle er nicht ausschließen, dass er eine solche
Einsicht gewonnen habe. Das Wissen um das Unrecht seines Tuns
und die Einsicht, ein ungeregelter Lebenswandel könne für ihn
schädlich sein, würden aber nicht zwingend ausschließen, dass
er bei geeigneter Konstellation, das heißt beim
Zusammenwirken mit entsprechend geneigten Mittätern, in
Freiheit erneut straffällig werden könnte.
10
Eine Vernehmung des Anstaltspsychologen,
dessen Anschrift dem Gericht mit Schreiben vom 17. September
2008 mitgeteilt worden war, erfolgte nicht.
11
3. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 lehnte
die Strafvollstreckungskammer eine Strafaussetzung zur
Bewährung ab. Sie war der Ansicht, die Aussetzung der
Reststrafe könne derzeit unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet
werden. Schon vor den Anlassdelikten der vorliegenden
Vollstreckung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
sich gänzlich straffrei zu führen. Die der Vollstreckung der
jetzigen Strafe zugrunde liegenden Straftaten selbst zeugten
von erheblicher krimineller Energie. Der Beschwerdeführer
habe sich an einem in Justizvollzugsanstalten
hineinreichenden und mafiös organisierten Ring von
Drogenschmugglern beteiligt. Für den Weg in die Kriminalität
habe sich der Beschwerdeführer seinerzeit frei und ohne Druck
innerpsychischer Zwänge entschlossen; die Bindungen zu seiner
Ehefrau hätten ihn davon nicht abhalten können.
12
Zwar habe sich der Beschwerdeführer während
des Strafvollzuges beanstandungsfrei geführt. Auch habe er
durch berufsbildende Maßnahmen in der Haft die Bereitschaft
gezeigt, sich eine legale Lebensperspektive für die Zeit nach
seiner Haftentlassung aufzubauen. Er sei nach seinen
Darlegungen auch bemüht gewesen, Einsicht in die Ursachen
seiner Straffälligkeit durch Gespräche mit einem
Anstaltspsychologen zu gewinnen.
13
Gleichwohl habe sich das Gericht nicht die
erforderliche Überzeugung zu verschaffen gemocht, dass der
Beschwerdeführer sich mit der für eine bedingte Entlassung
erforderlichen Gewissheit straffrei führen werde. Er sei nach
den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen zwar nicht
aus Gründen einer bei ihm bestehenden psychischen
Beeinträchtigung mit Krankheitswert rückfallgefährdet, weise
aber Charakterzüge auf, die ihn als in besonderer Weise
rückfallgefährdet erscheinen ließen. Der Sachverständige habe
für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar auf
narzisstische Persönlichkeitszüge und einzelne dissoziale
Charaktereigenschaften, insbesondere mangelnde Empathie,
hingewiesen, die hier die Gefahr einer erneuten
Straffälligkeit begründeten.
14
Das Gericht könne insoweit die Darlegungen aus
dem Schreiben des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 17.
