BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2550/09 -
der Frau E...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt (BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da
die Möglichkeit eines die Haftbedingungen betreffenden
Grundrechtsverstoßes durch den angegriffenen Beschluss nicht
aufgezeigt ist. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
10. September 2009 ordnet lediglich gemäß
§§ 122, 121 StPO die Haftfortdauer über neun Monate
hinaus an und enthält keine Regelung zu den einzelnen
Haftbedingungen.
3
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in
der Sache begehrten Überprüfung der beschränkenden Maßnahmen
im Vollzug der Untersuchungshaft hat sie nach ihrem Vortrag
den Rechtsweg nicht erschöpft. Vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde muss der Betroffene alle zumutbaren
prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384
). Für die Anordnung von Beschränkungen im Vollzug
der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO) ist gemäß
§ 119 Abs. 6 Satz 1, § 126 StPO der Haftrichter
zuständig. Da solche Beschränkungen im Vollzug der
Untersuchungshaft weder der formellen noch der materiellen
Rechtskraft zugänglich sind (vgl. BVerfGE 34, 384
; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 6. Aufl. 2008, § 119 Rn. 93; Hilger in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 159),
kann der zuständige Richter jederzeit auf Antrag oder von
Amts wegen über die Beschränkung neu entscheiden. Obwohl die
ursprüngliche Anordnung schon länger zurückliegt und die
Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde besondere
Belastungen durch die lange Dauer der Beschränkungen geltend
macht, hat sie, soweit ersichtlich, eine gerichtliche
Entscheidung gemäß § 119 Abs. 6 StPO über
die beanstandeten Haftbedingungen vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde nicht beantragt.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.