September 2008 als zutreffend unterstellen, ohne dass sich
hieraus durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung des Sachverständigen oder ein Anlass zu weiteren
Maßnahmen der Sachaufklärung ergeben würden. Es werde
durchaus als glaubhaft angesehen, dass sich der
Beschwerdeführer derzeit unter der besonderen Situation einer
längeren Strafhaft und einer von ihm angestrebten Entlassung
von subkulturellen Kreisen der Haftanstalt distanziert habe
und derzeit eine auf eine legale Lebensperspektive
ausgerichtete Lebensplanung verfolge. Dem Gericht sei nicht
die Glaubwürdigkeit dieser gegenwärtigen Einstellung, sondern
ihre künftige Stabilität unter den besonderen Bedingungen und
Anforderungen des Lebens in Freiheit zweifelhaft. Der
Beschwerdeführer habe sich bereits einmal angesichts der
materiellen Einschränkungen des Lebens in Freiheit für den
Weg der Kriminalität entschieden und könne eine solche
Entscheidung jederzeit erneut treffen, falls seine derzeit
bekundete Einstellung zu einer legalen Lebensführung wieder
in sich zusammenbreche. Die Stabilität des derzeit bekundeten
Einstellungswandels sei dem Gericht auch deshalb zweifelhaft
geblieben, weil der Beschwerdeführer die ihm angetragene
Behandlung in der Sozialtherapie abgelehnt habe. Obwohl dem
Sachverständigen darin zu folgen sein möge, dass solche
Maßnahmen nicht indiziert gewesen seien, sei dies doch weder
dem Beschwerdeführer noch der Justizvollzugsanstalt damals
bekannt gewesen. Dass der Beschwerdeführer nicht auf die
Chance einer Zwei-Drittel-Entlassung verzichten wollte, um
durch ein Durchlaufen des ihm angetragenen Therapieprogramms
bis zur Endstrafenverbüßung sodann seine längerfristige
Chance auf ein legales Leben in Freiheit zusätzlich
abzusichern, lasse es als durchgreifend zweifelhaft
erscheinen, ob der derzeitige Entschluss längere Zeit über
eine Haftentlassung hinaus andauern könne. Die Gefahr
erneuter Straffälligkeit rühre im Kern aus der vom
Sachverständigen aufgezeigten dissozialen Handlungskompetenz
zusammen mit seinen narzisstischen (selbstbezogenen, auf
materielle Bedürfnisbefriedigung ausgerichteten)
Persönlichkeitsanteilen her.
15
Zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit
der Einschätzung des Sachverständigen sehe das Gericht keinen
Anlass; dieser habe sein Gutachten in der mündlichen
Erläuterung überzeugend gegen die Einwendungen des
Beschwerdeführers verteidigt. Der Sachverständige habe dabei
klargestellt, dass der Beschwerdeführer durchaus infolge
seiner hinter den Delikten stehenden Persönlichkeitszüge
erhöht rückfallgefährdet erscheine.
16
Schließlich sei auch nicht zu erkennen, dass
die erforderliche Stabilität einer Entscheidung des
Beschwerdeführers für den Weg des legalen Lebens hier durch
geeignete Bewährungsauflagen abgestützt werden könne. Er
weise keine Beeinträchtigung seiner Impulskontrolle oder
einer Aggressionsneigung auf, der wirksam mit der Weisung zur
Teilnahme an einem Fußfesselprojekt entgegengetreten werden
könne.
17
4. Hiergegen legte der Beschwerdeführer
sofortige Beschwerde ein. Die Entscheidung des Landgerichts
sei in sich widersprüchlich. Die Kammer stütze ihre Prognose
auf vom Sachverständigen festgestellte narzissistische
Persönlichkeitszüge sowie einzelne dissoziale
Charaktereigenschaften. Dies sei mit den als zutreffend
unterstellten Darlegungen im Schriftsatz vom 17. September
2008 nicht zu vereinbaren. Darin sei dargelegt, dass der
Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt Kassel im
Verlauf von 12 therapeutischen Einzelgesprächen bei diesem
erhebliche und relevante Veränderungsprozesse konstatiert
habe, welche die ehemals vorhandenen Risikofaktoren deutlich
abgeschwächt beziehungsweise beseitigt hätten. Das Gericht
sei seiner von Verfassungs wegen bestehenden
Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem es sich nicht um
zusätzliche Erkenntnisse durch die Anhörung des - inzwischen
ausgeschiedenen - Anstaltspsychologen bemüht habe. Das
Gericht habe sich zudem mit einigen wesentlichen
Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt. Nicht
berücksichtigt sei, dass er schon seit dem 8. Oktober
2003 ununterbrochen in Haft sei und die Taten zum Zeitpunkt
der Verurteilung bereits mehr als drei beziehungsweise vier
Jahre zurücklägen. Auch fehle die Auseinandersetzung mit dem
Umstand, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüße.
Ferner berücksichtige das Gericht nicht, dass sich sein
sozialer Empfangsraum grundlegend geändert habe. Für den Fall
weiterer Verfehlungen habe seine Ehefrau einen
Scheidungsantrag angekündigt. Zudem verhalte sich die
Entscheidung nicht dazu, ob das durch die angenommenen
Defizite begründete Rückfallrisiko nicht durch Auflagen und
Weisungen ausgeräumt werden könne. Schließlich lasse die
Entscheidung unberücksichtigt, dass die Klausel von der
Verantwortbarkeit der Reststrafenaussetzung ein vertretbares
Restrisiko einschließe. Zu guter Letzt habe das Gericht nicht
vermocht, das angenommene unvertretbar hohe Risiko erneuter
Straffälligkeit zu begründen. Es fehle an konkreten Tatsachen
für diese Risikoeinschätzung. Anhaltspunkte dafür, dass die
gegenwärtige Entscheidung für eine legale Lebensführung
wieder in sich zusammenbräche, lägen nicht vor. Das
Landgericht habe sich bei seiner Abwägung nicht an die
„Wahrunterstellung“ der im Schreiben vom 17. September 2008
dargelegten Tatsachen gehalten und zudem nicht die vom
Sachverständigen anhand von Tests festgestellte statistische
Rückfallwahrscheinlichkeit, die ein geringes Rückfallrisiko
belege, berücksichtigt.
18
5. Das Oberlandesgericht verwarf das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. November 2008 unter
Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertige keine abweichende
Entscheidung. Nach der gebotenen prognostischen
Gesamtwürdigung bestehe noch keine ausreichend belegbare
Chance dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit
bewähren werde. Auf den Grundsatz, dass bei einem
Erstverbüßer im allgemeinen erwartet werden könne, der
Strafvollzug übe auf ihn eine deutliche Wirkung aus und halte
ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab, könne sich der
Beschwerdeführer vorliegend nicht berufen. Jener Grundsatz
gelte nicht ausnahmslos. Es sei insbesondere das vom
Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Sicherheitsinteresse
der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Aufgrund der
begangenen, besonders schwerwiegenden und gefährlichen
Straftaten seien erhöhte Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Gegen eine
günstige Sozialprognose sprächen die Ausführungen des
Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28. Juli 2008,
wonach es sehr fraglich sei, ob der Beschwerdeführer in der
Lage sei, die mit einem normalen Erwerbsleben verbundenen
Frustrationen zu ertragen und nicht den Verlockungen des
schnellen illegalen Gelderwerbs zu erliegen. Das Risiko der
Begehung schwerwiegender Straftaten schätze der
Sachverständige im Verhältnis zu früher als nicht wesentlich
geringer ein. Zwar seien die gefestigten sozialen Bindungen
zu seiner Familie grundsätzlich positiv zu bewerten; sie
hätten ihn jedoch in der Vergangenheit nicht von der Begehung
von Straftaten abhalten können. Soweit der Beschwerdeführer
vortragen lasse, er habe nach seiner Ablehnung einer Aufnahme
in die sozialtherapeutische Anstalt ab Juli 2007 12
therapeutische Einzelgespräche mit dem Anstaltspsychologen
geführt, ergebe sich hierzu aus dem Vollzugsplan, dass diese
keinen therapeutischen Hintergrund gehabt hätten und keinen
Ersatz zu einer Behandlungsmaßnahme in der
sozialtherapeutischen Anstalt darstellen könnten. Die Kammer
sei deshalb auch nicht gehalten gewesen, eine zusätzliche
Stellungnahme des Anstaltspsychologen einzuholen.
19
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
Art. 104 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die
angegriffenen Beschlüsse würden die besondere Bedeutung und
Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechts
verkennen, weil sie Umstände, die für eine günstige
Sozialprognose sprächen, nicht hinreichend würdigten
beziehungsweise nicht in ihre Abwägung einbezogen hätten. So
hätten die Gerichte zwar gesehen, dass er Erstverbüßer sei;
gleichwohl hätten sie, obwohl er sich im Strafvollzug
einwandfrei geführt habe, von der Regelvermutung, dass bei
Erstverbüßern eine positive Prognose zu vermuten sei,
abgesehen. Auch hätten sie seine gefestigten sozialen
Bindungen zu seiner Familie und sein Bemühen, Einsicht in die
Ursachen der Straffälligkeit zu gewinnen, ebenso zur Kenntnis
genommen wie den Umstand, dass er eine Schweißerlehre
aufgenommen und dadurch Bereitschaft gezeigt habe, sich eine
legale Lebensperspektive für die Zeit nach der Haft
aufzubauen. Gleichwohl sei Strafaussetzung zur Bewährung
abgelehnt worden, gestützt vor allem auf die negative
Prognose des Sachverständigen, der sich die Gerichte ohne
eigene substantielle Prüfung angeschlossen hätten. Dabei
seien einige wichtige Aspekte nicht erörtert worden, zum
Beispiel das anhand standardisierter Testverfahren ermittelte
geringe Risiko künftiger Gewalttaten sowie vor allem seine
biografische Entwicklung, an deren Ende er alles ihm Mögliche
unternommen habe, schon während der Strafhaft seine
Lebensbedingungen so zu gestalten, dass ein Rückfall in das
kriminelle Milieu nach Entlassung ganz unwahrscheinlich
werde.
20
Darüber hinaus hätten die
Vollstreckungsgerichte den verfahrensrechtlichen
Anforderungen des Freiheitsrechts nicht genügt, indem sie auf
eine Anhörung des Anstaltspsychologen verzichtet und so das
Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verletzt hätten. Er habe
mit dem Psychologen im Zeitraum zwischen Juli 2007 und Anfang
2008 12 therapeutische Einzelgespräche geführt, bei denen für
diesen erhebliche und relevante Veränderungsprozesse seiner
Person erkennbar geworden wären. Erkenntnisse aus diesen
Gesprächen wären in die Prognoseentscheidung einzustellen
gewesen. Dagegen spreche auch nicht die Erwägung des
Oberlandesgerichts, aus dem Vollzugsplan vom 13. Dezember
2007 ergebe sich, dass die Gespräche keinen therapeutischen
Hintergrund gehabt hätten und keinen Ersatz für eine
Behandlungsmaßnahme in der sozialtherapeutischen Anstalt
darstellen könnten. Denn eine solche Behandlungsmaßnahme sei
auch nach Einschätzung des Sachverständigen zu keinem
Zeitpunkt indiziert gewesen.
21
2. Die Hessische Staatskanzlei hat
Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt am Main und der Strafrechtsabteilung des Hessischen
Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa
übersandt. Diese halten die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Von einer eigenen Stellungnahme hat die
Staatskanzlei abgesehen.
22
a) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt am Main ist der Ansicht, dass eine fehlerhafte
Anwendung des § 57 Abs. 1 StGB, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen
könnte, nicht erkennbar sei. Die getroffene
Prognoseentscheidung, die nach Einholung eines
Prognosegutachtens eines externen psychiatrischen
Sachverständigen erfolgt sei, liege im fachgerichtlichen
Wertungsrahmen. Die Gerichte hätten eine eigene prognostische
Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei angesichts der von dem
Beschwerdeführer begangenen Straftaten erhöhte Anforderungen
an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung gestellt. Auch
ein Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung
liege nicht vor. Es sei unbedenklich, dass auf die Einholung
einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen verzichtet worden
sei. Diese Gespräche hätten keinen therapeutischen
Hintergrund gehabt. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb nach
einem externen Gutachten noch weitere Erkenntnisquellen
hinzugezogen werden sollten. Zweifel an der Sachkompetenz des
Sachverständigen hätten nicht bestanden.
23
b) Die Strafrechtsabteilung des Hessischen
Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa geht
davon aus, dass die Gerichte eine eigenständige Bewertung
unter Würdigung aller Umstände vorgenommen haben. Sämtliche
für den Beschwerdeführer sprechende Umstände seien einbezogen
worden, auch dessen Bemühungen, Voraussetzungen für ein
künftig straffreies Leben zu schaffen. Der vom
Beschwerdeführer herausgehobene Umstand seiner familiären
Bindung sei hinreichend berücksichtigt worden. Die gegen ihn
sprechenden Gesichtspunkte (Schwere der Straftat,
Vollzugsverhalten vor Verlegung in die Justizvollzugsanstalt
Kassel, mangelnde Bereitschaft zur Teilnahme an einer aus
damaliger Sicht empfehlenswerten Behandlung in der
sozialtherapeutischen Anstalt) seien zurückhaltend und damit
eher wohlwollend in die Abwägung eingeflossen. Gerade die
Gefährlichkeit der vorausgegangenen Taten sei jedoch ein
wesentlicher Aspekt. Schließlich sei nicht zu beanstanden,
dass der Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt nicht
ergänzend gehört worden sei. Die Gespräche mit ihm hätten
keinen therapeutischen Charakter gehabt; außerdem sei die
Thematik in der mündlichen Anhörung unter Beteiligung des
Sachverständigen, des Beschwerdeführers und seines
Verteidigers umfassend erörtert worden.
24
3. Das Vollstreckungsheft des
Beschwerdeführers hat dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
25
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung
der Kammer sind gegeben; die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
26
1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297
). Daraus ergeben sich für die Strafgerichte
Mindesterfordernisse für eine zuverlässige
Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen
Hauptverfahren, sondern auch bei den im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu
beachten sind. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende
tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es
ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ).
27
Um eine diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen unterliegende Entscheidung im strafprozessualen
Vollstreckungsverfahren handelt es sich, wenn darüber zu
befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt wird.
28
a) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt
das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der
verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt
und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1
Satz 2 StGB sind bei der danach anstehenden Prüfung, ob der
Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben,
die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall
bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist den
Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung
abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit
voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -,
juris), es also miteinschließt, dass ein vertretbares
Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer
Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise
Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71
).
29
b) Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu
treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und
Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte
sind. Sie werden vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin
nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv
unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die
verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2
Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts -
verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72,
105 ).
30
Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden
Anforderungen richten sich insbesondere an die
Prognoseentscheidung. Für deren tatsächlichen Grundlagen gilt
von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Es verlangt, dass der
Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet,
verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle
überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er
sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich
so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende
Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941
).
31
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher
Sachaufklärung.
32
a) Das Landgericht hat das
verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung
verletzt, indem es davon abgesehen hat, den früheren
Anstaltspsychologen, mit dem der Beschwerdeführer über ein
halbes Jahr lang regelmäßig Gespräche zur Tat- und
Deliktsaufarbeitung geführt hat, anzuhören.
33
Es ist schon für sich genommen naheliegend,
dass ein Bericht des früheren Anstaltspsychologen wichtige
Anhaltspunkte für die Legalprognose ergeben und damit zu
einem umfassenderen Bild des Verurteilten beitragen kann.
Jedenfalls unter den Besonderheiten des vorliegenden Falls
konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass eine
Vernehmung des Anstaltspsychologen zu einer für den
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen
können.
34
Maßgebend für die Sozialprognose des
Beschwerdeführers war die Frage, ob es ihm gelingen werde,
sich in Freiheit aus seiner bisherigen Verstrickung aus dem -
vom Leiter der Justizvollzugsanstalt als mafiös organisierte
Gruppe mit strenger Hierarchie und strikter Sanktionierung
jedes Abweichlertums beschriebenen - subkulturellen,
kriminellen Milieu zu lösen. Seinen diesbezüglichen Befund
hatte der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung mit
den Worten zusammengefasst, dass er dem Beschwerdeführer
trotz der diagnostizierten dissozial-narzisstischen
Persönlichkeitsanteile zutraue, ein legales Leben zu führen,
sofern er sich dazu entschließen wolle, und er im Übrigen vor
dem Hintergrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers eine
Gefahr straffälligen Verhaltens nur im Zusammenwirken mit
anderen - das heißt namentlich mit Angehörigen des bisherigen
Milieus - sehe. Der Beschwerdeführer hatte aber nennenswerte
Bemühungen unternommen, um sich einerseits schon im Vollzug
von diesem - nach den Worten des Leiters der
Justizvollzugsanstalt auch dort wirkungsvoll agierenden, weil
gewaltbereiten, dichten und abgeschotteten - subkulturellen
Milieu zu distanzieren und um sich andererseits die
Möglichkeit eines legalen Gelderwerbs nach Haftentlassung
aufzubauen mit dem Ziel, die im Vollzug begonnene
Distanzierung in Freiheit fortzusetzen und vor allem
durchzuhalten. So hat der Beschwerdeführer zum einen sein
Vollzugsverhalten in auffälliger Weise geändert. Nachdem er
während seines anfänglichen Aufenthalts in der
Justizvollzugsanstalt Weiterstadt noch in vielfacher Weise
milieutypische Auffälligkeiten im Vollzugsverhalten - wie
Besitz von Haschisch, Bedrohung von Mitgefangenen und Besitz
unerlaubter Gegenstände - gezeigt hatte, verhielt er sich
nach seiner Verlegung Anfang April 2007 in die
Justizvollzugsanstalt Kassel nach der im Prognosegutachten
des Sachverständigen wiedergegebenen Stellungnahme der
Anstalt vom 9. Januar 2008 hausordnungsgemäß. Damit war es
dem Beschwerdeführer immerhin gelungen, über einen Zeitraum
von über acht Monaten milieutypische Verhaltensweisen zu
vermeiden. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer seine
Verlegung innerhalb der Justizvollzugsanstalt initiierte, die
zu einer räumlichen Trennung von dem bisherigen Milieu
führte. Auch dies konnte als weiterer Nachweis für ein
ernsthaftes Bemühen um Distanzierung von dieser - nach der
Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt gerade
gegenüber Abweichlern rigorosen und gewaltbereiten - Gruppe
verstanden werden. Weiter hat der Beschwerdeführer - offenbar
von sich aus - den Weg zum Anstaltspsychologen gesucht und
mit diesem über einen nicht unerheblichen Zeitraum von sechs
Monaten 12 Gespräche geführt. Diese Gespräche dienten auch
nach den Angaben des Protokolls der Vollzugsplankonferenz der
psychologischen Beratung und führten - unterstellt man wie
das Landgericht die Angaben im Schreiben vom 17. September
2008 als zutreffend - im Rahmen einer Delikts- und
Tataufbereitung zu Veränderungsprozessen beim
Beschwerdeführer, die die Risikofaktoren deutlich
abschwächen. Schließlich hat der Beschwerdeführer mit dem
Schweißerlehrgang, für den er finanzielle Einbußen bei seinem
Hausgeld durch geringeren Verdienst in Kauf genommen hat,
seine Chancen auf einen legalen Gelderwerb in Freiheit
zumindest erhöht.
35
Bei diesen beträchtlichen - und angesichts der
in der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt
geschilderten Funktionsweise des subkulturellen Milieus nicht
gering zu schätzenden - Anhaltspunkten für eine Veränderung
der Persönlichkeit im Sinne einer Emanzipation von dieser
Gruppe war es für die Sozialprognose ersichtlich von
Bedeutung, wie ernsthaft es dem Beschwerdeführer um seine
Loslösung aus den bisherigen, massiven Verstrickungen zu tun
ist und als wie tragfähig sich seine Bemühungen um
Distanzierung im Vollzug unter den besonderen Belastungen in
Freiheit erweisen.
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Dass die Vernehmung des Anstaltspsychologen
geeignet sein konnte, gerade dazu Erkenntnisse zu liefern,
musste sich dem Landgericht jedenfalls nach dem Schreiben des
Verteidigers des Beschwerdeführers vom 17. September 2008
aufdrängen. Das Schreiben enthielt zahlreiche konkrete
Hinweise darauf, dass der Anstaltspsychologe weitere Details
über die konkrete Lebensplanung des Beschwerdeführers
bekunden sowie Einschätzungen über die Ernsthaftigkeit und
Tragfähigkeit der bisherigen Distanzierungsbemühungen treffen
kann. Angesichts der in das Wissen des Anstaltspsychologen
gestellten erheblichen Veränderungsprozesse beim
Beschwerdeführer ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass
das Landgericht bei Vernehmung des Psychologen zu einer für
den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte kommen
können. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht das Fehlen
einer hinreichend positiven Sozialprognose weniger mit
Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der - aus Sicht des
Landgerichts von ernstzunehmender Distanzierung gegenüber dem
bisherigen kriminellen Umfeld getragenen - Einstellung des
Beschwerdeführers begründet als vielmehr mit Zweifeln an
deren Belastbarkeit. Diese Zweifel werden aber in der Sache
ausschließlich auf das Versagen des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit gestützt. Dagegen wird die Aussagekraft seines
Vollzugsverhaltens unter dem Gesichtspunkt der Emanzipation
von dem subkulturellen Milieu nicht angemessen in den Blick
genommen. Bei solchermaßen begründeten Zweifeln an einer
günstigen Sozialprognose, die sich maßgeblich auf die zur Tat
führenden Umstände und die strafrechtliche Vergangenheit des
Beschwerdeführers stützen, war die Vernehmung des
Anstaltspsychologen zur Verbreiterung der Tatsachenbasis für
die Prognoseentscheidung verfassungsrechtlich unverzichtbar.
Sie konnte zusätzliche wie aktuelle Erkenntnisse für die
Belastbarkeit der unter dem Eindruck der Haft eingetretenen
Veränderung der Einstellung des Beschwerdeführers
versprechen.
37
Die mündliche Anhörung des Anstaltspsychologen
war nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht die
Darlegungen aus dem Schreiben des Verteidigers des
Beschwerdeführers vom 17. September 2008 im Rahmen seiner
Gefahreneinschätzung (pauschal) als zutreffend unterstellt
hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Kammer sich - wie der
Beschwerdeführer meint - in der Begründung ihrer Entscheidung
zu dieser „Wahrunterstellung“ in Widerspruch gesetzt hat.
Denn sie war unter den besonderen Umständen des Falles und
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einschätzung
des Anstaltspsychologen offenbar nicht - wie sonst üblich -
Eingang in die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
gefunden hatte, in jedem Fall zur Anhörung des Psychologen
verpflichtet: Von ihm waren - über die in sein Wissen
gestellten Umstände hinaus - durchaus weitere Angaben zu
erwarten, die auch zu weiteren Erkenntnissen über die von der
Kammer in Zweifel gezogene Stabilität der Einstellung des
Beschwerdeführers führen konnten. So wie die Kammer sich auf
die Angaben des Gutachters gestützt hat, der nach eigener
Einschätzung lediglich durch kriminologische
Zusatzerkenntnisse vertiefte „Hinweise auf Regeln der
allgemeinen Lebenserfahrung“ gegeben hat, war sie zur
bestmöglichen Beurteilung der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers gehalten, auch die tatsächlichen
Erkenntnisse des Anstaltspsychologen zu berücksichtigen, der
den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und wohl
auch intensiver als der Gutachter kennengelernt hatte. Aus
diesem Grund konnte auch die mündliche Anhörung, die sich mit
den im Schreiben der Verteidigung vom 17. September 2008
dargelegten Umständen befasst hat, einen Verzicht auf die
Anhörung des früheren Anstaltspsychologen nicht
rechtfertigen. Dem Landgericht, das zuvor selbst dessen
Ladung zum Termin in Betracht gezogen hatte, musste sich
aufdrängen, dass eine solche Erörterung, mag sie auch in
Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten erfolgen, die
verfassungsrechtlich gebotene Anhörung des
Anstaltspsychologen nicht ersetzen konnte.
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b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts,
die auf die Gründe der Ausgangsentscheidung Bezug nimmt,
leidet unter den gleichen verfassungsrechtlichen Mängeln.
Diese werden auch durch die weiteren Erwägungen des Senats
nicht ausgeräumt. Insbesondere entfällt die Verletzung des
Gebots bestmöglicher Sachaufklärung nicht mit Blick auf das
Argument des Senats, die Gespräche mit dem Sachverständigen
hätten keinen therapeutischen Hintergrund gehabt, weshalb
seine zusätzliche Anhörung nicht erforderlich gewesen sei.
Unabhängig von der Frage, ob die Gespräche mit dem
Anstaltspsychologen eine therapeutische Zielrichtung (im
engeren Sinne) hatten, steht doch nach dem Protokoll der
Vollzugsplankonferenz vom 13. Dezember 2007 fest, dass der
Beschwerdeführer jedenfalls psychologische Beratung in
Anspruch genommen hat. Damit war - wie oben dargelegt -
gerade nicht auszuschließen, dass die Vernehmung des
Psychologen eine verlässlichere Beurteilung der
entscheidenden Frage ermöglicht hätte, ob die Bemühungen des
Beschwerdeführers um Loslösung von dem kriminellen Milieu so
tragfähig und belastbar sind, dass sie das mit der bedingten
Entlassung verbundene Restrisiko als vertretbar erscheinen
lassen.
39
Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
40
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 Abs. 2 BVerfGG.